Der auf § 281 Abs 1 Z 5, und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde argumentiert inhaltlich nur zu Punkt I des Schuldspruchs; im formaliter auch die Schuldsprüche II und III bekämpfenden Umfang war sie daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei Anmeldung oder Ausführung zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde argumentiert inhaltlich nur zu Punkt römisch eins des Schuldspruchs; im formaliter auch die Schuldsprüche römisch zwei und römisch drei bekämpfenden Umfang war sie daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei Anmeldung oder Ausführung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die Negativfeststellung, wonach „nicht festgestellt werden“ könne, „ob der Angeklagte tatsächlich beim Geschlechtsverkehr das Kondom benutzte“ (US 4), betrifft keine entscheidende Tatsache, weshalb die darauf bezogene Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) schon im Ansatz fehl geht (RIS-Justiz RS0106268). Dass der Beschwerdeführer sich „gleichzeitig ein Kondom“ übergezogen „und das Opfer am Zaun“ fixiert hätte, hat das Erstgericht davon abgesehen - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - gerade nicht festgestellt.Die Negativfeststellung, wonach „nicht festgestellt werden“ könne, „ob der Angeklagte tatsächlich beim Geschlechtsverkehr das Kondom benutzte“ (US 4), betrifft keine entscheidende Tatsache, weshalb die darauf bezogene Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) schon im Ansatz fehl geht (RIS-Justiz RS0106268). Dass der Beschwerdeführer sich „gleichzeitig ein Kondom“ übergezogen „und das Opfer am Zaun“ fixiert hätte, hat das Erstgericht davon abgesehen - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - gerade nicht festgestellt.
Bei Verletzungsfolgen handelt es sich mit Blick auf das Tatbild des § 201 Abs 1 StGB ebenfalls nicht um entscheidende Tatsachen, weshalb Bekämpfung auch der dazu getroffenen Konstatierungen (US 6) mit Mängelrüge (Z 5) ausscheidet.Bei Verletzungsfolgen handelt es sich mit Blick auf das Tatbild des Paragraph 201, Absatz eins, StGB ebenfalls nicht um entscheidende Tatsachen, weshalb Bekämpfung auch der dazu getroffenen Konstatierungen (US 6) mit Mängelrüge (Ziffer 5,) ausscheidet.
Aus den gleichen Gründen scheitert eine Anfechtung der - entgegen der Beschwerdebehauptung abermals keine entscheidenden Tatsachen betreffenden - Feststellung zum Grad der Alkoholisierung des Opfers (US 4) wegen Begründungsmangels.
Ein hinsichtlich der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe dem Opfer „mit der geschlossenen Faust drei wuchtige Schläge ins Gesicht“ versetzt (US 4), behaupteter Widerspruch zu angeblichen - von der Beschwerde ihrerseits aktenwidrig, weil unvollständig wiedergegebenen (vgl ON 2 S 8 f) - Ergebnissen der körperlichen Untersuchung des Tatopfers ist unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich (RIS-Justiz RS0117402 [T8]).Ein hinsichtlich der Konstatierung, der Beschwerdeführer habe dem Opfer „mit der geschlossenen Faust drei wuchtige Schläge ins Gesicht“ versetzt (US 4), behaupteter Widerspruch zu angeblichen - von der Beschwerde ihrerseits aktenwidrig, weil unvollständig wiedergegebenen vergleiche ON 2 S 8 f) - Ergebnissen der körperlichen Untersuchung des Tatopfers ist unter dem Aspekt der Ziffer 5, dritter Fall unbeachtlich (RIS-Justiz RS0117402 [T8]).
Schließlich zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der - im Übrigen ohne Hinweis auf indizierendes Sachverhaltssubstrat vorgetragenen - Kritik am Fehlen von Feststellungen dazu, „ob“ der Beschwerdeführer versucht habe, „sich das Kondom überzuziehen“, und „ob“ das Opfer diesfalls „Fluchtmöglichkeiten“ gehabt habe, nicht auf, weshalb dies zu einer anderen rechtlichen Konsequenz führen sollte (RIS-Justiz RS0118580), und verfehlt solcherart eine prozessordnungskonforme Darstellung. Soweit damit „Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs“ angedeutet wird, setzt sich die Beschwerde über die gegenteiligen Konstatierungen (US 4) hinweg.Schließlich zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit der - im Übrigen ohne Hinweis auf indizierendes Sachverhaltssubstrat vorgetragenen - Kritik am Fehlen von Feststellungen dazu, „ob“ der Beschwerdeführer versucht habe, „sich das Kondom überzuziehen“, und „ob“ das Opfer diesfalls „Fluchtmöglichkeiten“ gehabt habe, nicht auf, weshalb dies zu einer anderen rechtlichen Konsequenz führen sollte (RIS-Justiz RS0118580), und verfehlt solcherart eine prozessordnungskonforme Darstellung. Soweit damit „Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs“ angedeutet wird, setzt sich die Beschwerde über die gegenteiligen Konstatierungen (US 4) hinweg.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Dieses wird dabei die in der unterbliebenen Bedachtnahme (vgl US 3) auf das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 14. Juli 2009, AZ 501 Hv 93/09f, gelegene Nichtigkeit (Z 11 erster Fall; 13 Os 123/08z) zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0119220).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Dieses wird dabei die in der unterbliebenen Bedachtnahme vergleiche US 3) auf das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 14. Juli 2009, AZ 501 Hv 93/09f, gelegene Nichtigkeit (Ziffer 11, erster Fall; 13 Os 123/08z) zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0119220).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.