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Entscheidungstext 13Os38/10b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os38/10b

Entscheidungsdatum

17.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vilius A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nerijus N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26. Februar 2010, GZ 9 Hv 82/09z-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen des Vilius A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls sowie des Nerijus N***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls und demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Ried im Innkreis verwiesen.

Der Angeklagte Nerijus N***** wird mit seiner Berufung auf die Kassation des ihn betreffenden Strafausspruchs verwiesen.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Vilius A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, (richtig:) vierter Fall und 15 StGB (römisch zwei) und des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB (römisch drei), Nerijus N***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, (richtig:) vierter Fall und 15 StGB (römisch eins und römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach haben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

(zu ergänzen: römisch eins) Nerijus N***** in der Zeit vom 4. Mai 2008 bis zum 5. Mai 2008 in Wien, am 15. August 2008 in Zwettl und in der Zeit vom 17. September 2008 bis zum 18. September 2008 in Oberwart gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert zahlreichen Geschädigten durch Einbruch weggenommen und dies versucht,

(römisch zwei) Vilius A***** und Nerijus N***** im einverständlichen Zusammenwirken in der Zeit vom 22. Juni 2009 bis zum 23. Juni 2009 in Pramet, in der Zeit vom 10. Juli 2009 bis zum 13. Juli 2009 in Bad Ischl, am 14. Juli 2009 in Neuhofen im Innkreis und am 17. Juli 2009 in St. Konrad fremde bewegliche Sachen zahlreichen Geschädigten durch Einbruch weggenommen und dies versucht sowie

(römisch drei) Vilius A***** am 21. Juli 2009 in Lambach die Geldbörse samt 120 Euro Bargeld des Maximilian S*****, die er gefunden hatte, sich zugeeignet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nerijus N***** ist im Recht.

Die Rechtsrüge zeigt zutreffend auf, dass die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite den Schuldspruch nicht tragen.

Diesbezüglich enthält die angefochtene Entscheidung nämlich nur - im Übrigen zum Teil erst im Rahmen der Beweiswürdigung nachgetragene (US 19) - Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 17) sowie in Bezug auf ein Urteilsfaktum die - unter dem Aspekt der Subsumtionstauglichkeit übrigens nicht hinreichend konkretisierte - Erklärung, die Angeklagten hätten in „Diebstahlsabsicht“ gehandelt (US 18).

Demgemäß werden die erstgerichtlichen Feststellungen weder den Tatbestandserfordernissen des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) noch jenen der Qualifikationsnormen des Paragraph 128, Absatz 2, StGB und des Paragraph 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB gerecht.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO).

Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich somit.

Da der dargelegte Mangel an Feststellungen in gleicher Weise den Schuldspruch des Angeklagten Vilius A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls (römisch zwei) betrifft, war auch dieser aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

Nerijus N***** war mit seiner Berufung auf die Kassation (auch) des ihn betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00038.10B.0617.000

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100617_OGH0002_0130OS00038_10B0000_000

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