Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 502 Abs 4 ZPO idFd WGN 1997 und zuletzt des Budgetbegleitgesetzes BGBl I 2009/52 (anwendbar nach Art 16 Abs 4 leg cit auf nach dem 30. Juni 2009 ergangene Berufungsentscheidungen) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn in einem Verfahren über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (wovon hier nach dem festgestellten Sachverhalt auszugehen ist) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO idFd WGN 1997 und zuletzt des Budgetbegleitgesetzes BGBl I 2009/52 (anwendbar nach Artikel 16, Absatz 4, leg cit auf nach dem 30. Juni 2009 ergangene Berufungsentscheidungen) ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn in einem Verfahren über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (wovon hier nach dem festgestellten Sachverhalt auszugehen ist) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall, in dem es - ungeachtet der unausgesprochenen Einbeziehung des bereits früher verglichenen Unterhalts in den Urteilsspruch - nur um die Erhöhung, nicht die erstmalige Festsetzung gesetzlichen Unterhalts geht, ist Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nach zutreffender neuerer Rechtsprechung allein das 36-fache des strittigen laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0042366; RS0122735; RS0103147). Auf die Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0114353). Strittig ist aber in Wahrheit - ungeachtet des Prozessstandpunkts des Beklagten, er schulde gar keinen Unterhalt, hat er doch keine Widerklage auf Herabsetzung erhoben - nur die Differenz zwischen dem vom Erstgericht zuerkannten und dem schon (rechtswirksam) verglichenen Monatsbetrags von (276 minus rund 218 =) etwa 58 EUR. Das 36-fache beträgt - insgesamt daher etwa 2.088 EUR. Dies ist der maßgebliche Betrag iSd § 58 Abs 1 JN (RIS-Justiz RS0042366 [T8]). Der Rechtsmittelwerber hat nun das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und geltend gemacht, dass und aus welchen Gründen er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ist allerdings nicht an das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO), sondern an den Obersten Gerichtshof gerichtet.Im vorliegenden Fall, in dem es - ungeachtet der unausgesprochenen Einbeziehung des bereits früher verglichenen Unterhalts in den Urteilsspruch - nur um die Erhöhung, nicht die erstmalige Festsetzung gesetzlichen Unterhalts geht, ist Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nach zutreffender neuerer Rechtsprechung allein das 36-fache des strittigen laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0042366; RS0122735; RS0103147). Auf die Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0114353). Strittig ist aber in Wahrheit - ungeachtet des Prozessstandpunkts des Beklagten, er schulde gar keinen Unterhalt, hat er doch keine Widerklage auf Herabsetzung erhoben - nur die Differenz zwischen dem vom Erstgericht zuerkannten und dem schon (rechtswirksam) verglichenen Monatsbetrags von (276 minus rund 218 =) etwa 58 EUR. Das 36-fache beträgt - insgesamt daher etwa 2.088 EUR. Dies ist der maßgebliche Betrag iSd Paragraph 58, Absatz eins, JN (RIS-Justiz RS0042366 [T8]). Der Rechtsmittelwerber hat nun das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und geltend gemacht, dass und aus welchen Gründen er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ist allerdings nicht an das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO), sondern an den Obersten Gerichtshof gerichtet.
Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch (auch) im Streitwertbereich des § 502 Abs 4 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (§ 508 ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe der verfehlte Antrag entgegen, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch (auch) im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (Paragraph 508, ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe der verfehlte Antrag entgegen, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.