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Entscheidungstext 11Os139/10s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os139/10s

Entscheidungsdatum

13.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Tamim M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 6. September 2010, GZ 606 Hv 3/10d-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tamim M***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Jänner 2010 in Wien versucht, Angel Simon Y***** zu töten, „indem er mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm gegen ihren Oberkörper einstach, wodurch sie im Brustbeinbereich unterhalb der Drosselgrube eine etwa 3-4 cm lange, klaffende Stichwunde sowie im mittleren Oberbauch in Höhe des Leberunterrandes zwei nebeneinander liegende, etwa 2 cm große, klaffende Stichwunden erlitt“.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage bejaht und die nach mangelnder Zurechnungsfähigkeit gestellte Zusatzfrage verneint; weiters gestellte Eventual- und Zusatzfragen blieben demgemäß unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Ziffer 4 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.

Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht der Angeklagte eine Verletzung des Paragraph 159, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO geltend. In der Hauptverhandlung vom 6. September 2010 sei nämlich die Zeugin Nour Weesam A***** I*****, die leibliche Tochter der (ehemaligen) Lebensgefährtin des Angeklagten, nicht über ihr Recht, die Aussage zu verweigern, belehrt worden (ON 63 S 53). Eine solche Belehrung war jedoch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht notwendig, weil die Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und Angel Simon Y***** im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Befragung der Zeugin vor Gericht bereits aufgelöst war. Dies hat Angel Simon Y*****, von der Vorsitzenden hiezu befragt, in der Hauptverhandlung unmissverständlich erklärt (ON 63 S 43). Nach der eindeutigen Anordnung des Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sind aber nur Angehörige aus einer früheren Ehe, nicht aber aus einer früheren Lebensgemeinschaft von der Pflicht zur Aussage befreit (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 156, Rz 12).

Die Aufhebung einer Lebensgemeinschaft bedarf im Übrigen keiner Förmlichkeit, es genügt der dahingehende Willensentschluss eines der beiden Partner (Jerabek in WK² Paragraph 72, Rz 18). Dass in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsbasis, auf der der Schwurgerichtshof der Zeugin keine Aussagebefreiung zuerkannte, mangelhaft wäre, behauptet die Beschwerde nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 40 ff).

Die Fragenrüge (Ziffer 6,) moniert die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB). Die dafür ins Treffen gebrachten Aussagen des Tatopfers und ihrer Tochter, wonach der Angeklagte eifersüchtig, traurig und aufgeregt war (ON 63 S 31, 57), geben allerdings keinen Hinweis auf eine - vom Tatbestand des Paragraph 76, StGB vorausgesetzte - allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung. Solcherart verfehlt die Argumentation aber die erforderliche Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00139.10S.1213.000

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20101213_OGH0002_0110OS00139_10S0000_000

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