Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigen die gefährdeten Parteien keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigen die gefährdeten Parteien keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
1. Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (verst. Senat 6 Ob 650/93 = SZ 66/164; RIS-Justiz RS0012391). Es begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn das Rekursgericht nicht auf die Beweisrüge eingegangen ist. Da auch im Sicherungsverfahren das Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0041965), liegt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Rekursgericht die mit dem Rekurs zur Widerlegung des als bescheinigt angesehenen Sachverhalts vorgelegten Urkunden unbeachtet ließ.
2. Ob die Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt von dem durch die Umstände geleiteten Ermessen des Gerichts ab (Kodek in Angst, EO3 § 389 Rz 20). Wird der Gegner zur Äußerung aufgefordert, steht ihm der Versuch frei, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel zu entkräften (RIS-Justiz RS0005418; Kodek aaO Rz 22). Die unbeeidete Parteienvernehmung ist ein taugliches Bescheinigungsmittel (1 Ob 530/77 = SZ 50/25; Kodek aaO Rz 11 mwN).2. Ob die Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt von dem durch die Umstände geleiteten Ermessen des Gerichts ab (Kodek in Angst, EO3 Paragraph 389, Rz 20). Wird der Gegner zur Äußerung aufgefordert, steht ihm der Versuch frei, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel zu entkräften (RIS-Justiz RS0005418; Kodek aaO Rz 22). Die unbeeidete Parteienvernehmung ist ein taugliches Bescheinigungsmittel (1 Ob 530/77 = SZ 50/25; Kodek aaO Rz 11 mwN).
3. Anspruchsgrundlage ist die Rechtmäßigkeit des von den gefährdeten Parteien als Erben nach ihrer Tante erklärten Schenkungswiderrufs. Zu klären ist, nach welchem materiellen Recht der behauptete sowie der als bescheinigt festgestellte Sachverhalt zu beurteilen, ob hier also - wie die Revisionsrekurswerber anstreben - ungarisches Recht oder doch österreichisches Recht (§ 948 ABGB) anzuwenden ist. Diese kollisionsrechtliche Frage kann aber offen bleiben, wenn die in Betracht kommenden Rechtsordnungen meritorisch zum gleichen Ergebnis führen (RIS-Justiz RS0045093). Dieser Fall liegt hier vor:3. Anspruchsgrundlage ist die Rechtmäßigkeit des von den gefährdeten Parteien als Erben nach ihrer Tante erklärten Schenkungswiderrufs. Zu klären ist, nach welchem materiellen Recht der behauptete sowie der als bescheinigt festgestellte Sachverhalt zu beurteilen, ob hier also - wie die Revisionsrekurswerber anstreben - ungarisches Recht oder doch österreichisches Recht (Paragraph 948, ABGB) anzuwenden ist. Diese kollisionsrechtliche Frage kann aber offen bleiben, wenn die in Betracht kommenden Rechtsordnungen meritorisch zum gleichen Ergebnis führen (RIS-Justiz RS0045093). Dieser Fall liegt hier vor:
a) Grober Undank iSd § 948 ABGB setzt strafbares, den Schenker kränkendes, verschuldetes Verhalten des Beschenkten voraus (Bollenberger in KBB² § 948 Rz 1 f mwN); RIS-Justiz RS0079367; RS0079468; RS0079373). Es liegt auf der Hand, dass der von den gefährdeten Parteien vorgetragene Sachverhalt keinen Widerrufsgrund abgibt, wenn die Geschenkgeberin selbst erklärte, den zu ihren Gunsten vom Neffen abgegebenen Erbverzicht nicht annehmen zu wollen.a) Grober Undank iSd Paragraph 948, ABGB setzt strafbares, den Schenker kränkendes, verschuldetes Verhalten des Beschenkten voraus (Bollenberger in KBB² Paragraph 948, Rz 1 f mwN); RIS-Justiz RS0079367; RS0079468; RS0079373). Es liegt auf der Hand, dass der von den gefährdeten Parteien vorgetragene Sachverhalt keinen Widerrufsgrund abgibt, wenn die Geschenkgeberin selbst erklärte, den zu ihren Gunsten vom Neffen abgegebenen Erbverzicht nicht annehmen zu wollen.
b) Nicht anders ist der Sachverhalt nach ungarischem Recht zu beurteilen. Selbst wenn man also von dessen Anwendung ausginge, etwa deshalb, weil - wie die Revisionsrekurswerber meinen - hier ein außervertraglicher Schadenersatzanspruch zu beurteilen sei, für den nach der Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 erster Satz IPRG der Handlungsort (hier das Verhalten des Antragsgegners im ungarischen Abhandlungsverfahren) maßgeblich wäre, ist für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts gewonnen. Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Judikatur ist das ausländische Recht auch im Provisorialverfahren trotz der grundsätzlich bestehenden Bescheinigungslast des Sicherungswerbers jedenfalls dann von Amts wegen zu ermitteln, wenn dies ohne weitwendige Nachforschungen möglich ist (4 Ob 67/03m = RIS-Justiz RS0005307 [T10]). Dies ist hier der Fall. § 582 Abs 2 des Zivilgesetzesbuches der ungarischen Republik bestimmt Folgendes:b) Nicht anders ist der Sachverhalt nach ungarischem Recht zu beurteilen. Selbst wenn man also von dessen Anwendung ausginge, etwa deshalb, weil - wie die Revisionsrekurswerber meinen - hier ein außervertraglicher Schadenersatzanspruch zu beurteilen sei, für den nach der Grundsatzanknüpfung des Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz IPRG der Handlungsort (hier das Verhalten des Antragsgegners im ungarischen Abhandlungsverfahren) maßgeblich wäre, ist für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts gewonnen. Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Judikatur ist das ausländische Recht auch im Provisorialverfahren trotz der grundsätzlich bestehenden Bescheinigungslast des Sicherungswerbers jedenfalls dann von Amts wegen zu ermitteln, wenn dies ohne weitwendige Nachforschungen möglich ist (4 Ob 67/03m = RIS-Justiz RS0005307 [T10]). Dies ist hier der Fall. Paragraph 582, Absatz 2, des Zivilgesetzesbuches der ungarischen Republik bestimmt Folgendes:
Der Schenker kann auch dann das Geschenk zurückfordern oder den an die Stelle des Geschenkes getretenen Wert fordern, wenn jene Annahme, unter der er das Geschenk gegeben hatte, später endgültig vereitelt wurde, wobei es ohne diese Annahme zu keiner Schenkung gekommen wäre. Auch nach dieser Bestimmung kann das dem Gegner der gefährdeten Parteien vorgeworfene Verhalten keinen Rückforderungsanspruch rechtfertigen. Die unterlassene Information des Verlassenschaftsgerichts über den Erbverzicht ist keine auf Kosten der Geschenkgeberin begangene grobe Rechtsverletzung, wenn die Annahme des Erbverzichts verweigert wurde. An dieser Beurteilung kann auch der behauptete, hier nicht näher zu prüfende Umstand etwas ändern, dass nach ungarischem Recht der Erbantritt unmittelbar mit dem Tod des Erblassers eintrete und der gesetzliche Erbe demnach zur Teilnahme an der Verlassenschaftsabhandlung verpflichtet wäre, wenn er das Erbe nicht antreten könne oder wolle.
Die Vorinstanzen haben zutreffend wegen völligen Misslingens der Anspruchsbescheinigung durch die gefährdeten Parteien den Sicherungsantrag abgewiesen. Dies kann auch nicht durch Sicherheitsleistung (§ 390 Abs 1 EO) ausgeglichen werden (Kodek aaO § 389 Rz 3 mwN). Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.Die Vorinstanzen haben zutreffend wegen völligen Misslingens der Anspruchsbescheinigung durch die gefährdeten Parteien den Sicherungsantrag abgewiesen. Dies kann auch nicht durch Sicherheitsleistung (Paragraph 390, Absatz eins, EO) ausgeglichen werden (Kodek aaO Paragraph 389, Rz 3 mwN). Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 508a Abs 2 Satz 2 und 521a Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 508 a, Absatz 2, Satz 2 und 521a Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.