Begründung:
In zwei am 4. 6. 2007 vor dem Jugendwohlfahrtsträger abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarungen hat sich der Vater verpflichtet, für seinen am 27. 2. 1992 geborenen Sohn Matthias einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 200 EUR ab 1. 5. 2007 und für seine am 27. 3. 1994 geborene Tochter Christina einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 250 EUR ab 1. 5. 2007 zu leisten (AS I/15-17). Den Unterhaltsvereinbarungen ist eine mit den Eltern aufgenommene Niederschrift vom 4. 6. 2007 angeschlossen, wonach sich Vater und Mutter für den Zeitraum ab 1. 5. 2007 auf diese Beträge geeinigt haben, da sich der Vater dazu verpflichtet habe, auch künftig zusätzlich die Kosten für Schulveranstaltungen der Kinder sowie den Ballettunterricht zu übernehmen.
Am 27. 5. 2008 beantragten die durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Kinder mit der wesentlichen Begründung, dass sich der Vater nicht an die Zusatzvereinbarung vom 4. 6. 2007 gehalten habe, beim Erstgericht eine Unterhaltsfestsetzung ab 1. 5. 2005; dieser Antrag wurde am 28. 10. 2008 in der Form modifiziert, dass folgende monatliche Unterhaltsbeiträge begehrt wurden:
a) für Matthias in einer monatlichen Höhe von 364 EUR vom 1. 5. 2005 bis 31. 12. 2005, von 331 EUR vom 1. 1. 2006 bis 31. 12. 2006, von 383 EUR vom 1. 1. 2007 bis 28. 2. 2007, von 424 EUR vom 1. 3. 2007 bis 31. 8. 2007, von 243 EUR vom 1. 9. 2007 bis 31. 12. 2007, von 222 EUR vom 1. 1. 2008 bis 31. 8. 2008 und von EUR 146 ab 1. 9. 2008;
b) für Christina in einer monatlichen Höhe von 364 EUR vom 1. 5. 2005 bis 31. 12. 2005, von 331 EUR vom 1. 1. 2006 bis 31. 12. 2006, von 383 EUR vom 1. 1. 2007 bis 28. 2. 2007, von 382 EUR vom 1. 3. 2007 bis 31. 8. 2007, von 391 EUR vom 1. 9. 2007 bis 31. 12. 2007, von 361 EUR vom 1. 1. 2008 bis 31. 8. 2008 und von 367 EUR ab 1. 9. 2008.
Das Erstgericht setzte die Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters rückwirkend ab 1. 5. 2005 fest, wobei es den Vater ab 1. 10. 2009 zu einer laufenden Unterhaltsleistung von 146 EUR monatlich für Matthias und von 324 EUR monatlich für Christina verpflichtete (ON 38).
In seinem dagegen erhobenen Rekurs (ON 40) hat der Vater den erstinstanzlichen Beschluss „vollinhaltlich bekämpft“ und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abänderung im Sinne einer Abweisung des „verfahrenseinleitenden Antrags“ begehrt. Hinsichtlich des laufenden Unterhalts hat der Vater im Rekurs ausgeführt, dass selbst unter Heranziehung der unrichtigen Bemessungsgrundlage der Unterhaltsanspruch der Kinder ab 1. 10. 2009 154 EUR für Matthias und 292 EUR für Christina betrage.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich die Zulassungsvorstellung des Vaters, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.