Die Beklagte verweist zur Angemessenheit des Honorars für die (bloße) Befundung der vom Versicherten beigebrachten MRT- bzw. CT-Bilder auf die Kostennoten einschlägiger Institute für die Durchführung kompletter MRT- oder CT-Untersuchungen (einschließlich der Herstellung der Aufnahmen); demnach würden die Gesamtkosten einer CT-Untersuchung samt Befund im Durchschnitt nicht mehr als EUR 110,00 netto und die Kosten für eine MRT-Untersuchung samt Befund durchschnittlich EUR 165,00 bis EUR 207,12 netto betragen. Die vom Sachverständigen hier für die bloße Befundung der Bilder begehrte Pauschalgebühr von jeweils EUR 155,52 netto sei daher überhöht. Schließlich könne auch nicht auf die Autonomen Honorarrichtlinien der österreichischen Ärztekammer zurückgegriffen werden, weil auf dieser Grundlage im sozialgerichtlichen Verfahren die Finanzierbarkeit der Sachverständigengebühren nicht mehr gegeben wäre.
Dieser Einwand ist insoweit berechtigt, als mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/111, die Mühewaltungsgebühr des § 34 GebAG ab 1. Jänner 2008 grundlegend neu gestaltet und dabei insbesondere der Berücksichtigung von Gebührenordnungen oder Honorarempfehlungen autonomer, berufsständischer Einrichtungen der Boden entzogen wurde (vgl Krammer, Aktuelles aus dem Gebührenanspruchsrecht, SV 2009, 1 mwN). Wenn gesetzlich vorgesehene Gebührenordnungen im Sinne des § 34 Abs 4 GebAG für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten - wie hier - fehlen, ist nunmehr bei der Bestimmung der Mühewaltungsgebühr auf die in § 34 Abs 3 GebAG neu festgelegten Rahmensätze zurückzugreifen, soweit der Sachverständige keine anderen (höheren) Einkünfte für die entsprechende Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben nachweist. Mit diesen Rahmensätzen soll den Gerichten nach dem Wegfall der früher in Abs 4 zitierten (gesetzlich nicht vorgesehenen) Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen eine Handhabe geboten werden, das außergerichtliche Durchschnittseinkommen der Sachverständigen einfach und verlässlich zu ermitteln (Schmidt, Novelle zum Gebührenanspruchsgesetz, SV 2008, 6).Dieser Einwand ist insoweit berechtigt, als mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/111, die Mühewaltungsgebühr des Paragraph 34, GebAG ab 1. Jänner 2008 grundlegend neu gestaltet und dabei insbesondere der Berücksichtigung von Gebührenordnungen oder Honorarempfehlungen autonomer, berufsständischer Einrichtungen der Boden entzogen wurde vergleiche Krammer, Aktuelles aus dem Gebührenanspruchsrecht, SV 2009, 1 mwN). Wenn gesetzlich vorgesehene Gebührenordnungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, GebAG für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten - wie hier - fehlen, ist nunmehr bei der Bestimmung der Mühewaltungsgebühr auf die in Paragraph 34, Absatz 3, GebAG neu festgelegten Rahmensätze zurückzugreifen, soweit der Sachverständige keine anderen (höheren) Einkünfte für die entsprechende Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben nachweist. Mit diesen Rahmensätzen soll den Gerichten nach dem Wegfall der früher in Absatz 4, zitierten (gesetzlich nicht vorgesehenen) Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen eine Handhabe geboten werden, das außergerichtliche Durchschnittseinkommen der Sachverständigen einfach und verlässlich zu ermitteln (Schmidt, Novelle zum Gebührenanspruchsgesetz, SV 2008, 6).
Für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, ist die Gebühr für Mühewaltung - je nach Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung - mit EUR 80,00 bis EUR 150,00 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde zu bestimmen (§ 34 Abs 3 Z 3 GebAG idgF). Ein mit der Befundung von CT- und MRT-Bildern in seinem Fachgebiet versierter Sachverständiger - und nur ein solcher ist neben dem Facharzt für Radiologie in der Lage, die Schnittbilder eigenständig zu beurteilen - benötigt für die Durchsicht auch einer größeren Anzahl von Schnittbildern einer bestimmten Körperregion zweifelsfrei nicht mehr als 10 bis höchstens 15 Minuten. Im vorliegenden Fall hat der gerichtliche Sachverständige zwei Körperregionen (Hals- und Lendenwirbelsäule) beurteilt, wofür insgesamt ein Zeitaufwand von keinesfalls mehr als einer Stunde gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich auch schlüssig aus dem geringen Umfang der im Gutachten dargestellten Befunde (11 Zeilen MRT der HWS, 6 Zeilen CT der LWS).Für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, ist die Gebühr für Mühewaltung - je nach Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung - mit EUR 80,00 bis EUR 150,00 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde zu bestimmen (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG idgF). Ein mit der Befundung von CT- und MRT-Bildern in seinem Fachgebiet versierter Sachverständiger - und nur ein solcher ist neben dem Facharzt für Radiologie in der Lage, die Schnittbilder eigenständig zu beurteilen - benötigt für die Durchsicht auch einer größeren Anzahl von Schnittbildern einer bestimmten Körperregion zweifelsfrei nicht mehr als 10 bis höchstens 15 Minuten. Im vorliegenden Fall hat der gerichtliche Sachverständige zwei Körperregionen (Hals- und Lendenwirbelsäule) beurteilt, wofür insgesamt ein Zeitaufwand von keinesfalls mehr als einer Stunde gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich auch schlüssig aus dem geringen Umfang der im Gutachten dargestellten Befunde (11 Zeilen MRT der HWS, 6 Zeilen CT der LWS).
Die - nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG zustehende - Gebühr für die Befundung fremder CT- und MRT-Aufnahmen beträgt für eine (begonnene) Stunde höchstens EUR 150,00, wovon im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 34 Abs 2 GebAG idgF ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist. Die Heranziehung der demnach möglichen Höchstgebühr von EUR 120,00 netto entspricht der Schwierigkeit der Tätigkeit und steht der Höhe nach im Einklang mit der bisherigen - wenn auch zur alten Rechtslage ergangenen - Judikatur des OLG Linz, wonach die Beurteilung nicht selbst hergestellter CT- bzw. MRT-Bilder pauschal mit ATS 1.500,00 (EUR 109,00) netto zu entlohnen ist.Die - nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zustehende - Gebühr für die Befundung fremder CT- und MRT-Aufnahmen beträgt für eine (begonnene) Stunde höchstens EUR 150,00, wovon im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG idgF ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist. Die Heranziehung der demnach möglichen Höchstgebühr von EUR 120,00 netto entspricht der Schwierigkeit der Tätigkeit und steht der Höhe nach im Einklang mit der bisherigen - wenn auch zur alten Rechtslage ergangenen - Judikatur des OLG Linz, wonach die Beurteilung nicht selbst hergestellter CT- bzw. MRT-Bilder pauschal mit ATS 1.500,00 (EUR 109,00) netto zu entlohnen ist.
Diese Pauschalgebühr kann allerdings nach der nunmehr maßgebenden neuen Rechtslage nicht mehr für die Befundung jeder einzelnen Bildserie (pro Körperregion) und daher für mehrere CT- oder MRT-Beurteilungen kumulativ, sondern nur noch nach dem dafür tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand für jede, wenn auch nur begonnene Stunde veranschlagt werden.
Dass eine Honorierung der hier strittigen Tätigkeit nach § 43 Abs 1 Z 12 GebAG (für jede einzelne Röntgenaufnahme) nicht in Betracht kommt, wurde bereits in der Leitentscheidung 11 Rs 190/01t des OLG Linz ausführlich dargelegt; daran hat sich durch die Novelle BGBl I 2007/111 nichts geändert. Die Beurteilung von Serien-Röntgenbildern in der Computertomographie (und genauso von vergleichbaren Schnittbildern in der Magnetresonanztomographie) ist mit der Befundung herkömmlicher Röntgenbilder nicht zu vergleichen, weil die Tätigkeit auf ganz andere Weise erfolgt und gerade nicht die Beurteilung jedes einzelnen Bildes, sondern die gesamthafte Beurteilung des Datensatzes zum Ziel hat, sodass die Heranziehung der in § 43 Abs 1 Z 12 GebAG normierten - am Einzelbild orientierten - Mühewaltungsgebühr bei der Befundung von Serienbildern zu einer völlig unangemessenen - zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens in keiner Relation stehenden - Entlohnung führen würde. Insoweit kann auf die ständige Judikatur des Rekursgerichtes uneingeschränkt zurückgegriffen werden.Dass eine Honorierung der hier strittigen Tätigkeit nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG (für jede einzelne Röntgenaufnahme) nicht in Betracht kommt, wurde bereits in der Leitentscheidung 11 Rs 190/01t des OLG Linz ausführlich dargelegt; daran hat sich durch die Novelle BGBl I 2007/111 nichts geändert. Die Beurteilung von Serien-Röntgenbildern in der Computertomographie (und genauso von vergleichbaren Schnittbildern in der Magnetresonanztomographie) ist mit der Befundung herkömmlicher Röntgenbilder nicht zu vergleichen, weil die Tätigkeit auf ganz andere Weise erfolgt und gerade nicht die Beurteilung jedes einzelnen Bildes, sondern die gesamthafte Beurteilung des Datensatzes zum Ziel hat, sodass die Heranziehung der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG normierten - am Einzelbild orientierten - Mühewaltungsgebühr bei der Befundung von Serienbildern zu einer völlig unangemessenen - zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens in keiner Relation stehenden - Entlohnung führen würde. Insoweit kann auf die ständige Judikatur des Rekursgerichtes uneingeschränkt zurückgegriffen werden.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte lediglich einen Gebührenzuspruch des Erstgerichtes im Ausmaß von EUR 155,54 netto bekämpft. Davon hat das Rekursgericht auszugehen, auch wenn die dem Sachverständigen nach § 34 GebAG in der geltenden Neufassung zustehende Gebühr (EUR 120,00 netto) unter der von der Rekurswerberin zugestandenen Entlohnung von EUR 155,50 liegt.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte lediglich einen Gebührenzuspruch des Erstgerichtes im Ausmaß von EUR 155,54 netto bekämpft. Davon hat das Rekursgericht auszugehen, auch wenn die dem Sachverständigen nach Paragraph 34, GebAG in der geltenden Neufassung zustehende Gebühr (EUR 120,00 netto) unter der von der Rekurswerberin zugestandenen Entlohnung von EUR 155,50 liegt.
Der Rekurs erweist sich demnach im Umfang des Abänderungsbegehrens jedenfalls als berechtigt, sodass der Gebührenbeschluss des Erstgerichtes spruchgemäß abzuändern ist.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO jedenfalls unzulässig.