Zu Recht zeigt dieser Angeklagte eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung in Ansehung der Feststellungen auf, die zum Tatbestandsmerkmal einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einer größeren Zahl von Menschen oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß getroffen wurden.Zu Recht zeigt dieser Angeklagte eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung in Ansehung der Feststellungen auf, die zum Tatbestandsmerkmal einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einer größeren Zahl von Menschen oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß getroffen wurden.
Die Tatrichter gingen nämlich weder auf den Abschlussbericht der Autobahnpolizeiinspektion Villach ein, wonach die Angeklagten während ihrer Fahrt mehrere Personen gefährdeten, „jedoch geringes Verkehrsaufkommen“ herrschte (ON 2 in ON 2, S 6), noch auf die Aussagen der Angeklagten, wonach ihnen während der „Geisterfahrt“ - den Entscheidungsgründen zufolge über eine Strecke von etwa 8,5 km - nur bis zu fünf Fahrzeuge begegnet seien (ON 9 in ON 2, S 3 f; ON 9 S 4; vgl RIS-Justiz RS0112519).Die Tatrichter gingen nämlich weder auf den Abschlussbericht der Autobahnpolizeiinspektion Villach ein, wonach die Angeklagten während ihrer Fahrt mehrere Personen gefährdeten, „jedoch geringes Verkehrsaufkommen“ herrschte (ON 2 in ON 2, S 6), noch auf die Aussagen der Angeklagten, wonach ihnen während der „Geisterfahrt“ - den Entscheidungsgründen zufolge über eine Strecke von etwa 8,5 km - nur bis zu fünf Fahrzeuge begegnet seien (ON 9 in ON 2, S 3 f; ON 9 S 4; vergleiche RIS-Justiz RS0112519).
Beweisergebnisse sind immer dann ausdrücklich zu würdigen, wenn sie für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblich sind und bei ihrer Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist.
Der aufgezeigte Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) war gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO auch in Ansehung des Angeklagten Steven H***** wahrzunehmen, der das Urteil nicht angefochten hat. Demzufolge war nicht nur das diesen Angeklagten betreffende Urteil, sondern auch der damit im Zusammenhang stehende Beschluss nach §§ 50, 52 StGB zu kassieren.Der aufgezeigte Begründungsmangel (Ziffer 5, zweiter Fall) war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO auch in Ansehung des Angeklagten Steven H***** wahrzunehmen, der das Urteil nicht angefochten hat. Demzufolge war nicht nur das diesen Angeklagten betreffende Urteil, sondern auch der damit im Zusammenhang stehende Beschluss nach Paragraphen 50, 52, StGB zu kassieren.
Weil schon diese Nichtigkeit die Aufhebung des Urteils und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nach sich zog (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 1 StPO), bedurfte das übrige Beschwerdevorbringen keiner Erörterung.Weil schon diese Nichtigkeit die Aufhebung des Urteils und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nach sich zog (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), bedurfte das übrige Beschwerdevorbringen keiner Erörterung.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte Mario M***** und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.