Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch B mit einer auf Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch B mit einer auf Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Denn zutreffend moniert die Rüge das Unterbleiben einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach dem Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB).Denn zutreffend moniert die Rüge das Unterbleiben einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach dem Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB).
Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 1 erster Fall StGB setzt einen unbeendeten Versuch und die freiwillige Aufgabe der Tatausführung voraus. Unbeendet ist der Versuch, wenn es nach den konkreten Vorstellungen des Täters vom Tatverlauf zur Deliktsvollendung noch weiterer Handlungen des Täters bedurft hätte, wofür seine Vorstellung im Zeitpunkt der Versuchshandlung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0090277 [T6, T7]; 12 Os 90/81). Der Nichtigkeitswerber weist nun zutreffend auf (in der Hauptverhandlung vorgekommene) Verfahrensergebnisse hin, die solcherart das Vorliegen eines einen Versuchsrücktritt (durch freiwilliges Aufgeben der Ausführung) ermöglichenden unbeendeten Versuchs indizieren. Denn sowohl die Angaben im Polizei-Amtsvermerk vom 23. Jänner 2010 zu dem durch die ihm zugefügten Verletzungen offenbar nicht wesentlich beeinträchtigten Zustand und dem Verhalten des Gerald Tr***** kurz nach der Tat (ON 4/S 19 ff, ON 48/S 75) als auch die Expertise der gerichtsmedizinischen Sachverständigen, wonach die Gerald Tr***** zugefügten Verletzungen (im Unterschied zu jenen der Margarete Tr*****) nicht lebensgefährlich waren (ON 33/S 11, ON 48/S 39 f), weisen darauf hin, dass es allenfalls nach der Vorstellung des Angeklagten von vornherein zur Herbeiführung des nach seinem (mangels gegenläufiger Verfahrensergebnisse nicht bloß auf nur einen oder nur wenige zum angestrebten Erfolg führende Schläge gerichteten) Tatplan intendierten Todes noch weiterer Hiebe bedurft hätte. Anhaltspunkte für eine nicht freiwillige Aufgabe der Tatausführung liegen - zumindest nach den bisherigen Beweisergebnissen - nicht vor. Die die Tathandlungen leugnende Verantwortung des Angeklagten spricht dabei nicht grundsätzlich dagegen (vgl 14 Os 48/99). Es wäre daher zur Hauptfrage 4./ eine Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch nach § 16 Abs 1 erster Fall StGB (und in Konsequenz davon Eventualfragen in Richtung § 87 Abs 1 StGB sowie §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) zu stellen gewesen.Rücktritt vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall StGB setzt einen unbeendeten Versuch und die freiwillige Aufgabe der Tatausführung voraus. Unbeendet ist der Versuch, wenn es nach den konkreten Vorstellungen des Täters vom Tatverlauf zur Deliktsvollendung noch weiterer Handlungen des Täters bedurft hätte, wofür seine Vorstellung im Zeitpunkt der Versuchshandlung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0090277 [T6, T7]; 12 Os 90/81). Der Nichtigkeitswerber weist nun zutreffend auf (in der Hauptverhandlung vorgekommene) Verfahrensergebnisse hin, die solcherart das Vorliegen eines einen Versuchsrücktritt (durch freiwilliges Aufgeben der Ausführung) ermöglichenden unbeendeten Versuchs indizieren. Denn sowohl die Angaben im Polizei-Amtsvermerk vom 23. Jänner 2010 zu dem durch die ihm zugefügten Verletzungen offenbar nicht wesentlich beeinträchtigten Zustand und dem Verhalten des Gerald Tr***** kurz nach der Tat (ON 4/S 19 ff, ON 48/S 75) als auch die Expertise der gerichtsmedizinischen Sachverständigen, wonach die Gerald Tr***** zugefügten Verletzungen (im Unterschied zu jenen der Margarete Tr*****) nicht lebensgefährlich waren (ON 33/S 11, ON 48/S 39 f), weisen darauf hin, dass es allenfalls nach der Vorstellung des Angeklagten von vornherein zur Herbeiführung des nach seinem (mangels gegenläufiger Verfahrensergebnisse nicht bloß auf nur einen oder nur wenige zum angestrebten Erfolg führende Schläge gerichteten) Tatplan intendierten Todes noch weiterer Hiebe bedurft hätte. Anhaltspunkte für eine nicht freiwillige Aufgabe der Tatausführung liegen - zumindest nach den bisherigen Beweisergebnissen - nicht vor. Die die Tathandlungen leugnende Verantwortung des Angeklagten spricht dabei nicht grundsätzlich dagegen vergleiche 14 Os 48/99). Es wäre daher zur Hauptfrage 4./ eine Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall StGB (und in Konsequenz davon Eventualfragen in Richtung Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) zu stellen gewesen.
Der Schuldspruch B war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - aufzuheben und es war die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren den unberührt gebliebenen Wahrspruch zur Hauptfrage 4./ der Entscheidung zu Grunde zu legen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.