Viera R***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Das Rechtsmittel verfehlt sein Ziel.Viera R***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Das Rechtsmittel verfehlt sein Ziel.
Mit dem Vorbringen, die Feststellungen zur eingeführten und überlassenen Suchtgiftmenge würden sich nur auf die vagen Angaben und Schätzungen der Angeklagten gründen (Z 5 vierter Fall), wird kein Begründungsmangel dargetan, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld kritisiert.Mit dem Vorbringen, die Feststellungen zur eingeführten und überlassenen Suchtgiftmenge würden sich nur auf die vagen Angaben und Schätzungen der Angeklagten gründen (Ziffer 5, vierter Fall), wird kein Begründungsmangel dargetan, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld kritisiert.
Das Vorliegen einer „Übermenge“ (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) und der auf deren Einfuhr und Überlassung gerichtete Vorsatz wurden der Erstangeklagten - der Beschwerde zuwider - nicht bloß „unterstellt“, sondern logisch und empirisch einwandfrei aus den Schilderungen der Angeklagten im Vorverfahren, deren persönlichen Verhältnissen, „ihrem kontinuierlich auftretenden Verlangen nach Suchtgift“ sowie den wöchentlichen fünf Fahrten und den dabei jeweils transportierten Mengen geschlossen (US 19 f).Das Vorliegen einer „Übermenge“ (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) und der auf deren Einfuhr und Überlassung gerichtete Vorsatz wurden der Erstangeklagten - der Beschwerde zuwider - nicht bloß „unterstellt“, sondern logisch und empirisch einwandfrei aus den Schilderungen der Angeklagten im Vorverfahren, deren persönlichen Verhältnissen, „ihrem kontinuierlich auftretenden Verlangen nach Suchtgift“ sowie den wöchentlichen fünf Fahrten und den dabei jeweils transportierten Mengen geschlossen (US 19 f).
Der Reinheitsgehalt des inkriminierten Suchtgifts wurde auf US 6 konstatiert und zur Begründung dieser Annahme in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussage der Erstangeklagten, die Angaben des Zeugen V***** und die Gerichtserfahrung verwiesen (US 14). Von den erstgerichtlichen Erwägungen zur Gerichtsnotorietät konnte die Beschwerdeführerin auch nicht überrascht werden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463), weil die Frage des Reinheitsgehalts nicht nur bereits in der Anklageschrift thematisiert wurde (ON 82; der Reinheitsgehalt des Heroins wurde dort sogar mit 10 % angenommen), sondern ausdrücklich Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung war (ON 108/69).Der Reinheitsgehalt des inkriminierten Suchtgifts wurde auf US 6 konstatiert und zur Begründung dieser Annahme in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussage der Erstangeklagten, die Angaben des Zeugen V***** und die Gerichtserfahrung verwiesen (US 14). Von den erstgerichtlichen Erwägungen zur Gerichtsnotorietät konnte die Beschwerdeführerin auch nicht überrascht werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 463), weil die Frage des Reinheitsgehalts nicht nur bereits in der Anklageschrift thematisiert wurde (ON 82; der Reinheitsgehalt des Heroins wurde dort sogar mit 10 % angenommen), sondern ausdrücklich Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung war (ON 108/69).
Soweit die Beschwerde (inhaltlich § 281 Abs 1 Z 5a StPO) das Unterlassen der Einholung weiterer Beweismittel moniert, insbesondere „Gutachten oder polizeiliche Wahrnehmungen zum durchschnittlichen Reinheitsgrad und Beweise hinsichtlich des Transportsgefäßes“, legt sie nicht dar, wodurch sie an einer dementsprechenden sachgerechten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert worden wäre (RIS-Justiz RS0115823).Soweit die Beschwerde (inhaltlich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) das Unterlassen der Einholung weiterer Beweismittel moniert, insbesondere „Gutachten oder polizeiliche Wahrnehmungen zum durchschnittlichen Reinheitsgrad und Beweise hinsichtlich des Transportsgefäßes“, legt sie nicht dar, wodurch sie an einer dementsprechenden sachgerechten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert worden wäre (RIS-Justiz RS0115823).
Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das bloße Mitfahren bei einem Suchtgifttransport begründe noch keine Mittäterschaft, übergeht die Urteilsfeststellungen, wonach die (drei) Frauen bewusst und gewollt beim grenzüberschreitenden Transport des Suchtgifts zusammenwirkten (US 6 f). Soweit die Rüge hiezu aus der Verantwortung der Angeklagten andere Schlüsse zieht, verfehlt sie - im Bereich der Beweiswürdigungskritik verbleibend - den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das bloße Mitfahren bei einem Suchtgifttransport begründe noch keine Mittäterschaft, übergeht die Urteilsfeststellungen, wonach die (drei) Frauen bewusst und gewollt beim grenzüberschreitenden Transport des Suchtgifts zusammenwirkten (US 6 f). Soweit die Rüge hiezu aus der Verantwortung der Angeklagten andere Schlüsse zieht, verfehlt sie - im Bereich der Beweiswürdigungskritik verbleibend - den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.
Die von der Rüge reklamierte Feststellung zum Vorsatz, eine übergroße Menge an Suchtgift einzuführen (Z 10), findet sich - der Beschwerde zuwider - auf US 8 f, wonach es die Angeklagten ernstlich für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass sie einerseits „insgesamt mehr als 75 Gramm reines Heroin bzw mehr als 250 Gramm reines Methamphetamin oder doch insgesamt eine solche Menge“ einführten und dass sie andererseits kontinuierlich Suchtgift dem Ha***** überließen bzw beim Überlassen durch die anderen Aufpasserdienste leisteten, wodurch aufgrund des damit einhergehenden Additionseffekts die konstatierten Mengen erreicht würden.Die von der Rüge reklamierte Feststellung zum Vorsatz, eine übergroße Menge an Suchtgift einzuführen (Ziffer 10,), findet sich - der Beschwerde zuwider - auf US 8 f, wonach es die Angeklagten ernstlich für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass sie einerseits „insgesamt mehr als 75 Gramm reines Heroin bzw mehr als 250 Gramm reines Methamphetamin oder doch insgesamt eine solche Menge“ einführten und dass sie andererseits kontinuierlich Suchtgift dem Ha***** überließen bzw beim Überlassen durch die anderen Aufpasserdienste leisteten, wodurch aufgrund des damit einhergehenden Additionseffekts die konstatierten Mengen erreicht würden.
Welche Konstatierungen darüber hinaus zur Beurteilung des Tatvorsatzes notwendig wären, legt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dar. Die Begründung für das angenommene Wissen der Angeklagten um die übergroße Menge findet sich - neuerlich - auf US 19 f (inhaltlich Z 5).Welche Konstatierungen darüber hinaus zur Beurteilung des Tatvorsatzes notwendig wären, legt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dar. Die Begründung für das angenommene Wissen der Angeklagten um die übergroße Menge findet sich - neuerlich - auf US 19 f (inhaltlich Ziffer 5,).
Entgegen der Sanktionsrüge verstieß die Berücksichtigung des „massiven Überschreitens des 25fachen der Grenzmenge“ bei der Strafbemessung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl § 32 Abs 3 StGB; RIS-Justiz RS0088028; Ebner in WK2 § 32 Rz 64). Auch die Wertung einer „Vielzahl an einzelnen Angriffen“ als erschwerend bei Vorliegen einer Subsumtionseinheit (hier nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG) begründet keine Nichtigkeit, weil die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig und damit auch einer Erfassung durch § 33 Z 1 StGB zugänglich bleiben (RIS-Justiz RS0090570).Entgegen der Sanktionsrüge verstieß die Berücksichtigung des „massiven Überschreitens des 25fachen der Grenzmenge“ bei der Strafbemessung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot vergleiche Paragraph 32, Absatz 3, StGB; RIS-Justiz RS0088028; Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 64). Auch die Wertung einer „Vielzahl an einzelnen Angriffen“ als erschwerend bei Vorliegen einer Subsumtionseinheit (hier nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) begründet keine Nichtigkeit, weil die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig und damit auch einer Erfassung durch Paragraph 33, Ziffer eins, StGB zugänglich bleiben (RIS-Justiz RS0090570).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.