Gründe:
Bei der Staatsanwaltschaft Wien wurde zum AZ 43 St 208/09h ein Ermittlungsverfahren gegen Brigitte S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB geführt.Bei der Staatsanwaltschaft Wien wurde zum AZ 43 St 208/09h ein Ermittlungsverfahren gegen Brigitte S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB geführt.
Gegen die Einstellung des Verfahrens am 18. Jänner 2010 (ON 1 S 2) hatte sich der Antrag auf Fortführung (§ 195 StPO) des Privatbeteiligten Ernst F***** gerichtet (ON 7), den das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 10. März 2010 abwies (ON 11).Gegen die Einstellung des Verfahrens am 18. Jänner 2010 (ON 1 S 2) hatte sich der Antrag auf Fortführung (Paragraph 195, StPO) des Privatbeteiligten Ernst F***** gerichtet (ON 7), den das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 10. März 2010 abwies (ON 11).
Nach dessen Inhalt sei Ausgangspunkt des Verfahrens die Behauptung des Privatbeteiligten gewesen, die Beschuldigte (seine Halbschwester) habe „ihr im Frühjahr 2008 übergebene Sparbücher der am 20. 9. 2008 verstorbenen gemeinsamen Mutter Barbara S***** mit einer Gesamteinlage von ca. 100.000,- € zu seinem Vermögensnachteil unterschlagen“. Der Nachlass ihrer Mutter sei dem Privatbeteiligten und der Beschuldigten am 13. März 2009 zu gleichen Teilen eingeantwortet worden (ON 11 S 1 ff). Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies den Fortführungsantrag insbesondere mit der Begründung ab, dass als Geschädigte einer „betrügerischen Verwertung der Sparbücher“ - je nach Tatzeitpunkt vor oder nach dem 20. September 2008 - nur die verstorbene Mutter oder der Halbbruder der Beschuldigten in Frage kämen, weshalb von Begehung im Familienkreis nach § 166 Abs 1 StGB auszugehen sei. Dies ungeachtet einer - allenfalls für den Tatzeitraum zwischen 20. September 2008 und 13. März 2009 in Frage kommenden, nicht von dieser Bestimmung erfassten - Schädigung des ruhenden Nachlasses, weil die Berechtigung des Fortführungsantrags auf Basis der im Einstellungszeitpunkt vorliegenden Verfahrensergebnisse zu prüfen sei und die Privilegierungsvoraussetzungen damals durch die zwischenzeitig erfolgte Einantwortung des Nachlasses jedenfalls wieder erfüllt gewesen seien.Nach dessen Inhalt sei Ausgangspunkt des Verfahrens die Behauptung des Privatbeteiligten gewesen, die Beschuldigte (seine Halbschwester) habe „ihr im Frühjahr 2008 übergebene Sparbücher der am 20. 9. 2008 verstorbenen gemeinsamen Mutter Barbara S***** mit einer Gesamteinlage von ca. 100.000,- € zu seinem Vermögensnachteil unterschlagen“. Der Nachlass ihrer Mutter sei dem Privatbeteiligten und der Beschuldigten am 13. März 2009 zu gleichen Teilen eingeantwortet worden (ON 11 S 1 ff). Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies den Fortführungsantrag insbesondere mit der Begründung ab, dass als Geschädigte einer „betrügerischen Verwertung der Sparbücher“ - je nach Tatzeitpunkt vor oder nach dem 20. September 2008 - nur die verstorbene Mutter oder der Halbbruder der Beschuldigten in Frage kämen, weshalb von Begehung im Familienkreis nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB auszugehen sei. Dies ungeachtet einer - allenfalls für den Tatzeitraum zwischen 20. September 2008 und 13. März 2009 in Frage kommenden, nicht von dieser Bestimmung erfassten - Schädigung des ruhenden Nachlasses, weil die Berechtigung des Fortführungsantrags auf Basis der im Einstellungszeitpunkt vorliegenden Verfahrensergebnisse zu prüfen sei und die Privilegierungsvoraussetzungen damals durch die zwischenzeitig erfolgte Einantwortung des Nachlasses jedenfalls wieder erfüllt gewesen seien.