Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 15Os176/09k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os176/09k

Entscheidungsdatum

17.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Mag. Hetlinger, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Daniela C***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, AZ 23 Hv 10/04p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juli 2007, GZ 23 Hv 10/04p-147, wurde Dr. Daniela C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Juni 2008, AZ 12 Os 1/08a, 2/08y, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten dahin Folge gegeben, dass das - im Übrigen unberührt bleibende - Urteil in der rechtlichen Unterstellung der Tat auch nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht verwiesen wurde. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Juni 2009, GZ 23 Hv 10/04p-204, wurde über die Angeklagte schließlich wegen des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe verhängt.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die per Telefax an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „Beschwärde zu Europäischen Gerichtshof (Antrag auf Aufhebung des Urteils gegen Dr. Daniela C***** vom 3. Juni 2009)“ bezeichnete, inhaltlich als Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) anzusehende handschriftliche Eingabe der Verurteilten vom 3. Dezember 2009.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war bereits mangels Vorliegens einer gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00176.09K.0317.000

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100317_OGH0002_0150OS00176_09K0000_000

Navigation im Suchergebnis