Entscheidungstext 3Ob52/10h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EFSlg 129.393

Geschäftszahl

3Ob52/10h

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sebastian Anton P*****, geboren am *****, wegen Regelung des persönlichen Verkehrs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der väterlichen Großmutter Elvira S*****, vertreten durch Dr. Barbara Rogl, Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. Jänner 2010, GZ 4 R 15/10p-110, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 1. Dezember 2009, GZ 2 P 122/04m-S-103, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist der persönliche Verkehr der väterlichen Großmutter mit dem jetzt neunjährigen Minderjährigen. Mit dem Zitat von Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz vermag die Revisionsrekurswerberin ein Abweichen des Rekursgerichts von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht darzustellen. Der von ihr neuerlich gerügte Verfahrensmangel erster Instanz wurde von jenem Gericht zwar knapp, aber doch verneint, weshalb er auch im Außerstreitverfahren (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG) in dritter Instanz grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0030748; RS0050037; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 66, Rz 3); dass Gründe des Kindeswohls für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes vorlägen, vermag sie nicht darzulegen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Familienrecht

Textnummer

E94225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00052.10H.0526.000

Im RIS seit

17.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100526_OGH0002_0030OB00052_10H0000_000

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