Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas E*****, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas E*****, der keine Berechtigung zukommt.
Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Annahme eines auf die Qualifikation des § 164 Abs 4 zweiter Satz StGB gerichteten bedingten Vorsatzes orientiert sich der Verfahrensordnung zuwider nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394), haben die Tatrichter einen solchen doch nicht nur daraus abgeleitet, dass Tresore üblicherweise aus Einbruchsdiebstählen stammten, sondern - von der Rüge vernachlässigt - vor allem darauf gegründet, dass der Angeklagte E***** vor der Polizei zugestand, der Mitangeklagte A***** habe ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass der zu öffnende Tresor aus einem Einbruch in Inzing stammte (US 35).Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Annahme eines auf die Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Satz StGB gerichteten bedingten Vorsatzes orientiert sich der Verfahrensordnung zuwider nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394), haben die Tatrichter einen solchen doch nicht nur daraus abgeleitet, dass Tresore üblicherweise aus Einbruchsdiebstählen stammten, sondern - von der Rüge vernachlässigt - vor allem darauf gegründet, dass der Angeklagte E***** vor der Polizei zugestand, der Mitangeklagte A***** habe ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass der zu öffnende Tresor aus einem Einbruch in Inzing stammte (US 35).
Die von der - eine Tatbildmäßigkeit nach § 164 StGB bestreitenden - Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) vermisste Feststellung, der Angeklagte habe Djordje D*****, Patrick M*****, Marco M***** und Richard A***** unterstützt, das im Tresor befindliche Bargeld zu verwerten, findet sich auf - von der Beschwerde der Verfahrensordnung zuwider vernachlässigt - US 27.Die von der - eine Tatbildmäßigkeit nach Paragraph 164, StGB bestreitenden - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) vermisste Feststellung, der Angeklagte habe Djordje D*****, Patrick M*****, Marco M***** und Richard A***** unterstützt, das im Tresor befindliche Bargeld zu verwerten, findet sich auf - von der Beschwerde der Verfahrensordnung zuwider vernachlässigt - US 27.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.