Entgegen der von der Revisionswerberin offenbar vertretenen Rechtsansicht führt der bloße Umstand, dass sie ohne das behauptete ungerechtfertigte Verhalten der Kläger nur zur Zahlung eines um den Klagebetrag verminderten Kaufpreises bereit gewesen wäre, keineswegs ohne weiteres zu einer entsprechenden Vertragsanpassung, auch wenn sich ergeben sollte, dass ihre Vertragserklärung durch eine ungerechtfertigte Drohung herbeigeführt worden ist. Voraussetzung für eine Veränderung des Kaufpreises bei Aufrechterhaltung des Vertrags aufgrund eines Willensmangels ist stets, dass der Vertrag ohne den Willensmangel mit dem veränderten Vertragsinhalt zustande gekommen wäre, wobei auch der (hypothetische) Vertragswille der anderen Vertragspartei nicht außer Acht gelassen werden kann (vgl dazu nur Bollenberger in KBB2, § 872 ABGB Rz 2). Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen waren die Kläger nun aber gerade nicht bereit, die Liegenschaft zu einem niedrigeren Kaufpreis zu veräußern. Derartiges wird auch in der Revision nicht behauptet; die Revisionswerberin führt nicht einmal aus, dass es sich beim vereinbarten Kaufpreis um eine objektiv überhöhte Gegenleistung gehandelt hätte.Entgegen der von der Revisionswerberin offenbar vertretenen Rechtsansicht führt der bloße Umstand, dass sie ohne das behauptete ungerechtfertigte Verhalten der Kläger nur zur Zahlung eines um den Klagebetrag verminderten Kaufpreises bereit gewesen wäre, keineswegs ohne weiteres zu einer entsprechenden Vertragsanpassung, auch wenn sich ergeben sollte, dass ihre Vertragserklärung durch eine ungerechtfertigte Drohung herbeigeführt worden ist. Voraussetzung für eine Veränderung des Kaufpreises bei Aufrechterhaltung des Vertrags aufgrund eines Willensmangels ist stets, dass der Vertrag ohne den Willensmangel mit dem veränderten Vertragsinhalt zustande gekommen wäre, wobei auch der (hypothetische) Vertragswille der anderen Vertragspartei nicht außer Acht gelassen werden kann vergleiche dazu nur Bollenberger in KBB2, Paragraph 872, ABGB Rz 2). Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen waren die Kläger nun aber gerade nicht bereit, die Liegenschaft zu einem niedrigeren Kaufpreis zu veräußern. Derartiges wird auch in der Revision nicht behauptet; die Revisionswerberin führt nicht einmal aus, dass es sich beim vereinbarten Kaufpreis um eine objektiv überhöhte Gegenleistung gehandelt hätte.
Da in der Revision auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erörtert wird, ist das außerordentliche Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).Da in der Revision auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erörtert wird, ist das außerordentliche Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).