Der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst grundsätzlich zu erwidern, dass die „Nichtfeststellung einer Tatsache“ niemals eine Aktenwidrigkeit begründen kann (11 Os 40/09f ua).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst grundsätzlich zu erwidern, dass die „Nichtfeststellung einer Tatsache“ niemals eine Aktenwidrigkeit begründen kann (11 Os 40/09f ua).
Das weitere Vorbringen zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten - womit letztlich die Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit (US 10) angegriffen werden soll - orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) und ignoriert vielmehr beharrlich die erstrichterliche Erörterung der psychiatrischen Expertise dazu (US 20 ff), die sich keineswegs auf eine Analyse der vom Angeklagten getrunkenen Alkoholmengen beschränkt. Darüber hinaus haben sich die Tatrichter - dem Beschwerdevorwurf entgegen - sehr wohl mit der Anzahl und Art der in zwei Lokalen konsumierten alkoholischen Mixgetränke auseinandergesetzt (US 6, US 13 ff) und kamen zum Ergebnis, dass es sich im ersten entweder um Bacardi-Cola oder um Whisky-Red-Bull gehandelt hätte (US 14). Das genaue Verhältnis des angeblich geringfügig unterschiedlichen Alkoholgehalts dieser Mischungen ist den spekulativen Erwägungen des Rechtsmittelwerbers zuwider fallaktuell nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die exakte Anzahl der im zweiten Lokal zu sich genommenen Mixgetränke (US 10, 14 f).Das weitere Vorbringen zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten - womit letztlich die Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit (US 10) angegriffen werden soll - orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394) und ignoriert vielmehr beharrlich die erstrichterliche Erörterung der psychiatrischen Expertise dazu (US 20 ff), die sich keineswegs auf eine Analyse der vom Angeklagten getrunkenen Alkoholmengen beschränkt. Darüber hinaus haben sich die Tatrichter - dem Beschwerdevorwurf entgegen - sehr wohl mit der Anzahl und Art der in zwei Lokalen konsumierten alkoholischen Mixgetränke auseinandergesetzt (US 6, US 13 ff) und kamen zum Ergebnis, dass es sich im ersten entweder um Bacardi-Cola oder um Whisky-Red-Bull gehandelt hätte (US 14). Das genaue Verhältnis des angeblich geringfügig unterschiedlichen Alkoholgehalts dieser Mischungen ist den spekulativen Erwägungen des Rechtsmittelwerbers zuwider fallaktuell nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die exakte Anzahl der im zweiten Lokal zu sich genommenen Mixgetränke (US 10, 14 f).
Die Rechtsmittelausführungen zur (geringen) Menge des Konsums von Rum kurz vor der Tat (US 8, 17) und das Rauchen einer Marihuanazigarette (US 8, 17, 22) beschränken sich auf eigenständig beweiswürdigende Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Zur schweren Verletzung des Opfers bringt der Beschwerdeführer vor, die diesbezüglichen Feststellungen seien „mangelhaft“; aufgrund beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit sei für den Angeklagten „zu keinem Zeitpunkt klar“ gewesen, dass er die Frau verletzen könnte; „aufgrund des erheblichen Alkoholkonsums“ sei ihm dazu „nicht einmal Fahrlässigkeit vorwerfbar“, „er wusste nicht mehr, was er tat“. Abgesehen von der Vermischung des subjektiven Tatbestands mit der Schuldfähigkeit wird solcherart ein Nichtigkeitsgrund nicht einmal ansatzweise dargestellt.
Die Bekämpfung der vom Erstgericht zu den Dauerfolgen getroffenen Feststellungen (US 11) betrifft weder die Schuldfrage noch die Subsumtion, sondern stellt sich als dislozierter Teil der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche dar.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a, lit b, Z 10, der Sache nach nur Z 10) - die mit einem Verweis auf die (wesensmäßig schon vom Ansatz her dogmatisch völlig verschiedene, vgl RIS-Justiz RS0115902) Mängelrüge beginnen - lassen eine Ausrichtung an diesen Kriterien gänzlich vermissen, indem sie die tatrichterlichen Konstatierungen ignorieren (US 10) oder mit eigenen beweiswürdigenden Spekulationen bestreiten.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,, Litera b,, Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 10,) - die mit einem Verweis auf die (wesensmäßig schon vom Ansatz her dogmatisch völlig verschiedene, vergleiche RIS-Justiz RS0115902) Mängelrüge beginnen - lassen eine Ausrichtung an diesen Kriterien gänzlich vermissen, indem sie die tatrichterlichen Konstatierungen ignorieren (US 10) oder mit eigenen beweiswürdigenden Spekulationen bestreiten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.