Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 12Os149/10v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os149/10v

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Djordje D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas E*****, die Berufungen der Angeklagten Djordje D***** und Patrick M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Thomas E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 24. März 2010, GZ 23 Hv 213/09v-67, und Beschwerden der Angeklagten Djordje D***** und Patrick M***** gegen unter einem gefasste Beschlüsse gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO sowie die Beschwerde des Angeklagten Thomas E***** gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Thomas E***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche gegen Mitangeklagte enthaltenden Urteil wurde Thomas E***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Mitte September 2009 in Innsbruck die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich Djordje D*****, Patrick M*****, Marco M***** und Richard A***** nach einem Diebstahl durch Einbruch (Diebsbeute ein Tresor samt Bargeld in Höhe von 2.499,30 Euro) unterstützt, eine Sache, die sie durch die Tat erlangt haben, zu verwerten, indem er ihnen seine Autowerkstätte zum „Aufflexen“ des von ihnen bei der Tat erlangten Tresors zur Verfügung stellte, wobei die Tat, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründeten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas E*****, der keine Berechtigung zukommt.

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Annahme eines auf die Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Satz StGB gerichteten bedingten Vorsatzes orientiert sich der Verfahrensordnung zuwider nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394), haben die Tatrichter einen solchen doch nicht nur daraus abgeleitet, dass Tresore üblicherweise aus Einbruchsdiebstählen stammten, sondern - von der Rüge vernachlässigt - vor allem darauf gegründet, dass der Angeklagte E***** vor der Polizei zugestand, der Mitangeklagte A***** habe ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass der zu öffnende Tresor aus einem Einbruch in Inzing stammte (US 35).

Die von der - eine Tatbildmäßigkeit nach Paragraph 164, StGB bestreitenden - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) vermisste Feststellung, der Angeklagte habe Djordje D*****, Patrick M*****, Marco M***** und Richard A***** unterstützt, das im Tresor befindliche Bargeld zu verwerten, findet sich auf - von der Beschwerde der Verfahrensordnung zuwider vernachlässigt - US 27.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00149.10V.1111.000

Im RIS seit

30.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20101111_OGH0002_0120OS00149_10V0000_000

Navigation im Suchergebnis