Als undeutlich und widersprüchlich kritisiert die Mängelrüge (Z 5) die Feststellung, dass Ronald R***** „jedenfalls“ noch ein Schadenersatzbetrag von 157,50 Euro für eine beschädigte Brille gegenüber dem Angeklagten zustand (US 3). Indes ist diese Konstatierung weder widersprüchlich noch in ihrer Deutlichkeit zu beanstanden. Sie wurde von den Tatrichtern auch - logisch und empirisch einwandfrei - auf die kritisch gewürdigten Angaben dieses Zeugen, die Aussage des Angeklagten sowie auf die Feststellungen im Urteil des Landesgerichts Linz im Verfahren AZ 25 Hv 190/07i gegründet (US 6).Als undeutlich und widersprüchlich kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellung, dass Ronald R***** „jedenfalls“ noch ein Schadenersatzbetrag von 157,50 Euro für eine beschädigte Brille gegenüber dem Angeklagten zustand (US 3). Indes ist diese Konstatierung weder widersprüchlich noch in ihrer Deutlichkeit zu beanstanden. Sie wurde von den Tatrichtern auch - logisch und empirisch einwandfrei - auf die kritisch gewürdigten Angaben dieses Zeugen, die Aussage des Angeklagten sowie auf die Feststellungen im Urteil des Landesgerichts Linz im Verfahren AZ 25 Hv 190/07i gegründet (US 6).
Im Übrigen kommt es für das Vorliegen eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung fallaktuell nicht darauf an, ob die Forderung, zu deren Verzicht der Angeklagte das Opfer nötigen wollte, tatsächlich berechtigt war, sondern nur darauf, ob der Angeklagte sie für berechtigt hielt (US 4: „Als ein Dritter … dem aggressiv auftretenden Angeklagten die Forderungen erklärte, verstand sie dieser ...“).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, indem sie unter beweiswürdigenden Erwägungen den von den Tatrichtern konstatierten Bedeutungsgehalt der Drohung (US 4) eigenständig in ihrem Sinn interpretiert und verfehlt solcherart die gebotene Ausrichtung an der Verfahrensordnung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, indem sie unter beweiswürdigenden Erwägungen den von den Tatrichtern konstatierten Bedeutungsgehalt der Drohung (US 4) eigenständig in ihrem Sinn interpretiert und verfehlt solcherart die gebotene Ausrichtung an der Verfahrensordnung.
Die eine Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB anstrebende Subsumstionsrüge übergeht gleichfalls die den Bezugspunkt erfolgreicher Anfechtung bildenden tatrichterlichen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (US 5). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, AZ 11 Os 54/10s, kein günstigerer Schluss für den Angeklagten ergibt, weil nach jenem Sachverhalt die Nötigung des Täters bloß auf den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des zuvor Betrogenen gerichtet war und somit - anders als hier - keinen über den durch den bereits begangenen Betrug hinausreichenden Vermögensschaden bewirkte.Die eine Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumstionsrüge übergeht gleichfalls die den Bezugspunkt erfolgreicher Anfechtung bildenden tatrichterlichen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz (US 5). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, AZ 11 Os 54/10s, kein günstigerer Schluss für den Angeklagten ergibt, weil nach jenem Sachverhalt die Nötigung des Täters bloß auf den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch des zuvor Betrogenen gerichtet war und somit - anders als hier - keinen über den durch den bereits begangenen Betrug hinausreichenden Vermögensschaden bewirkte.
Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11) wurden schließlich auch die maßgeblichen Vorschriften für das Verfahren gegen junge Erwachsene (§ 36 StGB) von den Tatrichtern zur Anwendung gebracht (US 2).Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) wurden schließlich auch die maßgeblichen Vorschriften für das Verfahren gegen junge Erwachsene (Paragraph 36, StGB) von den Tatrichtern zur Anwendung gebracht (US 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die ebenfalls angemeldete und zur Ausführung gelangte Berufung wegen Schuld, ist doch ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen (§§ 280, 283 Abs 1 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und die (implizite) Beschwerde ist somit das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die ebenfalls angemeldete und zur Ausführung gelangte Berufung wegen Schuld, ist doch ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehen (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und die (implizite) Beschwerde ist somit das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.