Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
In seiner Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite in Hinblick auf die Art und die Menge des Suchtgifts, weil das Erstgericht nicht ausreichend begründet habe, weshalb es seiner leugnenden Verantwortung nicht gefolgt sei. Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung liegt jedoch nur vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründete Tatsache nicht ziehen lässt. Weshalb das erkennende Gericht die Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung und lebensfremd erachtete, hat es - unter Bezug auf den Wert und die Art des Suchtgifts sowie auf die Höhe des Schmuggellohnes - ohnedies dargetan (US 7 f). Dass die angeführten Gründe nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht genug überzeugend erscheinen oder dass neben der von den Tatrichtern gezogenen Folgerung auch noch andere Schlüsse denkbar sind, verwirklicht keinen zur Urteilsnichtigkeit führenden Begründungsmangel. Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer damit in unzulässiger Weise nur die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts, welches der die Kenntnis von Art und Menge des geschmuggelten Suchtgifts leugnenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers keinen Glauben schenkte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449 ff). In seiner Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite in Hinblick auf die Art und die Menge des Suchtgifts, weil das Erstgericht nicht ausreichend begründet habe, weshalb es seiner leugnenden Verantwortung nicht gefolgt sei. Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung liegt jedoch nur vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen ein Schluss auf die zu begründete Tatsache nicht ziehen lässt. Weshalb das erkennende Gericht die Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung und lebensfremd erachtete, hat es - unter Bezug auf den Wert und die Art des Suchtgifts sowie auf die Höhe des Schmuggellohnes - ohnedies dargetan (US 7 f). Dass die angeführten Gründe nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht genug überzeugend erscheinen oder dass neben der von den Tatrichtern gezogenen Folgerung auch noch andere Schlüsse denkbar sind, verwirklicht keinen zur Urteilsnichtigkeit führenden Begründungsmangel. Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer damit in unzulässiger Weise nur die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts, welches der die Kenntnis von Art und Menge des geschmuggelten Suchtgifts leugnenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers keinen Glauben schenkte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449 ff).
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) wiederum ignoriert den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wesen und Ziel es ist, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Eine den Anspruch auf Urteilswahrheit im Tatsachenbereich garantierende Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung lässt dieser formelle Nichtigkeitsgrund hingegen nicht zu. Er wird demgemäß durch eigene Beweiswerterwägungen, welche jenen der Tatrichter entgegengesetzt werden, nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Gerade dies unternimmt jedoch der Beschwerdeführer, wenn er die den Schuldspruch tragenden Urteilsfeststellungen mit der Behauptung bekämpft, das Erstgericht habe sämtliche sich aus seiner Aussage ergebenden und zu seinem Vorteil gereichenden Überlegungen außer Acht gelassen. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen zu den entscheidenden Tatsachen werden dadurch nicht aufgezeigt. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederum ignoriert den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wesen und Ziel es ist, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Eine den Anspruch auf Urteilswahrheit im Tatsachenbereich garantierende Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung lässt dieser formelle Nichtigkeitsgrund hingegen nicht zu. Er wird demgemäß durch eigene Beweiswerterwägungen, welche jenen der Tatrichter entgegengesetzt werden, nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Gerade dies unternimmt jedoch der Beschwerdeführer, wenn er die den Schuldspruch tragenden Urteilsfeststellungen mit der Behauptung bekämpft, das Erstgericht habe sämtliche sich aus seiner Aussage ergebenden und zu seinem Vorteil gereichenden Überlegungen außer Acht gelassen. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen zu den entscheidenden Tatsachen werden dadurch nicht aufgezeigt.
In seiner Sanktionsrüge (Z 11 StPO) behauptet der Beschwerdeführer, dass der Erschwerungsgrund der Tatbegehung in Bezug auf „mehr als die zweifache Übermenge“ des § 28a Abs 4 Z 3 SMG zu Unrecht angenommen wurde, weil § 33 StGB einen solchen Erschwerungsgrund nicht kenne. Er zeigt damit aber keinen der Strafbemessung zugrunde liegenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot auf (vgl RIS-Justiz RS0088028) und übersieht den demonstrativen Charakter der Aufzählung der besonderen Erschwerungsgründe nach § 33 StGB (vgl Fabrizy, StGB10 § 33 Rz 1; Ebner in WK² § 33 Rz 1). In seiner Sanktionsrüge (Ziffer 11, StPO) behauptet der Beschwerdeführer, dass der Erschwerungsgrund der Tatbegehung in Bezug auf „mehr als die zweifache Übermenge“ des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu Unrecht angenommen wurde, weil Paragraph 33, StGB einen solchen Erschwerungsgrund nicht kenne. Er zeigt damit aber keinen der Strafbemessung zugrunde liegenden Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot auf vergleiche RIS-Justiz RS0088028) und übersieht den demonstrativen Charakter der Aufzählung der besonderen Erschwerungsgründe nach Paragraph 33, StGB vergleiche Fabrizy, StGB10 Paragraph 33, Rz 1; Ebner in WK² Paragraph 33, Rz 1).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 281d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 281 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.