Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und auch berechtigt.
I. § 14 DO hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:römisch eins. Paragraph 14, DO hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:
(1) Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten sind dem Beamten für die Vorrückung zur Gänze anzurechnen:
1. die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt wurde;
...
(2) Die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, die nicht nach Abs. 1 anzurechnen sind, sind dem Beamten für die Vorrückung bis zu einem höchstens zu berücksichtigenden Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte anzurechnen."(2) Die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, die nicht nach Absatz eins, anzurechnen sind, sind dem Beamten für die Vorrückung bis zu einem höchstens zu berücksichtigenden Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte anzurechnen."
II. Der EuGH hat bereits mehrfach zur Frage der Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Stellung genommen. In der Rs C-195/98 (EuGH, 30. 11. 2000, ÖGB, GÖD/Republik Österreich, Slg 2000, I-10497) hatte er sich mit der Europarechtskonformität des § 26 VBG (in der damals geltenden Fassung) auseinanderzusetzen, nach dem ebenfalls nur Zeiten von Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft im vollen Ausmaß anzurechnen waren (§ 26 Abs 1 lit a iVm Abs 2 Z 1 lit a VBG), während ausländische Dienstzeiten nur im halben Ausmaß zu berücksichtigen waren (§ 26 Abs 1 lit b VBG). Der EuGH vertrat die Auffassung, dass diese unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Vordienstzeiten in der öffentlichen Verwaltung mittelbar diskriminierend wirke, weil sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeiter als auf inländische Arbeitnehmer auswirken könne und daher die Gefahr bestehe, dass diese besonders benachteiligt werden. Die Republik Österreich brachte in diesem Zusammenhang als Rechtfertigung vor, dass die Beschränkung der Freizügigkeit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Denn das Homogenitätsgebot nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes gewährleiste die Freizügigkeit der öffentlichen Bediensteten innerhalb der Republik Österreich. Diese Freizügigkeit werde beschränkt, wenn ein Dienstwechsel wirtschaftlich unattraktiv gemacht werde. Dieses System könne aber nicht auf Beschäftigungszeiten bei anderen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden, da im gegenwärtigen Stadium des Integrationsprozesses die öffentlichen Dienste der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich und nicht in dem Ausmaß verbunden seien, wie es im Verhältnis der österreichischen Gebietskörperschaften untereinander der Fall sei. Der EuGH hielt dem entgegen, dass der Zweck der Mobilität der Beschäftigten innerhalb des österreichischen öffentlichen Dienstes keine diskriminierende Beschränkung der Mobilität von Wanderarbeitnehmern verlange. Darüber hinaus könnten die Unterschiede zwischen dem öffentlichen Dienst in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten keine unterschiedlichen Bedingungen für die Anrechnung früherer Dienstzeiten rechtfertigen. Aus diesem Grund kam der EuGH zum Ergebnis, dass § 26 VBG gegen Art 48 EG und Art 7 VO 1612/68 verstoße. Die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten an vergleichbaren Einrichtungen seien daher für die Berechnung der Entlohnung zeitlich unbegrenzt - also auch dann, wenn diese zeitlich vor dem Beitritt Österreichs zur EU liegen - zu berücksichtigen.römisch zwei. Der EuGH hat bereits mehrfach zur Frage der Anrechnung ausländischer Vordienstzeiten Stellung genommen. In der Rs C-195/98 (EuGH, 30. 11. 2000, ÖGB, GÖD/Republik Österreich, Slg 2000, I-10497) hatte er sich mit der Europarechtskonformität des Paragraph 26, VBG (in der damals geltenden Fassung) auseinanderzusetzen, nach dem ebenfalls nur Zeiten von Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft im vollen Ausmaß anzurechnen waren (Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, VBG), während ausländische Dienstzeiten nur im halben Ausmaß zu berücksichtigen waren (Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, VBG). Der EuGH vertrat die Auffassung, dass diese unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Vordienstzeiten in der öffentlichen Verwaltung mittelbar diskriminierend wirke, weil sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeiter als auf inländische Arbeitnehmer auswirken könne und daher die Gefahr bestehe, dass diese besonders benachteiligt werden. Die Republik Österreich brachte in diesem Zusammenhang als Rechtfertigung vor, dass die Beschränkung der Freizügigkeit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Denn das Homogenitätsgebot nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes gewährleiste die Freizügigkeit der öffentlichen Bediensteten innerhalb der Republik Österreich. Diese Freizügigkeit werde beschränkt, wenn ein Dienstwechsel wirtschaftlich unattraktiv gemacht werde. Dieses System könne aber nicht auf Beschäftigungszeiten bei anderen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden, da im gegenwärtigen Stadium des Integrationsprozesses die öffentlichen Dienste der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich und nicht in dem Ausmaß verbunden seien, wie es im Verhältnis der österreichischen Gebietskörperschaften untereinander der Fall sei. Der EuGH hielt dem entgegen, dass der Zweck der Mobilität der Beschäftigten innerhalb des österreichischen öffentlichen Dienstes keine diskriminierende Beschränkung der Mobilität von Wanderarbeitnehmern verlange. Darüber hinaus könnten die Unterschiede zwischen dem öffentlichen Dienst in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten keine unterschiedlichen Bedingungen für die Anrechnung früherer Dienstzeiten rechtfertigen. Aus diesem Grund kam der EuGH zum Ergebnis, dass Paragraph 26, VBG gegen Artikel 48, EG und Artikel 7, VO 1612/68 verstoße. Die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten an vergleichbaren Einrichtungen seien daher für die Berechnung der Entlohnung zeitlich unbegrenzt - also auch dann, wenn diese zeitlich vor dem Beitritt Österreichs zur EU liegen - zu berücksichtigen.
III. Diese Überlegungen sind auch auf § 14 DO zu übertragen. Demgemäß ist die Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten zu einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates im Vergleich zu inländischen Zeiten gemäß § 14 DO 1994 als mittelbare Diskriminierung zu qualifizieren, die einen Verstoß gegen Art 39 EG und Art 7 VO 1612/68 darstellt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts muss daher § 14 Abs 2 DO im hier interessierenden Zusammenhang unangewendet bleiben. Daraus folgt, dass vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen sind.römisch drei. Diese Überlegungen sind auch auf Paragraph 14, DO zu übertragen. Demgemäß ist die Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten zu einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates im Vergleich zu inländischen Zeiten gemäß Paragraph 14, DO 1994 als mittelbare Diskriminierung zu qualifizieren, die einen Verstoß gegen Artikel 39, EG und Artikel 7, VO 1612/68 darstellt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts muss daher Paragraph 14, Absatz 2, DO im hier interessierenden Zusammenhang unangewendet bleiben. Daraus folgt, dass vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen sind.
Die Revisionswerberin gesteht dies grundsätzlich zu, macht aber geltend, dass die von der Klägerin in der CSSR bzw der Slowakischen Republik zurückgelegten Zeiten nicht mit inländischen Vordienstzeiten iSd § 14 Abs 1 Z 1 DO vergleichbar seien. Zum einen beziehe sich die Wendung in Abs 1 Z 1 „Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft" ausschließlich auf die Hoheitsverwaltung, zum anderen habe die Klägerin ihre ausländischen Beschäftigungszeiten nicht bei einer „Gebietskörperschaft" zurückgelegt.Die Revisionswerberin gesteht dies grundsätzlich zu, macht aber geltend, dass die von der Klägerin in der CSSR bzw der Slowakischen Republik zurückgelegten Zeiten nicht mit inländischen Vordienstzeiten iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO vergleichbar seien. Zum einen beziehe sich die Wendung in Absatz eins, Ziffer eins, „Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft" ausschließlich auf die Hoheitsverwaltung, zum anderen habe die Klägerin ihre ausländischen Beschäftigungszeiten nicht bei einer „Gebietskörperschaft" zurückgelegt.
IV. Mit ihrem Argument, die Anrechnungsbestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 DO beziehe sich nur auf die Hoheitsverwaltung, beruft sich die Beklagte auf die Ausführungen von Blaha/Hutterer (Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2, § 14 DO 1994 Erl 6), die es als unsachlich erachten, dass Personen, die vor ihrer Aufnahme in den Dienst der Gemeinde Wien der Art nach dieselben Tätigkeiten ausgeübt haben, nur deshalb unterschiedlichen Anrechnungsbestimmungen unterliegen, weil das frühere Dienstverhältnis in einem Fall zu einer Gebietskörperschaft, im anderen Fall zu einem privaten (allenfalls ausgegliederten) Rechtsträger bestanden hat. Ein sachlich vertretbares Ergebnis ließe sich nur durch eine einschränkende Auslegung des § 14 DO Abs 1 Z 1 dahingehend herbeiführen, dass sich die Vollanrechnung nur auf Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung bezieht. Für eine derartige Einschränkung bietet aber der Gesetzeswortlaut nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Vorinstanzen haben daher die von der Beklagten geforderte einschränkende Interpretation des § 14 Abs 1 Z 1 DO zu Recht abgelehnt (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch vier. Mit ihrem Argument, die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO beziehe sich nur auf die Hoheitsverwaltung, beruft sich die Beklagte auf die Ausführungen von Blaha/Hutterer (Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2, Paragraph 14, DO 1994 Erl 6), die es als unsachlich erachten, dass Personen, die vor ihrer Aufnahme in den Dienst der Gemeinde Wien der Art nach dieselben Tätigkeiten ausgeübt haben, nur deshalb unterschiedlichen Anrechnungsbestimmungen unterliegen, weil das frühere Dienstverhältnis in einem Fall zu einer Gebietskörperschaft, im anderen Fall zu einem privaten (allenfalls ausgegliederten) Rechtsträger bestanden hat. Ein sachlich vertretbares Ergebnis ließe sich nur durch eine einschränkende Auslegung des Paragraph 14, DO Absatz eins, Ziffer eins, dahingehend herbeiführen, dass sich die Vollanrechnung nur auf Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung bezieht. Für eine derartige Einschränkung bietet aber der Gesetzeswortlaut nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Vorinstanzen haben daher die von der Beklagten geforderte einschränkende Interpretation des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO zu Recht abgelehnt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
V. Teilweise berechtigt ist der Einwand der Revisionswerberin, die (Voll-)Anrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin komme deshalb nicht in Betracht, weil sie diese Vordienstzeiten nicht in einem „Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft" zurückgelegt habe; sie sei lediglich in einer „staatlichen Einrichtung" beschäftigt gewesen. Dies sei aber nicht gleichbedeutend mit einer Beschäftigung bei einer Gebietskörperschaft.römisch fünf. Teilweise berechtigt ist der Einwand der Revisionswerberin, die (Voll-)Anrechnung der Vordienstzeiten der Klägerin komme deshalb nicht in Betracht, weil sie diese Vordienstzeiten nicht in einem „Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft" zurückgelegt habe; sie sei lediglich in einer „staatlichen Einrichtung" beschäftigt gewesen. Dies sei aber nicht gleichbedeutend mit einer Beschäftigung bei einer Gebietskörperschaft.
V.1. Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten - hier also die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerin in der ehemaligen CSSR bzw der slowakischen Republik der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichzuhalten sind - hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (EuGH 12. 3. 1998, Rs C-187/96, Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-01095).römisch fünf.1. Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten - hier also die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerin in der ehemaligen CSSR bzw der slowakischen Republik der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichzuhalten sind - hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (EuGH 12. 3. 1998, Rs C-187/96, Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-01095).
V.2. Eine Gebietskörperschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die durch ein personales Element gekennzeichnet ist. Sie setzt sich also aus einer Mehrzahl von Personen eines bestimmten Gebietes zusammen, die der Körperschaft im Wege einer Pflichtmitgliedschaft angehören (VwGH 2005/12/0056; 2005/12/0046; 2004/12/0021, ZfVB 2007/1471/1504; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht (1996) 321; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts Rz 863; Stolzlechner in Schäffer/Rill, Kommentar zum B-VG, Art 116 Abs 1, 18). Charakteristikum der Gebietskörperschaft ist darüber hinaus die Gebietshoheit und eine allgemeine sachliche, nicht bloß auf ein einzelnes Sachgebiet beschränkte Zuständigkeit (VwGH 1293/66, VwSlg 3577F/1967; vgl auch Stolzlechner in Schäffer/Rill, Kommentar zum B-VG, Art 116 Abs 1, 18).römisch fünf.2. Eine Gebietskörperschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die durch ein personales Element gekennzeichnet ist. Sie setzt sich also aus einer Mehrzahl von Personen eines bestimmten Gebietes zusammen, die der Körperschaft im Wege einer Pflichtmitgliedschaft angehören (VwGH 2005/12/0056; 2005/12/0046; 2004/12/0021, ZfVB 2007/1471/1504; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht (1996) 321; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts Rz 863; Stolzlechner in Schäffer/Rill, Kommentar zum B-VG, Artikel 116, Absatz eins, 18,). Charakteristikum der Gebietskörperschaft ist darüber hinaus die Gebietshoheit und eine allgemeine sachliche, nicht bloß auf ein einzelnes Sachgebiet beschränkte Zuständigkeit (VwGH 1293/66, VwSlg 3577F/1967; vergleiche auch Stolzlechner in Schäffer/Rill, Kommentar zum B-VG, Artikel 116, Absatz eins, 18,).
V.3. Der Revisionswerberin ist beizupflichten, dass sich die Vorstellungen, die in den Staaten des ehemaligen „Ostblocks" über den Staat, die staatlichen Systeme und das staatliche und nichtstaatliche Eigentum prägend waren, vom österreichischen Verständnis stark unterscheiden und dass daher die für die Beurteilung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten notwendige Prüfung der Vergleichbarkeit staatlicher Institutionen der ehemaligen „Ostblockstaaten" mit dem österreichischen Begriff der Gebietskörperschaft Schwierigkeiten bereiten kann. Auch für die Zeit unmittelbar nach dem Zerfall des ehemaligen „Ostblocks" können derartige Schwierigkeiten auftreten. Dies ändert aber nichts an der Notwendigkeit einer derartigen Prüfung, bei der darauf abzustellen ist, ob der die Anrechnung von Vordienstzeiten anstrebende Arbeitnehmer im betroffenen Staat bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts beschäftigt war, die im Wesentlichen den unter Punkt V.2. angeführten Kriterien entsprach. Daher - insoweit ist der Revisionswerberin beizupflichten - reicht der Nachweis der Beschäftigung des Arbeitnehmers bei einer nicht näher definierten „staatlichen Einrichtung" ebenso wenig aus, wie die Tätigkeit für eine Gebietskörperschaft, der aber kein Dienstverhältnis mit einer solchen zugrunde liegt. In diesem Sinn ist für die Anrechnung der von der Klägerin zurückgelegten Vordienstzeiten zu differenzieren:römisch fünf.3. Der Revisionswerberin ist beizupflichten, dass sich die Vorstellungen, die in den Staaten des ehemaligen „Ostblocks" über den Staat, die staatlichen Systeme und das staatliche und nichtstaatliche Eigentum prägend waren, vom österreichischen Verständnis stark unterscheiden und dass daher die für die Beurteilung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten notwendige Prüfung der Vergleichbarkeit staatlicher Institutionen der ehemaligen „Ostblockstaaten" mit dem österreichischen Begriff der Gebietskörperschaft Schwierigkeiten bereiten kann. Auch für die Zeit unmittelbar nach dem Zerfall des ehemaligen „Ostblocks" können derartige Schwierigkeiten auftreten. Dies ändert aber nichts an der Notwendigkeit einer derartigen Prüfung, bei der darauf abzustellen ist, ob der die Anrechnung von Vordienstzeiten anstrebende Arbeitnehmer im betroffenen Staat bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts beschäftigt war, die im Wesentlichen den unter Punkt römisch fünf.2. angeführten Kriterien entsprach. Daher - insoweit ist der Revisionswerberin beizupflichten - reicht der Nachweis der Beschäftigung des Arbeitnehmers bei einer nicht näher definierten „staatlichen Einrichtung" ebenso wenig aus, wie die Tätigkeit für eine Gebietskörperschaft, der aber kein Dienstverhältnis mit einer solchen zugrunde liegt. In diesem Sinn ist für die Anrechnung der von der Klägerin zurückgelegten Vordienstzeiten zu differenzieren:
V.4. Für die Zeit von 1. 8. 1986 bis 31. 12. 1990 ist dem festgestellten Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin in einer vom Staat betriebenen Einrichtung tätig war, wobei dieser Tätigkeit auch ein Dienstverhältnis zum Staat zugrunde gelegen ist. Für die Existenz eines anderen als Dienstgeber in Betracht kommenden Rechtsträgers fehlt für diesen Zeitraum jeglicher Hinweis. Dass aber der Staat als solcher dem österreichischen Verhältnis der Gebietskörperschaft entspricht, versteht sich von selbst. Für die Zeit vom 1. 8. 1986 bis 31. 12. 1990 haben die Vorinstanzen daher dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben.römisch fünf.4. Für die Zeit von 1. 8. 1986 bis 31. 12. 1990 ist dem festgestellten Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin in einer vom Staat betriebenen Einrichtung tätig war, wobei dieser Tätigkeit auch ein Dienstverhältnis zum Staat zugrunde gelegen ist. Für die Existenz eines anderen als Dienstgeber in Betracht kommenden Rechtsträgers fehlt für diesen Zeitraum jeglicher Hinweis. Dass aber der Staat als solcher dem österreichischen Verhältnis der Gebietskörperschaft entspricht, versteht sich von selbst. Für die Zeit vom 1. 8. 1986 bis 31. 12. 1990 haben die Vorinstanzen daher dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben.
V.5. Für die Zeit vom 1. 1. 1991 bis 31. 8. 1995 ist der Nachweis der Beschäftigung der Klägerin bei einer dem Begriff der Gebietskörperschaft entsprechenden Körperschaft öffentlichen Rechts hingegen nicht gelungen. Rechtsträger des Krankenhauses, in dem die Klägerin beschäftigt war, war in dieser Zeit eine mit Rechtssubjektivität ausgestattete staatliche Haushaltsorganisation. Dass dieser Rechtsträger den für die Annahme einer Gebietskörperschaft erforderlichen Kriterien entspricht, ist den Feststellungen in keiner Weise zu entnehmen. Ebenso fehlt es an Feststellungen, dass die Klägerin trotz der ab 1. 1. 1991 geänderten Rechtsträgerschaft weiter in einem Dienstverhältnis zum Staat gestanden und dem nunmehrigen Rechtsträger nur zur Dienstleistung zugewiesen worden wäre. Dazu fehlt auch jegliches Vorbringen der insoweit beweispflichtigen Klägerin. Da die Klägerin durch entsprechende Einwände der Beklagten bereits in erster Instanz auf die Unzulänglichkeit ihres Vorbringens hingewiesen wurde, bedarf es insoweit auch keiner neuerlichen Erörterung. In diesem Umfang ist das Verfahren vielmehr im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif.römisch fünf.5. Für die Zeit vom 1. 1. 1991 bis 31. 8. 1995 ist der Nachweis der Beschäftigung der Klägerin bei einer dem Begriff der Gebietskörperschaft entsprechenden Körperschaft öffentlichen Rechts hingegen nicht gelungen. Rechtsträger des Krankenhauses, in dem die Klägerin beschäftigt war, war in dieser Zeit eine mit Rechtssubjektivität ausgestattete staatliche Haushaltsorganisation. Dass dieser Rechtsträger den für die Annahme einer Gebietskörperschaft erforderlichen Kriterien entspricht, ist den Feststellungen in keiner Weise zu entnehmen. Ebenso fehlt es an Feststellungen, dass die Klägerin trotz der ab 1. 1. 1991 geänderten Rechtsträgerschaft weiter in einem Dienstverhältnis zum Staat gestanden und dem nunmehrigen Rechtsträger nur zur Dienstleistung zugewiesen worden wäre. Dazu fehlt auch jegliches Vorbringen der insoweit beweispflichtigen Klägerin. Da die Klägerin durch entsprechende Einwände der Beklagten bereits in erster Instanz auf die Unzulänglichkeit ihres Vorbringens hingewiesen wurde, bedarf es insoweit auch keiner neuerlichen Erörterung. In diesem Umfang ist das Verfahren vielmehr im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif.
V.6. Welche Auswirkungen das Unterbleiben der Anrechnung der in der Zeit vom 1. 1. 1991 bis zum 31. 8. 1995 zurückgelegten Vordienstzeiten auf die Höhe des Klagebegehrens hat, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Zur Ermittlung der Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchs ist es erforderlich, die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs mit den Parteien zu erörtern und sie zu entsprechendem Vorbringen über die daraus resultierende Höhe des Klagebegehrens aufzufordern. Auf dieser Grundlage wird sodann - erforderlichenfalls nach Aufnahme beantragter Beweise - über das Klagebegehren abschließend zu entscheiden sein. In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.römisch fünf.6. Welche Auswirkungen das Unterbleiben der Anrechnung der in der Zeit vom 1. 1. 1991 bis zum 31. 8. 1995 zurückgelegten Vordienstzeiten auf die Höhe des Klagebegehrens hat, lässt sich derzeit nicht beurteilen. Zur Ermittlung der Höhe des der Klägerin zustehenden Anspruchs ist es erforderlich, die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs mit den Parteien zu erörtern und sie zu entsprechendem Vorbringen über die daraus resultierende Höhe des Klagebegehrens aufzufordern. Auf dieser Grundlage wird sodann - erforderlichenfalls nach Aufnahme beantragter Beweise - über das Klagebegehren abschließend zu entscheiden sein. In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
V.7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.römisch fünf.7. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.