Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass dem Urteil Begründungsmängel anhaften, die die Privilegierungsvoraussetzungen des § 28a Abs 3 SMG (§ 27 Abs 5 SMG) betreffen und eine Verfahrenserneuerung unumgänglich machen.Zutreffend zeigt die Mängelrüge auf, dass dem Urteil Begründungsmängel anhaften, die die Privilegierungsvoraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG (Paragraph 27, Absatz 5, SMG) betreffen und eine Verfahrenserneuerung unumgänglich machen.
Die zitierte Privilegierung kommt dem Täter unter den in § 27 Abs 5 SMG genannten Voraussetzungen zu, wenn er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. „Vorwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte des Gewinnes in neuerliche Suchtmittelbeschaffung fließen sollte (unscharf Litzka/Matzka/Zeder, SMG² § 28a Rz 22 f; § 27 Rz 98; zu Recht nur auf die Absicht zur Tatzeit und nicht auf die spätere aktuelle Verwendung abstellend Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG § 27 Rz 65; letztere kann allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage der in Rede stehenden Absicht Bedeutung erlangen).Die zitierte Privilegierung kommt dem Täter unter den in Paragraph 27, Absatz 5, SMG genannten Voraussetzungen zu, wenn er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. „Vorwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte des Gewinnes in neuerliche Suchtmittelbeschaffung fließen sollte (unscharf Litzka/Matzka/Zeder, SMG² Paragraph 28 a, Rz 22 f; Paragraph 27, Rz 98; zu Recht nur auf die Absicht zur Tatzeit und nicht auf die spätere aktuelle Verwendung abstellend Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 27, Rz 65; letztere kann allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage der in Rede stehenden Absicht Bedeutung erlangen).
Zu Recht zeigt die Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) auf, dass im Zusammenhang mit den Urteilsannahmen zum Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen des § 28a Abs 3 SMG (US 9) den Angeklagten belastende Verfahrensresultate vom Erstgericht völlig ignoriert wurden.Zu Recht zeigt die Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) auf, dass im Zusammenhang mit den Urteilsannahmen zum Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG (US 9) den Angeklagten belastende Verfahrensresultate vom Erstgericht völlig ignoriert wurden.
Die Tatrichter haben zur Begründung die langjährige Suchtgiftabhängigkeit des Angeklagten, seine persönlichen Lebensumstände sowie seine nicht widerlegbare Verantwortung zum erheblichen eigenen Konsum von etwa 1 bis 3 Gramm Cannabis pro Tag herangezogen (US 11 f).
Sie ließen jedoch dabei - worauf die Beschwerdeführerin treffend hinweist - die in der Hauptverhandlung vorgetragene Verantwortung des Angeklagten aus dem Ermittlungsverfahren, wonach er lediglich ab und zu bzw fallweise ein paar Joints die Woche rauche, wobei er jeweils nur ein Zehntel Gramm Marihuana bzw Haschisch pro Joint verbrauche, und zur Verwendung der Gewinne aus den Suchtgiftverkäufen erklärte, er habe damit seine beiden Töchter unterstützen wollen, er habe das Geld für die Familie und die Kinder benötigt (ON 28 S 21 ff [25] und S 37 ff [43, 45]; ON 32 [S 3]), völlig unberücksichtigt.
Es liegt somit ein Begründungsdefizit vor, wobei zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tatrichter bei entsprechender Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse zu einer anderen Einschätzung der Verwendung der Suchtgiftverkaufserlöse gelangt wären.
Wegen des aufgezeigten Begründungsfehlers erweist sich - wie bereits die Generalprokuratur ausführte - die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung als unvermeidlich, ohne dass auf die Subsumtionsrüge (Z 10) einzugehen war.Wegen des aufgezeigten Begründungsfehlers erweist sich - wie bereits die Generalprokuratur ausführte - die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung als unvermeidlich, ohne dass auf die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) einzugehen war.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, hinsichtlich Harald W***** in der zum Schuldspruch A.2. erfolgten Annahme der Privilegierung des § 28a Abs 3 zweiter Fall SMG sowie demzufolge in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, hinsichtlich Harald W***** in der zum Schuldspruch A.2. erfolgten Annahme der Privilegierung des Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Fall SMG sowie demzufolge in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.