Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist daher sowohl hinsichtlich der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044233; RS0044185; RS0044181). Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist daher sowohl hinsichtlich der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044233; RS0044185; RS0044181). Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung.