Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung, mit der sie eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht beantragen kann.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zur Verfügung, mit der sie eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht beantragen kann.
Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsbegehrens (RIS-Justiz RS0122735). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen; anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Durchschnitt von drei Jahren bereits fälligen Unterhalts höher wäre als die dreifache Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0103147). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, eine Zusammenrechnung findet also nicht statt (RIS-Justiz RS0112656; RS0017257).Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach Paragraph 58, Absatz eins, JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsbegehrens (RIS-Justiz RS0122735). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen; anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Durchschnitt von drei Jahren bereits fälligen Unterhalts höher wäre als die dreifache Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0103147). Der Wert des Entscheidungsgegenstands ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, eine Zusammenrechnung findet also nicht statt (RIS-Justiz RS0112656; RS0017257).
Angesichts der im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsbegehren beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands bei M***** 10.512 EUR (36 x 292 EUR) und bei A***** 10.980 EUR (36 x 305 EUR). Damit ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur nach einer Abänderung des Zulassungsausspruchs zulässig. Das Erstgericht wird daher zu beurteilen haben, ob die Eingabe der Mutter ohnehin als Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG zu verstehen oder ob ihr unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob sie einen solchen Rechtsbehelf erheben will. Eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen.Angesichts der im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsbegehren beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands bei M***** 10.512 EUR (36 x 292 EUR) und bei A***** 10.980 EUR (36 x 305 EUR). Damit ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur nach einer Abänderung des Zulassungsausspruchs zulässig. Das Erstgericht wird daher zu beurteilen haben, ob die Eingabe der Mutter ohnehin als Zulassungsvorstellung iSd Paragraph 63, AußStrG zu verstehen oder ob ihr unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob sie einen solchen Rechtsbehelf erheben will. Eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen.