Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist der persönliche Verkehr der väterlichen Großmutter mit dem jetzt neunjährigen Minderjährigen. Mit dem Zitat von Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz vermag die Revisionsrekurswerberin ein Abweichen des Rekursgerichts von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht darzustellen. Der von ihr neuerlich gerügte Verfahrensmangel erster Instanz wurde von jenem Gericht zwar knapp, aber doch verneint, weshalb er auch im Außerstreitverfahren (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) in dritter Instanz grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0030748
; RS0050037; Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 3); dass Gründe des Kindeswohls für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes vorlägen, vermag sie nicht darzulegen.Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist der persönliche Verkehr der väterlichen Großmutter mit dem jetzt neunjährigen Minderjährigen. Mit dem Zitat von Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz vermag die Revisionsrekurswerberin ein Abweichen des Rekursgerichts von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht darzustellen. Der von ihr neuerlich gerügte Verfahrensmangel erster Instanz wurde von jenem Gericht zwar knapp, aber doch verneint, weshalb er auch im Außerstreitverfahren (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG) in dritter Instanz grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz
RS0030748; RS0050037; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 66, Rz 3); dass Gründe des Kindeswohls für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes vorlägen, vermag sie nicht darzulegen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).