Der gegen diese Entscheidung gerichteten fristgerechten Grundrechtsbeschwerde, die sich gegen die Annahme des Haftgrundes und ergänzend gegen die Höhe der Kaution richtet, kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0108486) und dass das Oberlandesgericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots explizit feststellte sowie mit dem konkreten Auftrag an das Landesgericht für Strafsachen Graz verband, die Ausfertigung des Urteils „nunmehr umgehend“ vorzunehmen (ON 260 S 13).
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob die Prognoseentscheidung des Oberlandesgerichts aus den in dessen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich bzw unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob die Prognoseentscheidung des Oberlandesgerichts aus den in dessen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich bzw unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Dem Begründungserfordernis wird die angefochtene Entscheidung gerecht, indem sie die Fluchtgefahr des in Deutschland nach Abschiebung und erneuter illegaler Einreise im Jahr 2002 um Asyl werbenden Staatsangehörigen Ghanas aus verschränkter Betrachtung der mangelnden Integration in Österreich sowie aus dem Zusammenwirken mit einem Mitglied eines internationalen Drogenrings durch länderüberschreitende Begleitung einer Schmuggelfahrt und aus den vorhandenen Kontakten des Angeklagten ins Ausland ableitete (ON 260 S 7 und 9).
Dem setzt die Beschwerde durch bloßes Bestreiten des Fluchtanreizes und durch die - im Übrigen trotz umfangreichen Aktenmaterials ohne Aktenbezug aufgestellte (RIS-Justiz RS0124172) - Behauptung eines legalen Aufenthalts und eines intakten Familienlebens in Deutschland sowie durch Bezugnahme auf den zu vollstreckenden Strafrest von „nur“ zehn Monaten keine substantiellen Argumente entgegen und zeigt daher auch keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung auf.
Die Höhe einer Kaution (vgl 11 Os 22/94, 13 Os 130/01) ist unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes nur insoweit relevant, als sie nicht unverhältnismäßig („disproportionate“) in Relation sowohl zu den persönlichen Verhältnissen einschließlich der finanziellen Lage des Angeklagten (Beschuldigten) als auch zum Gewicht der Straftat(en) und ihren Folgen, im Fall einer Sicherheitsleistung vor dem Urteil erster Instanz auch zu der zu erwartenden Strafe sein darf, mit anderen Worten ihre Festsetzung nicht willkürlich erfolgt ist (jüngst EGMR, 28. September 2010, Mangouras gegen Spanien, Nr 12050/04; EGMR, 27. Juni 1968, Neumeister gegen Österreich, Nr 1936/63). Die Beschwerdeargumentation geht aber auch diesbezüglich ins Leere, weil sie allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten Bezug nimmt, ohne - wie es das Oberlandesgericht tat - auf das Gewicht der Straftat Bedacht zu nehmen, sodass auch diesbezüglich keine Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Sicherheitsleistung oder Willkür des Oberlandesgerichts aufgezeigt werden kann.Die Höhe einer Kaution vergleiche 11 Os 22/94, 13 Os 130/01) ist unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes nur insoweit relevant, als sie nicht unverhältnismäßig („disproportionate“) in Relation sowohl zu den persönlichen Verhältnissen einschließlich der finanziellen Lage des Angeklagten (Beschuldigten) als auch zum Gewicht der Straftat(en) und ihren Folgen, im Fall einer Sicherheitsleistung vor dem Urteil erster Instanz auch zu der zu erwartenden Strafe sein darf, mit anderen Worten ihre Festsetzung nicht willkürlich erfolgt ist (jüngst EGMR, 28. September 2010, Mangouras gegen Spanien, Nr 12050/04; EGMR, 27. Juni 1968, Neumeister gegen Österreich, Nr 1936/63). Die Beschwerdeargumentation geht aber auch diesbezüglich ins Leere, weil sie allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten Bezug nimmt, ohne - wie es das Oberlandesgericht tat - auf das Gewicht der Straftat Bedacht zu nehmen, sodass auch diesbezüglich keine Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Sicherheitsleistung oder Willkür des Oberlandesgerichts aufgezeigt werden kann.
Weil somit in der angefochtenen Entscheidung eine Grundrechtsverletzung nicht zu erblicken ist, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen. Weil somit in der angefochtenen Entscheidung eine Grundrechtsverletzung nicht zu erblicken ist, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.