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Entscheidungstext 7Ob209/10a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EFSlg 128.627

Geschäftszahl

7Ob209/10a

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christa S*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann, Mag. Veronika Feichtinger-Burgstaller, Mag. Florian Traxlmayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. September 2010, GZ 14 R 54/10z-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist daher sowohl hinsichtlich der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044233; RS0044185; RS0044181). Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E95907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00209.10A.1215.000

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20101215_OGH0002_0070OB00209_10A0000_000

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