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Entscheidungstext 1Ob90/10g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2010/485 S 279 - Zak 2010,279 = MietSlg 62.784

Geschäftszahl

1Ob90/10g

Entscheidungsdatum

01.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia S*****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas Helmut H*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen 9.950 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 14. April 2010, GZ 53 R 98/10h-50, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 30. Dezember 2009, GZ 1 C 105/08i-44, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben.

Eine Gleichschrift dieses Rekurses wurde der Klägerin nicht zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so ist der Rekurs nach Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2009 (ZVN 2009), BGBl I 2009/30, zweiseitig. Die Paragraphen 521 und 521 a ZPO in der Fassung der ZVN 2009 sind nach deren Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz - wie hier - nach dem 31. März 2009 liegt. Die Zurückweisung einer Berufung als verspätet ist kein verfahrensleitender Beschluss vergleiche 2 Ob 178/09d mwN), weshalb das Rekursverfahren zweiseitig ist. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO in der Fassung der ZVN 2009 14 Tage.

Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Rekurses der Klägerin zuzustellen und nach Einlangen einer Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der zweiwöchigen Rekursbeantwortungsfrist die Akten im Weg des Rekursgerichts wieder vorzulegen haben.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00090.10G.0601.000

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20100601_OGH0002_0010OB00090_10G0000_000

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