Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN gegeben sind. Diese Regelung ist gemäß § 55 Abs 4 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei erhobenen Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN gegeben sind. Diese Regelung ist gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei erhobenen Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus dem selben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus dem selben Vertrag oder aus der selben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037648). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037899; 8 Ob 108/08b).
Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0106759). Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird, reicht nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (7 Ob 282/01y; 3 Ob 110/08k ua; König, Anfechtungsrecht4 Rz 17/92).
Im vorliegenden Fall ficht die klagende Partei nicht die Globalzessionsvereinbarung als solche an, sondern behauptet, dass die in der Klage näher bezeichneten einzelnen Kundenforderungen nicht wirksam an die beklagte Partei abgetreten worden sei, weil die erforderlichen Publizitätsakte jeweils nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gesetzt worden seien. Die Anfechtungsklage bezieht sich auf die näher bezeichneten Einzelkundenforderungen, von denen die klagende Partei nicht einmal behauptet, dass sie ihrerseits in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden. Aber auch der Umstand, dass die aufgrund der Einzelabtretungen erfolgten Zahlungen an die beklagte Partei die Schuld des Gemeinschuldners aus der Kontokorrentverbindung schmälerten, reicht für die Annahme eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (6 Ob 693/88 mwN). Angefochten werden die einzelnen Zahlungen, wobei jede dieser Anfechtungen - im Hinblick etwa auf die Frage, wann und in welcher Form jeweils ein Publizitätsakt gesetzt wurde - ein verschiedenes Schicksal haben kann. Eine (Sicherungs-)Abtretung von Forderungen vermag weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund derselben zu verändern. Daher sind Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem Einzelnen abgetreten wurden, ebensowenig zusammenzurechnen (Gitschthaler in Fasching I² § 55 JN Rz 22 mwN) wie verschiedene Forderungen, die einem Gläubiger gegen mehrere Schuldner zustehen und die an einen Zessionar abgetreten werden (7 Ob 84/02g zum vergleichbaren Fall der Anfechtung verschiedener Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen, denen ebenfalls ein einheitlicher Zessionsvertrag zugrunde lag).Im vorliegenden Fall ficht die klagende Partei nicht die Globalzessionsvereinbarung als solche an, sondern behauptet, dass die in der Klage näher bezeichneten einzelnen Kundenforderungen nicht wirksam an die beklagte Partei abgetreten worden sei, weil die erforderlichen Publizitätsakte jeweils nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gesetzt worden seien. Die Anfechtungsklage bezieht sich auf die näher bezeichneten Einzelkundenforderungen, von denen die klagende Partei nicht einmal behauptet, dass sie ihrerseits in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden. Aber auch der Umstand, dass die aufgrund der Einzelabtretungen erfolgten Zahlungen an die beklagte Partei die Schuld des Gemeinschuldners aus der Kontokorrentverbindung schmälerten, reicht für die Annahme eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (6 Ob 693/88 mwN). Angefochten werden die einzelnen Zahlungen, wobei jede dieser Anfechtungen - im Hinblick etwa auf die Frage, wann und in welcher Form jeweils ein Publizitätsakt gesetzt wurde - ein verschiedenes Schicksal haben kann. Eine (Sicherungs-)Abtretung von Forderungen vermag weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund derselben zu verändern. Daher sind Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem Einzelnen abgetreten wurden, ebensowenig zusammenzurechnen (Gitschthaler in Fasching I² Paragraph 55, JN Rz 22 mwN) wie verschiedene Forderungen, die einem Gläubiger gegen mehrere Schuldner zustehen und die an einen Zessionar abgetreten werden (7 Ob 84/02g zum vergleichbaren Fall der Anfechtung verschiedener Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen, denen ebenfalls ein einheitlicher Zessionsvertrag zugrunde lag).
Daraus folgt aber, dass jede der aufgrund der Abtretungen erfolgten Zahlungen für die Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen sind. Da keine der angefochtenen Zahlungen für sich die Revisionsgrenze von 4.000 EUR übersteigt (die durch BGBl I 52/2009 geschaffenen neuen Wertgrenzen im Rechtsmittelrecht sind hier noch nicht anzuwenden) ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen.Daraus folgt aber, dass jede der aufgrund der Abtretungen erfolgten Zahlungen für die Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen sind. Da keine der angefochtenen Zahlungen für sich die Revisionsgrenze von 4.000 EUR übersteigt (die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, geschaffenen neuen Wertgrenzen im Rechtsmittelrecht sind hier noch nicht anzuwenden) ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
Da die Beklagte auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 ZPO nicht hinwies, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen (8 Ob 108/08b).Da die Beklagte auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht hinwies, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen (8 Ob 108/08b).