Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitig erhobenen, von Mag. B***** handschriftlich in überwiegend grob unsachlicher Diktion verfassten Grundrechtsbeschwerden vom 15. Dezember 2010, die fristgerecht mit Schriftsatz seines Verteidigers gemeinsam eingebracht wurden.
Bereits der gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 11. November 2010 gerichteten Beschwerde des Angeklagten vom 12. November 2010 ist kein einer sachlichen Erörterung zugängliches, insbesondere gegen die Annahme des obgenannten Haftgrundes gerichtetes, sich nicht überwiegend auf polemische Angriffe gegen Justizorgane reduzierendes Vorbringen zu entnehmen. Damit scheitern die Grundrechtsbeschwerden jedoch neuerlich an der Voraussetzung der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12 Os 8/10h mwN).
Aber auch die sonstige Kritik ergeht sich ohne erkennbare Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung - neben vielfachen Verbalinjurien - in Einwänden gegen den vorliegenden Schuldspruch, ohne konkretes Vorbringen gegen den vom Rechtsmittelgericht angenommenen dringenden Tatverdacht, die vorliegenden Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erstatten. Solcherart entziehen sie sich jedoch inhaltlicher Erwiderung.
Überdies ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0108486).
Die Beschwerden sind daher einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen waren.