Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Revisionswerberin gesteht ausdrücklich als richtig zu, dass die Richtlinien nicht explizit den Erhalt eines Ordinationsstandorts fordern und der bisherige Ordinationsinhaber auch keinen Anspruch auf Ausschreibung einer an den bisherigen Ordinationsstandort gebundenen Kassenplanstelle hat. Ihre Argumentation billigt aber dem Stellenplan, der nach der Lehre privatrechtlicher Natur ist (Kopetzki in Jabornegg/Resch/Seewald, Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen gesundheitspolitischer Steuerung und Freiheit der Berufsausübung, 37; Mosler, Probleme bei der „Vergabe" von Kassenverträgen an Ärzte/Ärztinnen, RdA 1996, 430; diese Qualifikation offen lassend 2 Ob 48/08k = RIS-Justiz RS0124647 [T1]), Schutzwirkungen zu Gunsten des Vermögens des scheidenden Arztes zu. Zusätzlich hält sie eine konkludente Änderung des Stellenplans durch eine unterlassene Ausschreibung für unzulässig, weil dies gegen § 342 Abs 1 Z 1 ASVG und § 5 Abs 2 des Gesamtvertrags verstoße. Dazu komme noch, dass die Zweitbeklagte gar nicht Partei des Gesamtvertrags sei und daher den Stellenplan als Teil des Gesamtvertrags nicht durch eine Vereinbarung mit der Erstbeklagten ändern könne.1. Die Revisionswerberin gesteht ausdrücklich als richtig zu, dass die Richtlinien nicht explizit den Erhalt eines Ordinationsstandorts fordern und der bisherige Ordinationsinhaber auch keinen Anspruch auf Ausschreibung einer an den bisherigen Ordinationsstandort gebundenen Kassenplanstelle hat. Ihre Argumentation billigt aber dem Stellenplan, der nach der Lehre privatrechtlicher Natur ist (Kopetzki in Jabornegg/Resch/Seewald, Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen gesundheitspolitischer Steuerung und Freiheit der Berufsausübung, 37; Mosler, Probleme bei der „Vergabe" von Kassenverträgen an Ärzte/Ärztinnen, RdA 1996, 430; diese Qualifikation offen lassend 2 Ob 48/08k = RIS-Justiz RS0124647 [T1]), Schutzwirkungen zu Gunsten des Vermögens des scheidenden Arztes zu. Zusätzlich hält sie eine konkludente Änderung des Stellenplans durch eine unterlassene Ausschreibung für unzulässig, weil dies gegen Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 5, Absatz 2, des Gesamtvertrags verstoße. Dazu komme noch, dass die Zweitbeklagte gar nicht Partei des Gesamtvertrags sei und daher den Stellenplan als Teil des Gesamtvertrags nicht durch eine Vereinbarung mit der Erstbeklagten ändern könne.
Ihre Ausführungen sind - letztlich unabhängig von der Qualifikation des Stellenplans - aber nicht geeignet, ihre Ansprüche zu rechtfertigen.
2. § 342 Abs 1 Z 1 ASVG schreibt den Parteien des Generalvertrags vor, einen Stellenplan zu errichten, in dem Zahl und örtliche Verteilung der Vertragsarztstellen vorgegeben sind. Nach der zitierten Bestimmung ist Ziel dieses Stellenplans, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen zu sichern (Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 237; Kopetzki aaO 32; Funk, Rechtsstaatliche Anforderungen an die Vergabe von Kassenverträgen, VR 3/95, 52). Wenn auch die Regelungen des ASVG nicht nur das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Optimierung der ärztlichen Versorgung, sondern auch jenes der Ärzteschaft als Kollektiv an einer Regulierung des Zugangs und die individuellen Interessen der bereits als Kassenärzte zugelassenen Ärzte sowie der Bewerber schützen sollen, liegt doch das Schwergewicht auf dem zentralen „Versorgungsauftrag" des ASVG, also in der Sicherstellung einer ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht übersteigenden Krankenbehandlung (Resch in Jabornegg/Resch/Seewald aaO 151). Der Bedeutung dieses Versorgungsauftrags zu Gunsten der Bevölkerung trägt auch jene höchstgerichtliche Judikatur Rechnung, welche die Bereitschaft zur Zahlung der verlangten oder festgesetzten Ordinationsablöse (3 Ob 127/06s; 3 Ob 153/06f; 7 Ob 25/09s) oder die Nachfolge innerhalb der Familie in direkter Linie (7 Ob 299/00x; 2 Ob 48/08k = RIS-Justiz RS0115621 [T4]) als unsachliche Auswahlkriterien wertet. Die Forderung nach objektiven, transparenten und sachlich gerechtfertigten Kriterien für die Vergabe eines Kassenvertrags (RIS-Justiz RS0115621) bedeutet im Endeffekt, dass im Interesse der Bevölkerung an einer möglichst guten ärztlichen Versorgung und zum Schutz der Bewerber der geeignetste Kandidat auszusuchen ist (2 Ob 48/08k = RIS-Justiz RS0115622 [T 2]).2. Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schreibt den Parteien des Generalvertrags vor, einen Stellenplan zu errichten, in dem Zahl und örtliche Verteilung der Vertragsarztstellen vorgegeben sind. Nach der zitierten Bestimmung ist Ziel dieses Stellenplans, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen zu sichern (Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 237; Kopetzki aaO 32; Funk, Rechtsstaatliche Anforderungen an die Vergabe von Kassenverträgen, VR 3/95, 52). Wenn auch die Regelungen des ASVG nicht nur das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Optimierung der ärztlichen Versorgung, sondern auch jenes der Ärzteschaft als Kollektiv an einer Regulierung des Zugangs und die individuellen Interessen der bereits als Kassenärzte zugelassenen Ärzte sowie der Bewerber schützen sollen, liegt doch das Schwergewicht auf dem zentralen „Versorgungsauftrag" des ASVG, also in der Sicherstellung einer ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen nicht übersteigenden Krankenbehandlung (Resch in Jabornegg/Resch/Seewald aaO 151). Der Bedeutung dieses Versorgungsauftrags zu Gunsten der Bevölkerung trägt auch jene höchstgerichtliche Judikatur Rechnung, welche die Bereitschaft zur Zahlung der verlangten oder festgesetzten Ordinationsablöse (3 Ob 127/06s; 3 Ob 153/06f; 7 Ob 25/09s) oder die Nachfolge innerhalb der Familie in direkter Linie (7 Ob 299/00x; 2 Ob 48/08k = RIS-Justiz RS0115621 [T4]) als unsachliche Auswahlkriterien wertet. Die Forderung nach objektiven, transparenten und sachlich gerechtfertigten Kriterien für die Vergabe eines Kassenvertrags (RIS-Justiz RS0115621) bedeutet im Endeffekt, dass im Interesse der Bevölkerung an einer möglichst guten ärztlichen Versorgung und zum Schutz der Bewerber der geeignetste Kandidat auszusuchen ist (2 Ob 48/08k = RIS-Justiz RS0115622 [T 2]).
3. Die in der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 165/03w bejahte Schutzwirkungen aus dem Generalvertrag samt Zusatzvereinbarungen auch zu Gunsten des einzelnen (ausscheidenden) Vertragsarztes, der von den Regelungen der Ordinationsübernahme unmittelbar betroffen sei. Es müsse daher geprüft werden, ob die dort beklagte Gebietskrankenkasse im Zuge der Ordinationsübernahme rechtswidrig und schuldhaft gegen die Vereinbarungen über die Auswahl und Invertragnahme von Fachärzten verstoßen habe, indem sie eine Vergabe der frei gewordenen Ordination um einen höheren als den von ihr als angemessen eingeschätzten Betrag ausgeschlossen hätte. In 2 Ob 48/08k führte der Oberste Gerichtshof aus, dass der damals zu 7 Ob 165/03w beurteilte Fall ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche der (dortigen) Klägerin betroffen habe, deren Einbeziehung in den Schutzbereich der gesamtvertraglichen Vereinbarung nur deshalb - von den allgemeinen Grundsätzen abweichend - möglich gewesen sei, weil die „Hauptleistung", nämlich die Einhaltung der Regeln über die Ordinationsübernahme vorrangig ihre Interessen betroffen hätte. Der 2. Senat sah keinen Widerspruch zu seiner Rechtsauffassung, wonach die vermögensrechtlichen Interessen des scheidenden Kassenarztes vom Schutzbereich der (als unsachlich nicht maßgebenden) Reihungskriterien für die Vergabe eines Kassenvertrags ausgenommen seien.
4. Ein Anspruch des scheidenden Arztes auf Einhaltung des festgelegten Stellenplans in der Form, dass an seinem bisherigen Ordinationsstandort eine Kassenplanstelle aufrecht erhalten wird, ist weder der Judikatur des Obersten Gerichtshofs noch dem ASVG, dem Gesamtvertrag und den Richtlinien für die Vergabe zu entnehmen. Die im Stellenplan enthaltene örtliche Verteilung bezieht sich auf den Bezirk und in weiterer Untergliederung auf Sanitätssprengel und Orte. Der konkrete Standort der Ordinationsstätte wird nicht durch den Generalvertrag bestimmt (Mosler in Strasser aaO 239; vgl Kopetzki aaO 32). Die Klägerin macht nun Ansprüche geltend, die eindeutig aus der nicht erfolgten Ausschreibung der Kassenplanstelle am bisherigen Ordinationsstandort resultieren, indem sie den an diesem Standort erzielten Durchschnittsumsatz der letzten drei Jahre, den Wert des vorhandenen Inventars und die mangels Weitergabe der Ordination erforderlichen Aufwendungen für den Rückbau fordert. Hat sie aber, wie sie selbst zugesteht, keinen Anspruch auf Fortbestand der Ordination an diesem Standort, sind ihre Schäden nicht von einem rechtswidrigen Verhalten erfasst, das in der Unterlassung einer Ausschreibung überhaupt - und zwar aufgrund einer ihrer Ansicht nach willkürlichen, gesetzlich nicht gedeckten, gleichheitswidrigen und in Verletzung der vertraglichen Treuepflicht „verschwiegenen" Einführung einer Umsatzgrenze - bestehen soll. Mangels eines Anspruchs der Klägerin auf Erhalt des bisherigen Ordinationsstandorts können Schadenersatzansprüche auch nicht über eine Verletzung einer vertraglichen Fürsorgepflicht begründet werden. Fürsorgepflichten der Zweitbeklagten sind überdies deshalb zweifelhaft, weil die Vertretung von Einzelinteressen grundsätzlich nicht Aufgabe der Ärztekammer ist (3 Ob 153/06f). Wenn die Klägerin meint, das rechtswidrige Verhalten der Beklagten hätte eine Veräußerung „ihrer Ordination (als Unternehmen) wenigstens privat zu einem angemessenen Preis" verhindert, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Verwertung als „Privatordination" nicht zwingend von der Ausschreibung einer Kassenplanstelle abhängig war.4. Ein Anspruch des scheidenden Arztes auf Einhaltung des festgelegten Stellenplans in der Form, dass an seinem bisherigen Ordinationsstandort eine Kassenplanstelle aufrecht erhalten wird, ist weder der Judikatur des Obersten Gerichtshofs noch dem ASVG, dem Gesamtvertrag und den Richtlinien für die Vergabe zu entnehmen. Die im Stellenplan enthaltene örtliche Verteilung bezieht sich auf den Bezirk und in weiterer Untergliederung auf Sanitätssprengel und Orte. Der konkrete Standort der Ordinationsstätte wird nicht durch den Generalvertrag bestimmt (Mosler in Strasser aaO 239; vergleiche Kopetzki aaO 32). Die Klägerin macht nun Ansprüche geltend, die eindeutig aus der nicht erfolgten Ausschreibung der Kassenplanstelle am bisherigen Ordinationsstandort resultieren, indem sie den an diesem Standort erzielten Durchschnittsumsatz der letzten drei Jahre, den Wert des vorhandenen Inventars und die mangels Weitergabe der Ordination erforderlichen Aufwendungen für den Rückbau fordert. Hat sie aber, wie sie selbst zugesteht, keinen Anspruch auf Fortbestand der Ordination an diesem Standort, sind ihre Schäden nicht von einem rechtswidrigen Verhalten erfasst, das in der Unterlassung einer Ausschreibung überhaupt - und zwar aufgrund einer ihrer Ansicht nach willkürlichen, gesetzlich nicht gedeckten, gleichheitswidrigen und in Verletzung der vertraglichen Treuepflicht „verschwiegenen" Einführung einer Umsatzgrenze - bestehen soll. Mangels eines Anspruchs der Klägerin auf Erhalt des bisherigen Ordinationsstandorts können Schadenersatzansprüche auch nicht über eine Verletzung einer vertraglichen Fürsorgepflicht begründet werden. Fürsorgepflichten der Zweitbeklagten sind überdies deshalb zweifelhaft, weil die Vertretung von Einzelinteressen grundsätzlich nicht Aufgabe der Ärztekammer ist (3 Ob 153/06f). Wenn die Klägerin meint, das rechtswidrige Verhalten der Beklagten hätte eine Veräußerung „ihrer Ordination (als Unternehmen) wenigstens privat zu einem angemessenen Preis" verhindert, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Verwertung als „Privatordination" nicht zwingend von der Ausschreibung einer Kassenplanstelle abhängig war.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.