Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Z 4 und 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Ziffer 4 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) macht der Angeklagte eine Verletzung des § 159 Abs 3 iVm § 156 Abs 1 Z 1 StPO geltend. In der Hauptverhandlung vom 6. September 2010 sei nämlich die Zeugin Nour Weesam A***** I*****, die leibliche Tochter der (ehemaligen) Lebensgefährtin des Angeklagten, nicht über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt worden (ON 63 S 53). Eine solche Belehrung war jedoch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht notwendig, weil die Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und Angel Simon Y***** im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Befragung der Zeugin vor Gericht bereits aufgelöst war. Dies hat Angel Simon Y*****, von der Vorsitzenden hiezu befragt, in der Hauptverhandlung unmissverständlich erklärt (ON 63 S 43). Nach der eindeutigen Anordnung des § 156 Abs 1 Z 1 StPO sind aber nur Angehörige aus einer früheren Ehe, nicht aber aus einer früheren Lebensgemeinschaft von der Pflicht zur Aussage befreit (Kirchbacher, WK-StPO § 156 Rz 12).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht der Angeklagte eine Verletzung des Paragraph 159, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO geltend. In der Hauptverhandlung vom 6. September 2010 sei nämlich die Zeugin Nour Weesam A***** I*****, die leibliche Tochter der (ehemaligen) Lebensgefährtin des Angeklagten, nicht über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt worden (ON 63 S 53). Eine solche Belehrung war jedoch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht notwendig, weil die Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und Angel Simon Y***** im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Befragung der Zeugin vor Gericht bereits aufgelöst war. Dies hat Angel Simon Y*****, von der Vorsitzenden hiezu befragt, in der Hauptverhandlung unmissverständlich erklärt (ON 63 S 43). Nach der eindeutigen Anordnung des Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sind aber nur Angehörige aus einer früheren Ehe, nicht aber aus einer früheren Lebensgemeinschaft von der Pflicht zur Aussage befreit (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 156, Rz 12).
Die Aufhebung einer Lebensgemeinschaft bedarf im Übrigen keiner Förmlichkeit, es genügt der dahingehende Willensentschluss eines der beiden Partner (Jerabek in WK² § 72 Rz 18). Dass in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsbasis, auf der der Schwurgerichtshof der Zeugin keine Aussagebefreiung zuerkannte, mangelhaft wäre, behauptet die Beschwerde nicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40 ff).Die Aufhebung einer Lebensgemeinschaft bedarf im Übrigen keiner Förmlichkeit, es genügt der dahingehende Willensentschluss eines der beiden Partner (Jerabek in WK² Paragraph 72, Rz 18). Dass in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsbasis, auf der der Schwurgerichtshof der Zeugin keine Aussagebefreiung zuerkannte, mangelhaft wäre, behauptet die Beschwerde nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 40 ff).
Die Fragenrüge (Z 6) moniert die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB). Die dafür ins Treffen gebrachten Aussagen des Tatopfers und ihrer Tochter, wonach der Angeklagte eifersüchtig, traurig und aufgeregt war (ON 63 S 31, 57), geben allerdings keinen Hinweis auf eine - vom Tatbestand des § 76 StGB vorausgesetzte - allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung. Solcherart verfehlt die Argumentation aber die erforderliche Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen.Die Fragenrüge (Ziffer 6,) moniert die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB). Die dafür ins Treffen gebrachten Aussagen des Tatopfers und ihrer Tochter, wonach der Angeklagte eifersüchtig, traurig und aufgeregt war (ON 63 S 31, 57), geben allerdings keinen Hinweis auf eine - vom Tatbestand des Paragraph 76, StGB vorausgesetzte - allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung. Solcherart verfehlt die Argumentation aber die erforderliche Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.