Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so ist der Rekurs nach § 521a Abs 1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009), BGBl I 2009/30, zweiseitig. Die §§ 521 und 521a ZPO idF der ZVN 2009 sind nach deren Art XIV Abs 2 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie hier - nach dem 31. März 2009 liegt. Die Zurückweisung einer Berufung als verspätet ist kein verfahrensleitender Beschluss (vgl 2 Ob 178/09d mwN), weshalb das Rekursverfahren zweiseitig ist. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt nach § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 14 Tage.Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so ist der Rekurs nach Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009), BGBl I 2009/30, zweiseitig. Die Paragraphen 521 und 521 a ZPO in der Fassung der ZVN 2009 sind nach deren Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie hier - nach dem 31. März 2009 liegt. Die Zurückweisung einer Berufung als verspätet ist kein verfahrensleitender Beschluss vergleiche 2 Ob 178/09d mwN), weshalb das Rekursverfahren zweiseitig ist. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO in der Fassung der ZVN 2009 14 Tage.
Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Rekurses der Klägerin zuzustellen und nach Einlangen einer Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der zweiwöchigen Rekursbeantwortungsfrist die Akten im Weg des Rekursgerichts wieder vorzulegen haben.