Die dagegen aus dem Grund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus dem Grund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Eine auf eigene günstigere Schlussfolgerungen aus den - im Urteil ohnehin berücksichtigten - Verfahrensergebnissen (wie insbesondere einzelnen Zeugenaussagen) gestützte Bekämpfung der Beweiswürdigung wird durch sie ebenso wenig eröffnet (RIS-Justiz RS0099674) wie eine Überprüfung der - von den Tatrichtern aufgrund ihres persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung (hier in Ansehung der Zeugin Chiara F***** durch [teilweise] Vorführung der Bild- und und Tonaufnahme über die kontradiktorische Vernehmung [ON 24 S 76 - vgl für alle: 14 Os 156/08k]) getroffenen - Einschätzung von der (fehlenden) Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen (RIS-Justiz RS0099649).Der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Eine auf eigene günstigere Schlussfolgerungen aus den - im Urteil ohnehin berücksichtigten - Verfahrensergebnissen (wie insbesondere einzelnen Zeugenaussagen) gestützte Bekämpfung der Beweiswürdigung wird durch sie ebenso wenig eröffnet (RIS-Justiz RS0099674) wie eine Überprüfung der - von den Tatrichtern aufgrund ihres persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung (hier in Ansehung der Zeugin Chiara F***** durch [teilweise] Vorführung der Bild- und und Tonaufnahme über die kontradiktorische Vernehmung [ON 24 S 76 - vergleiche für alle: 14 Os 156/08k]) getroffenen - Einschätzung von der (fehlenden) Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen (RIS-Justiz RS0099649).
Genau darauf beschränkt sich jedoch im Wesentlichen die Beschwerde, indem sie die von den Tatrichtern mit ausführlicher Begründung bejahte (US 15 ff, US 20 f) Glaubwürdigkeit der Zeugen Chiara F***** und Alexander W***** mit spekulativen Vermutungen über deren Aussagemotivation, mit eigenen Beweiswerterwägungen und unter Berufung auf „die allgemeine Lebenserfahrung“ in Zweifel zu ziehen trachtet.
Soweit mit dem Einwand „unzulänglicher Ausschöpfung der Beweismittel“ zufolge unterlassener Einvernahme eines Zeugen, welcher nach dem Beschwerdevorbringen die Unrichtigkeit von Teilen der Angaben des Tatopfers Chiara F***** und damit grundsätzlich die Unzuverlässigkeit ihrer Aussage bestätigen hätte können, ein Aufklärungsdefizit angesprochen wird, lässt die Rüge eine Darlegung vermissen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass die betreffende Person, die als Cousin des Angeklagten im Ermittlungsverfahren von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch machte (ON 2 S 121), nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers gar keine Wahrnehmungen zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen machen konnte (ON 3 S 5, ON 24 S 25 f).Soweit mit dem Einwand „unzulänglicher Ausschöpfung der Beweismittel“ zufolge unterlassener Einvernahme eines Zeugen, welcher nach dem Beschwerdevorbringen die Unrichtigkeit von Teilen der Angaben des Tatopfers Chiara F***** und damit grundsätzlich die Unzuverlässigkeit ihrer Aussage bestätigen hätte können, ein Aufklärungsdefizit angesprochen wird, lässt die Rüge eine Darlegung vermissen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass die betreffende Person, die als Cousin des Angeklagten im Ermittlungsverfahren von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch machte (ON 2 S 121), nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers gar keine Wahrnehmungen zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen machen konnte (ON 3 S 5, ON 24 S 25 f).
Mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Alexander W*****, wonach er durch die vom Schuldspruch V umfasste Drohung des Angeklagten bloß „betroffen“ gewesen sei (ON 24 S 50), werden erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der - zulässig aus dem objektiven Täterverhalten abgeleiteten (US 21; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) - Feststellungen zum Vorliegen der subjektiven Tatseite nicht geweckt. Dass das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird, ist für die Subsumtion des Sachverhalts unter § 107 StGB übrigens nicht erforderlich (Schwaighofer in WK² § 107 Rz 9, RIS-Justiz RS0093082).Mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Alexander W*****, wonach er durch die vom Schuldspruch römisch fünf umfasste Drohung des Angeklagten bloß „betroffen“ gewesen sei (ON 24 S 50), werden erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der - zulässig aus dem objektiven Täterverhalten abgeleiteten (US 21; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452) - Feststellungen zum Vorliegen der subjektiven Tatseite nicht geweckt. Dass das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird, ist für die Subsumtion des Sachverhalts unter Paragraph 107, StGB übrigens nicht erforderlich (Schwaighofer in WK² Paragraph 107, Rz 9, RIS-Justiz RS0093082).
Soweit das diesbezügliche Vorbringen als auf die Rechtsfrage (vgl Jerabek in WK² § 74 Rz 34, Sailer SbgK § 107 Rz 16) der Eignung der Äußerung, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, gerichtet zu verstehen sein sollte (der Sache nach Z 9 lit a), entzieht es sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung.Soweit das diesbezügliche Vorbringen als auf die Rechtsfrage vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 34, Sailer SbgK Paragraph 107, Rz 16) der Eignung der Äußerung, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, gerichtet zu verstehen sein sollte (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), entzieht es sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.