Der Kläger vermag in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Kläger vermag in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Haben beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet (RIS-Justiz RS0017839). Nach den getroffenen Feststellungen war zwischen den Streitteilen klar, dass der Kläger für das ihm persönlich zugeordnete Wertpapierdepot die beklagte mit dem Wertpapiermanagement nach bestimmten Richtlinien („konservativ“) beauftragt. Dass die irrtümliche Anführung der GmbH im Vertragsformblatt (Verwechslung mit einem weiteren in Aussicht genommenen Wertpapiermanagementvertrag für ein zu einer neuen Nummer zu eröffnendes weiteres Wertpapierdepot) der Gültigkeit des von beiden Parteien gewollten Geschäfts nicht entgegensteht, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Auslegung von Willenserklärungen.
Ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts wird nicht aufgezeigt.
Auch der konkrete Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106373). Den Revisionsausführungen ist überdies nicht zu entnehmen, welche konkrete Information die Beklagte vom Kläger verlangen hätte sollen und welche Auswirkung die Unterlassung bestimmter Aufklärungsmaßnahmen auf die Vermögenslage des Klägers gehabt hätte.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb die verschiedenen Versuche des Klägers, die erst- oder berufungsgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen ebenso scheitern müssen wie rechtliche Argumentationen, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.