Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juli 2007, GZ 23 Hv 10/04p-147, wurde Dr. Daniela C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Juni 2008, AZ 12 Os 1/08a, 2/08y, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten dahin Folge gegeben, dass das - im Übrigen unberührt bleibende - Urteil in der rechtlichen Unterstellung der Tat auch nach § 148 zweiter Fall StGB und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht verwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Juni 2009, GZ 23 Hv 10/04p-204, wurde über die Angeklagte schließlich wegen des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juli 2007, GZ 23 Hv 10/04p-147, wurde Dr. Daniela C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Juni 2008, AZ 12 Os 1/08a, 2/08y, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten dahin Folge gegeben, dass das - im Übrigen unberührt bleibende - Urteil in der rechtlichen Unterstellung der Tat auch nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht verwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Juni 2009, GZ 23 Hv 10/04p-204, wurde über die Angeklagte schließlich wegen des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe verhängt.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die per Telefax an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „Beschwärde zu Europäischen Gerichtshof (Antrag auf Aufhebung des Urteils gegen Dr. Daniela C***** vom 3. Juni 2009)“ bezeichnete, inhaltlich als Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) anzusehende handschriftliche Eingabe der Verurteilten vom 3. Dezember 2009.Gegen den Schuldspruch richtet sich die per Telefax an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „Beschwärde zu Europäischen Gerichtshof (Antrag auf Aufhebung des Urteils gegen Dr. Daniela C***** vom 3. Juni 2009)“ bezeichnete, inhaltlich als Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) anzusehende handschriftliche Eingabe der Verurteilten vom 3. Dezember 2009.