G r ü n d e :
Ioan S***** wurde - mit noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. August 2009 (zu I./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie (zu III./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG, als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die Vorhaft vom 26. November 2008 bis 18. August 2009 wurde auf die Strafe angerechnet.Ioan S***** wurde - mit noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. August 2009 (zu römisch eins./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie (zu römisch drei./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter und fünfter Fall SMG, als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; die Vorhaft vom 26. November 2008 bis 18. August 2009 wurde auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte befindet sich seit 30. November 2008 in Untersuchungshaft. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des Ioan S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Jänner 2010, GZ 8 Hv 15/09h-190, mit dem die Fortsetzung seiner Untersuchungshaft angeordnet worden war, nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fortgesetzt.Der Angeklagte befindet sich seit 30. November 2008 in Untersuchungshaft. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des Ioan S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Jänner 2010, GZ 8 Hv 15/09h-190, mit dem die Fortsetzung seiner Untersuchungshaft angeordnet worden war, nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO fortgesetzt.
Nach den Annahmen des angefochtenen Beschlusses ist Ioan S***** dringend verdächtig, in Graz, Leibnitz und anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets vorschriftswidrig
I./ mit Ciprian C***** und Laurentiu M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 140.000 Stück Ecstasy-Tabletten und 5.000 Gramm Kokain, verdeckten Ermittlern der Sicherheitsbehörden angeboten zu haben, indem er am 18. November 2008 im Zuge der Verhandlungen mit diesen über die Lieferung der angeführten Suchtgifte den Preis für die Ecstasy-Tabletten mit 3 Euro pro Stück festsetzte und sich mit der Bezahlung des offenen Betrags aus dem Vertrauenskauf zum Zeitpunkt der Lieferung der angeführten Suchtgiftmengen einverstanden erklärte sowie am 21. November 2008 die Verhandlungen mit den verdeckten Ermittlern fortsetzte;römisch eins./ mit Ciprian C***** und Laurentiu M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 140.000 Stück Ecstasy-Tabletten und 5.000 Gramm Kokain, verdeckten Ermittlern der Sicherheitsbehörden angeboten zu haben, indem er am 18. November 2008 im Zuge der Verhandlungen mit diesen über die Lieferung der angeführten Suchtgifte den Preis für die Ecstasy-Tabletten mit 3 Euro pro Stück festsetzte und sich mit der Bezahlung des offenen Betrags aus dem Vertrauenskauf zum Zeitpunkt der Lieferung der angeführten Suchtgiftmengen einverstanden erklärte sowie am 21. November 2008 die Verhandlungen mit den verdeckten Ermittlern fortsetzte;
III./ dadurch, dass er Ciprian C***** das Geld für den Ankauf der später übergebenen Ecstasy-Tabletten in Belgien zur Verfügung stellte, ihn mit seinem PKW (zumindest teilweise) auf der Schmuggelfahrt begleitete und sich an den Verkaufsverhandlungen am 18. November 2008 in Leibnitz beteiligte, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Genannten beigtragen, der Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (1.) ein- und ausführte, indem er am 17. und 18. November 2008 2.000 Stück Ecstasy-Tabletten von Belgien kommend über Deutschland nach Österreich importierte und (2.) anderen überließ, indem er am 18. November 2008 2.000 Stück Ecstasy-Tabletten zum Preis von 8.000 Euro an verdeckte Ermittler der Sicherheitsbehörden verkaufte.römisch drei./ dadurch, dass er Ciprian C***** das Geld für den Ankauf der später übergebenen Ecstasy-Tabletten in Belgien zur Verfügung stellte, ihn mit seinem PKW (zumindest teilweise) auf der Schmuggelfahrt begleitete und sich an den Verkaufsverhandlungen am 18. November 2008 in Leibnitz beteiligte, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Genannten beigtragen, der Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge (1.) ein- und ausführte, indem er am 17. und 18. November 2008 2.000 Stück Ecstasy-Tabletten von Belgien kommend über Deutschland nach Österreich importierte und (2.) anderen überließ, indem er am 18. November 2008 2.000 Stück Ecstasy-Tabletten zum Preis von 8.000 Euro an verdeckte Ermittler der Sicherheitsbehörden verkaufte.
Die Grundrechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme der Haftgründe der Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr.