Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 7. Mai 2010, GZ 4 U 20/10a-7, wurde Richard O***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 7. Mai 2010, GZ 4 U 20/10a-7, wurde Richard O***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Danach hat er am 17. Juli 2009 in M***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein im Urteil näher bezeichnetes Mobiltelefon, der Dzenis K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Am 11. Mai 2010 gab O***** dagegen eine Berufungsanmeldung zur Post (ON 8), die vom Landesgericht Ried im Innkreis als Berufungsgericht am 19. Juli 2010 als verspätet zurückgewiesen wurde (AZ 022 Bl 45/10x, ON 11 der U-Akten).
Letztgenannte Entscheidung wurde dem Verurteilten am 3. August 2010 zugestellt (Rückschein bei ON 12).
Am 20. August 2010 brachte der Verurteilte einen Schriftsatz ein, in dem er neben einer Kritik an der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts und einem Erklärungsversuch für das verspätete Anmelden der Berufung vorbringt, „das Bezirksgericht Mattighofen hatte schon von vornherein die Einstellung, dass ich schuldig sei“, woraus er ableitet, es sei ihm ein „faires Verfahren im Sinne des Art 6 MRK nicht ermöglicht“ worden, und er ersuche daher, „das verfassungswidrig zustandegekommene Urteil (siehe Art 18 B-VG) aufzuheben“.Am 20. August 2010 brachte der Verurteilte einen Schriftsatz ein, in dem er neben einer Kritik an der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts und einem Erklärungsversuch für das verspätete Anmelden der Berufung vorbringt, „das Bezirksgericht Mattighofen hatte schon von vornherein die Einstellung, dass ich schuldig sei“, woraus er ableitet, es sei ihm ein „faires Verfahren im Sinne des Artikel 6, MRK nicht ermöglicht“ worden, und er ersuche daher, „das verfassungswidrig zustandegekommene Urteil (siehe Artikel 18, B-VG) aufzuheben“.