Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhoben werden kann (4 Ob 60/02f, RIS-Justiz RS0043893). Er ist aber nicht berechtigt. Nach § 501 Abs 1 ZPO (idF vor dem BudgetbegleitG 2008, BGBl I 52/2009) ist dann, wenn das Erstgericht über einen Entscheidungsgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.000 EUR nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass in solchen Streitigkeiten Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (RIS-Justiz RS0041863). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (2 Ob 244/05d mwN). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Werden aber zu einem bestimmten Thema Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden. Die Klägerin machte zwar den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, führte aber nur eine Beweisrüge aus. Sie wünschte sich abweichend von der Negativfeststellung des Erstgerichts, dass nicht feststehe, ob das Kennzeichen vom Beklagten im der Klage zugrundeliegenden Zeitraum benutzt worden sei, die positive Feststellung, dass er es benutzt habe. Es fehlen also insoweit keine Feststellungen. Das Erstgericht hat vielmehr aufgrund seiner Beweiswürdigung die gewünschte Feststellung ausdrücklich nicht getroffen. Damit greift die Berufung nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts in unzulässiger Weise an und macht keine sekundären Feststellungsmängel geltend. Das Berufungsgericht hat daher die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.Der Rekurs ist zulässig, weil gegen den Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, der Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhoben werden kann (4 Ob 60/02f, RIS-Justiz RS0043893). Er ist aber nicht berechtigt. Nach Paragraph 501, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor dem BudgetbegleitG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,) ist dann, wenn das Erstgericht über einen Entscheidungsgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.000 EUR nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass in solchen Streitigkeiten Berufungen, in denen ausschließlich andere als die in Paragraph 501, Absatz eins, ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden, als unzulässig zurückzuweisen sind (RIS-Justiz RS0041863). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (2 Ob 244/05d mwN). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425). Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Werden aber zu einem bestimmten Thema Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden. Die Klägerin machte zwar den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, führte aber nur eine Beweisrüge aus. Sie wünschte sich abweichend von der Negativfeststellung des Erstgerichts, dass nicht feststehe, ob das Kennzeichen vom Beklagten im der Klage zugrundeliegenden Zeitraum benutzt worden sei, die positive Feststellung, dass er es benutzt habe. Es fehlen also insoweit keine Feststellungen. Das Erstgericht hat vielmehr aufgrund seiner Beweiswürdigung die gewünschte Feststellung ausdrücklich nicht getroffen. Damit greift die Berufung nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts in unzulässiger Weise an und macht keine sekundären Feststellungsmängel geltend. Das Berufungsgericht hat daher die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.