Der Antrag erweist sich als unzulässig.
Denn ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RIS-Justiz RS0122737).Denn ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RIS-Justiz RS0122737).
Im Sinne des Art 35 Abs 2 MRK sind solche Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen.Im Sinne des Artikel 35, Absatz 2, MRK sind solche Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen.
Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit der behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, so ist es ihm schon aufgrund des ne-bis-in-idem Prinzips verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0122737; Schroll, WK-StPO § 23 Rz 3; Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 36).Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit der behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, so ist es ihm schon aufgrund des ne-bis-in-idem Prinzips verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0122737; Schroll, WK-StPO Paragraph 23, Rz 3; Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 36).
Fallaktuell mangelt es auch an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs (Art 35 Abs 1 MRK), weil die Geltendmachung der Grundrechtsverletzung in der Nichtigkeitsbeschwerde vom Beschwerdeführer selbst verabsäumt worden war. Die Anregung einer amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO durch die Generalprokuratur kommt einer Geltendmachung durch den Beschwerdeführer nicht gleich (vgl Grabenwarter EMRK4 § 13 Rz 31).Fallaktuell mangelt es auch an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs (Artikel 35, Absatz eins, MRK), weil die Geltendmachung der Grundrechtsverletzung in der Nichtigkeitsbeschwerde vom Beschwerdeführer selbst verabsäumt worden war. Die Anregung einer amtswegigen Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO durch die Generalprokuratur kommt einer Geltendmachung durch den Beschwerdeführer nicht gleich vergleiche Grabenwarter EMRK4 Paragraph 13, Rz 31).
Soweit der Antrag die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs selbst bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass Erkenntnisse des Höchstgerichts nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR sein können (vgl zur gleichgelagerten Konstellation bei der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes: Schroll, WK-StPO § 23 Rz 3; Ratz aaO § 292 Rz 10 f). Die vermisste Begründung für das Nicht-Aufgreifen der Anregung der Generalprokuratur findet sich im Übrigen auf S 7 des Erkenntnisses.Soweit der Antrag die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs selbst bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass Erkenntnisse des Höchstgerichts nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR sein können vergleiche zur gleichgelagerten Konstellation bei der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes: Schroll, WK-StPO Paragraph 23, Rz 3; Ratz aaO Paragraph 292, Rz 10 f). Die vermisste Begründung für das Nicht-Aufgreifen der Anregung der Generalprokuratur findet sich im Übrigen auf S 7 des Erkenntnisses.
Der Antrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.