Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrags des Verfahrenssachwalters auf Einstellung des Sachwalterverfahrens. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrags des Verfahrenssachwalters auf Einstellung des Sachwalterverfahrens. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Betroffene einen selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem Ziel, die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens zu erreichen. Dieser weist weder die Unterschrift eines Rechtsanwalts noch eines Notars auf.