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Entscheidungstext 11Os207/09i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os207/09i

Entscheidungsdatum

23.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 5. November 2009, GZ 31 Hv 138/09s-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz H***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. Mai 2009 in Salzburg versucht, Helmut R***** durch eine Schnittbewegung mit einem Fixiermesser gegen dessen Bauch und Oberkörperbereich und daran anschließenden Stich in die linke Gesichtshälfte, unmittelbar vor dem Ohr, zu töten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil aus Ziffer 5, 6, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung seines Antrags auf Einholung sowohl eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Unfallchirurgie als auch eines zweiten gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Schnittverletzung im Gesicht des Helmut R***** nicht lebensgefährlich und dem Grade nach als leicht einzustufen sei (ON 57 S 31). Damit bezieht er sich auf Umstände, denen für den vorliegenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes keine Bedeutung zukommt.

Der aus dem zweitgenannten Nichtigkeitsgrund erhobene Einwand, dass Eventualfragen in Richtung (a) der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, (b) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und (c) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB unterblieben seien, geht nicht vom tatsächlichen Inhalt der zu (a) in Anspruch genommenen Aussage des Zeugen Helmut R***** in ihrer Gesamtheit aus (RIS-Justiz RS0120766; vergleiche ON 57 S 8 ff, wonach der Angeklagte nach der Äußerung, „Jetzt steche ich dich ab!“, versuchte, den Genannten in den Bauch zu stechen, und ihn im Zug desselben Angriffs mit dem mit Druck geführten Messer im Wangenbereich traf), und lässt im Übrigen außer Acht, dass den Geschworenen gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO gestattet war, Fragen nur teilweise zu bejahen (RIS-Justiz RS0122944; vergleiche im gegebenen Zusammenhang die in Richtung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB gestellte Eventualfrage 2).

Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO greift seinem Wesen nach erst, wenn sich „aus den Akten“ nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen ergeben (RIS-Justiz RS0119583 [T7]). Solche Bedenken werden mit Hinweisen auf unter anderem erneut aus dem Zusammenhang gelöste Teile der Zeugenaussage des Helmut R***** nicht geweckt.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) den im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tötungsvorsatz des Angeklagten (US 2) bestreitet, verfehlt sie eine am Verfahrensrecht orientierte Ausführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 581, 584, 613).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Diesem kommt demnach auch mit Blick auf die Unterbringungsanordnung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Behebung der im Fehlen sachverhaltsmäßiger Beschreibung der Prognoseerwartung vergleiche US 6) gelegenen, in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgegriffenen Benachteiligung des Angeklagten zu (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 721, Paragraph 290, Rz 29; RIS-Justiz RS0119220).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00207.09I.0323.000

Im RIS seit

29.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100323_OGH0002_0110OS00207_09I0000_000

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