Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 noch nicht vorliege.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG in der Fassung FamRÄG 2009 noch nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Revisionsrekursbeantwortungen wurden von den übrigen Verfahrensparteien nicht erstattet.
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die mittlerweile (nach Beschlussfassung des Rekursgerichts) vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig.
Der Revisionsrekurswerber macht im Wesentlichen geltend, die einstweilige Verfügung sei dem Unterhaltsschuldner bereits am 21. 12. 2009 zugestellt worden. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit sei am 4. 1. 2010 erfolgt. Es sei daher zum Zeitpunkt der Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse durch das Erstgericht am 27. 1. 2010 bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorgelegen und eine Exekutionsführung hinsichtlich des zum 31. 12. 2009 bestehenden Unterhaltsrückstands sowie des für den Monat Jänner 2010 bereits fällig gewordenen laufenden Unterhaltsbetrags zulässig gewesen.
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in den Entscheidungen 10 Ob 38/10a, 10 Ob 39/10y, 10 Ob 53/10g ua jeweils vom 17. 8. 2010 näher ausgeführt, dass die Vorschussgewährung nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG voraussetzt, dass der Unterhaltsschuldner „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“. Diese Wortfolge ist dahin zu verstehen, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG entsteht. Wird vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil an diesem dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgenden Monatsersten der fällige Unterhaltsbeitrag nicht geleistet, steht der Unterhaltsvorschuss monatsbezogen ab diesem Monatsersten zu. Da die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels im vorliegenden Fall entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers mit der aufgrund der eindeutigen Aktenlage erst am 4. 1. 2010 erfolgten Zustellung an den Unterhaltsschuldner eingetreten ist (vgl 10 Ob 4/08y = RIS-Justiz RS0123159), konnte ein Verzug mit der Zahlung des nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälligen laufenden Unterhalts frühestens im Februar 2010 eintreten, weshalb auch ein Vorschussanspruch des Minderjährigen erst ab 1. 2. 2010 in Betracht kommt. Diese bereits vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht steht somit im Einklang mit der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in den Entscheidungen 10 Ob 38/10a, 10 Ob 39/10y, 10 Ob 53/10g ua jeweils vom 17. 8. 2010 näher ausgeführt, dass die Vorschussgewährung nach den Paragraphen 3, Ziffer 2, 4, Ziffer eins, UVG voraussetzt, dass der Unterhaltsschuldner „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“. Diese Wortfolge ist dahin zu verstehen, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach den Paragraphen 3, Ziffer 2, 4, Ziffer eins, UVG entsteht. Wird vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil an diesem dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgenden Monatsersten der fällige Unterhaltsbeitrag nicht geleistet, steht der Unterhaltsvorschuss monatsbezogen ab diesem Monatsersten zu. Da die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels im vorliegenden Fall entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers mit der aufgrund der eindeutigen Aktenlage erst am 4. 1. 2010 erfolgten Zustellung an den Unterhaltsschuldner eingetreten ist vergleiche 10 Ob 4/08y = RIS-Justiz RS0123159), konnte ein Verzug mit der Zahlung des nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälligen laufenden Unterhalts frühestens im Februar 2010 eintreten, weshalb auch ein Vorschussanspruch des Minderjährigen erst ab 1. 2. 2010 in Betracht kommt. Diese bereits vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht steht somit im Einklang mit der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.