Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.
Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 erster Fall), die aber nur dann vorliegt, wenn - nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erfolgt ist. Die Mängelrüge übergeht die nähere Beschreibung der Mitwirkung des Angeklagten auf US 6, wonach er der Verbringung der Beute nach Rumänien dienende gefälschte Kaufverträge (US 7) zumindest an die unmittelbaren Täter weitergegeben und dadurch an der Verwirklichung des Tatplans (US 7) logistisch mitgewirkt hat (US 8). An Deutlichkeit lassen die Konstatierungen, wonach der Angeklagte durch sein Verhalten die anderen Täter vor deren „Beutefahrt“ nach Österreich in ihrem Tatentschluss bestärkte, nicht zu wünschen übrig (US 7 f, 9 unten f, 14; vgl SSt 54/68; Fabrizy in WK2 § 12 Rz 89 f; Z 5 erster Fall).Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, erster Fall), die aber nur dann vorliegt, wenn - nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, mithin sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erfolgt ist. Die Mängelrüge übergeht die nähere Beschreibung der Mitwirkung des Angeklagten auf US 6, wonach er der Verbringung der Beute nach Rumänien dienende gefälschte Kaufverträge (US 7) zumindest an die unmittelbaren Täter weitergegeben und dadurch an der Verwirklichung des Tatplans (US 7) logistisch mitgewirkt hat (US 8). An Deutlichkeit lassen die Konstatierungen, wonach der Angeklagte durch sein Verhalten die anderen Täter vor deren „Beutefahrt“ nach Österreich in ihrem Tatentschluss bestärkte, nicht zu wünschen übrig (US 7 f, 9 unten f, 14; vergleiche SSt 54/68; Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 89 f; Ziffer 5, erster Fall).
Entgegen den eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) des angelasteten Vorsatzes behauptenden Beschwerdeausführungen leiteten die Tatrichter die subjektive Tatseite ohne Verstoß gegen Denkgesetze aus dem objektiven Tatgeschehen ab (US 13). Sie verwiesen in diesem Zusammenhang nicht bloß auf dem Angeklagten eindeutig zugeordnete Spuren auf den sichergestellten Kaufverträgen, sondern auch auf die professionelle arbeitsteilige Vorgehensweise der Täter, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer die Weitergabe von gefälschten Kaufverträgen zukam, die der Verbringung wertvoller Beutestücke nach Rumänien dienen sollten, weiters auf die Mitwirkung seines Bruders und auf sein durch eine Vielzahl an strafgerichtlichen Verurteilungen wegen qualifizierter Diebstähle, Fälschung offizieller Urkunden und deren Benutzung gekennzeichnetes Vorleben. In einer Gesamtschau dieser Beweisergebnisse lehnten die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten ab, er hätte anlässlich des Kopierens der fünf Kaufverträge angenommen, diese stünden im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Autos; dass er den Inhalt der Vertragsfalsifikate kannte, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungswesentlich.Entgegen den eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) des angelasteten Vorsatzes behauptenden Beschwerdeausführungen leiteten die Tatrichter die subjektive Tatseite ohne Verstoß gegen Denkgesetze aus dem objektiven Tatgeschehen ab (US 13). Sie verwiesen in diesem Zusammenhang nicht bloß auf dem Angeklagten eindeutig zugeordnete Spuren auf den sichergestellten Kaufverträgen, sondern auch auf die professionelle arbeitsteilige Vorgehensweise der Täter, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer die Weitergabe von gefälschten Kaufverträgen zukam, die der Verbringung wertvoller Beutestücke nach Rumänien dienen sollten, weiters auf die Mitwirkung seines Bruders und auf sein durch eine Vielzahl an strafgerichtlichen Verurteilungen wegen qualifizierter Diebstähle, Fälschung offizieller Urkunden und deren Benutzung gekennzeichnetes Vorleben. In einer Gesamtschau dieser Beweisergebnisse lehnten die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten ab, er hätte anlässlich des Kopierens der fünf Kaufverträge angenommen, diese stünden im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Autos; dass er den Inhalt der Vertragsfalsifikate kannte, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungswesentlich.
Eine unzureichende Begründung liegt auch hinsichtlich der festgestellten Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht vor. Dass die unmittelbaren Täter professionell und arbeitsteilig vorgingen, war dem Beschwerdeführer aus seinem Tatbeitrag, nämlich der Übergabe vorbereiteter Kaufverträge für Beuteobjekte bekannt, weswegen die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich zum bewussten Mitwirken an einer kriminellen Vereinigung ohne Verstoß gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze - zulässig (RIS-Justiz RS0098671) - aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten durften.
Nicht entscheidungswesentlich für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung von Diebstählen sind die Konstatierungen einer auf „Deliktsverwirklichung bei jeder sich bietenden Gelegenheit“ gerichteten „Intention“ des Angeklagten und die „Kenntnis des Umstands, dass die unmittelbaren Täter auch die in Punkt 2./ des Urteilsspruchs genannten Diebstähle verüben würden“.
Soweit der Beschwerdeführer in Bekämpfung der konstatierten gewerbsmäßigen Tendenz einmal mehr behauptet, es wäre nicht feststellbar gewesen, dass er Kenntnis von der von den unmittelbaren Tätern angewendeten professionellen, aufwändigen und arbeitsteiligen Vorgehensweise hatte, ist er auf die bereits dargelegte Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen, konkret aus dem von ihm geleisteten Tatbeitrag zu der Verbringung mehrerer, einen 50.000 Euro übersteigenden Wert aufweisenden Beutestücke zu verweisen.
Im Übrigen wurde die gewerbsmäßige Intention mängelfrei nicht nur mit dem Hinweis auf die dem Beschwerdeführer zuordenbaren Spuren auf den Vertragsfalsifikaten und auf das professionelle sowie aufwändige Vorgehen der Tätergruppe, sondern auch auf die Beteiligung des Bruders des Beschwerdeführers Nelu P***** als unmittelbarem Täter und auf das einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers gestützt (US 13 f).
Dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) ist vorweg zu erwidern, dass dieser Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachen aufkommen lassen. Mit anderen Worten will die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Die gegenständlich unter selektivem Hervorheben einzelner Beweismittel und unter Hinweis auf die mit umfassender Begründung als unglaubwürdig abgelehnten Depositionen des Angeklagten und seines als Zeugen vernommenen Bruders erhobenen Einwände der Tatsachenrüge vermögen beim Obersten Gerichtshof keine derartigen, sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken zu erwecken.Dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist vorweg zu erwidern, dass dieser Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachen aufkommen lassen. Mit anderen Worten will die Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Die gegenständlich unter selektivem Hervorheben einzelner Beweismittel und unter Hinweis auf die mit umfassender Begründung als unglaubwürdig abgelehnten Depositionen des Angeklagten und seines als Zeugen vernommenen Bruders erhobenen Einwände der Tatsachenrüge vermögen beim Obersten Gerichtshof keine derartigen, sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO) - gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 24, StPO) - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.