Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen des Rekurswerbers, die sich inhaltlich dahin zusammenfassen lassen, dass das Konkursverfahren über sein Vermögen zu Unrecht eröffnet worden sei, wurde im angefochtenen Beschluss primär entgegengehalten, dass die vom Rekursgericht getroffene Sachentscheidung iSd §§ 171 KO, 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO rechtskräftig und daher unanfechtbar ist und dass die Ablehnung von Richtern zwar auch noch nach Fällung einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0041933), nicht aber nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die eine allfällige Befangenheit geheilt wird (6 N 509/02; RIS-Justiz RS0046032). Diese Ausführungen werden im Rekurs, der sich damit überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht in Frage gestellt.Den Ausführungen des Rekurswerbers, die sich inhaltlich dahin zusammenfassen lassen, dass das Konkursverfahren über sein Vermögen zu Unrecht eröffnet worden sei, wurde im angefochtenen Beschluss primär entgegengehalten, dass die vom Rekursgericht getroffene Sachentscheidung iSd Paragraphen 171, KO, 528 Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, ZPO rechtskräftig und daher unanfechtbar ist und dass die Ablehnung von Richtern zwar auch noch nach Fällung einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0041933), nicht aber nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die eine allfällige Befangenheit geheilt wird (6 N 509/02; RIS-Justiz RS0046032). Diese Ausführungen werden im Rekurs, der sich damit überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht in Frage gestellt.
Auch wenn man davon ausgeht, dass es im Konkursverfahren nicht auf die jeweilige Einzelentscheidung ankomme, sondern auf den Umstand, dass das Konkursverfahren noch fortzuführen und daher nicht auszuschließen ist, dass der aus den abgelehnten Richtern zusammengesetzte Rekurssenat abermals über Anträge des Ablehnungswerbers zu entscheiden haben wird, ist damit für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen. Wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, erschöpft sich nämlich das zur Begründung seines Ablehnungsantrags erstattete Vorbringen des Ablehnungswerbers in allgemeinen Ausführungen über die Unrichtigkeit der vom Rekurssenat bestätigten Entscheidung. Konkrete und nachvollziehbare Behauptungen, die Anlass bieten könnten, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen, blieb der Ablehnungswerber schuldig. Nichts anderes gilt für sein Rekursvorbringen, das sich abermals auf weitgehend allgemein gehaltene Ausführungen über die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidungen beschränkt, auf die Begründung der nunmehr angefochtenen Entscheidung aber gar nicht eingeht.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.