Die dagegen nominell aus Z 8 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen nominell aus Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Rüge fehlende Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (ON 57) einwendet, stützt sie sich der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO. Soweit im gegebenen Zusammenhang von Interesse ist ein Schuldspruch nämlich nur dann nach Z 8 anzufechten, wenn kein erkennbarer Anklagewille vorlag (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 534). Demgegenüber ist die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nur dahingehend von Bedeutung, dass sie Voraussetzung für das Auslösen der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 erster Satz StPO ist, womit eine zulässige und erkennbar gewollte, aber nicht rechtswirksame Anklage einen aus Z 3 mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensmangel begründet (Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Vorbem zu §§ 210-215 Rz 65; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 242; ders, WK-StPO § 281a Rz 2).Indem die Rüge fehlende Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (ON 57) einwendet, stützt sie sich der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. Soweit im gegebenen Zusammenhang von Interesse ist ein Schuldspruch nämlich nur dann nach Ziffer 8, anzufechten, wenn kein erkennbarer Anklagewille vorlag (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 534). Demgegenüber ist die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nur dahingehend von Bedeutung, dass sie Voraussetzung für das Auslösen der Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz 2, erster Satz StPO ist, womit eine zulässige und erkennbar gewollte, aber nicht rechtswirksame Anklage einen aus Ziffer 3, mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensmangel begründet (Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 210 -, 215, Rz 65; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 242; ders, WK-StPO Paragraph 281 a, Rz 2).
Fallbezogen stützt die Beschwerde den Einwand fehlender Rechtswirksamkeit auf die Behauptung, die (abweisende) Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck (ON 64) über den Einspruch (ON 60) gegen die Anklageschrift sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Dieses Vorbringen entfernt sich von der Aktenlage, wonach der angesprochene Beschluss am 19. November 2009 dem Verteidiger zugegangen ist (ON 64 S 7).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Rechtswirksamkeit der Anklage von deren Feststellung durch das Oberlandesgericht (§ 215 Abs 6 StPO), nicht jedoch von der Zustellung der diesbezüglichen Entscheidung abhängt, weil diese keinem Rechtszug unterliegt. Rechtswirksam ist die Anklageschrift somit nach ihrer ordnungsgemäßen Zustellung und anschließendem Einspruchsverzicht, fruchtlosem Verstreichen der Einspruchsfrist oder - wie hier - negativer Einspruchsentscheidung durch das Oberlandesgericht (Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Vorbem zu §§ 210 - 215 Rz 51).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Rechtswirksamkeit der Anklage von deren Feststellung durch das Oberlandesgericht (Paragraph 215, Absatz 6, StPO), nicht jedoch von der Zustellung der diesbezüglichen Entscheidung abhängt, weil diese keinem Rechtszug unterliegt. Rechtswirksam ist die Anklageschrift somit nach ihrer ordnungsgemäßen Zustellung und anschließendem Einspruchsverzicht, fruchtlosem Verstreichen der Einspruchsfrist oder - wie hier - negativer Einspruchsentscheidung durch das Oberlandesgericht (Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 210, - 215 Rz 51).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.