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Entscheidungstext 10ObS141/09x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 6022/11/2010 = DRdA 2010,156

Geschäftszahl

10ObS141/09x

Entscheidungsdatum

29.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, vertreten durch Dr. Michael Pramberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2009, GZ 9 Rs 61/09w-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger allein als rechtserheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob eine Verweisung auf die Tätigkeit als Tabaktrafikant trotz Vorliegens eines rechtlichen Hindernisses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, TabMG 1996 zulässig sei, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 404/02p vom 14. 1. 2003 im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen dahin beantwortet, dass die Verweisung im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG abstrakt zu erfolgen hat, weshalb der Frage, ob eine Verweisungstätigkeit im Einzelfall tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische bzw - wie hier - rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen, keine Bedeutung zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0105187).

Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Kläger trotz seines erheblich eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls in der Lage, die ab Oktober 1992 ausgeübte selbständige Tätigkeit eines Tabaktrafikanten mit einem vollzeitbeschäftigten und einem drittelzeitigbeschäftigten Mitarbeiter weiterhin zu verrichten. Darauf, ob ihm die (konkrete) Führung einer Tabaktrafik infolge der zwischenzeitigen Konkurseröffnung über sein Vermögen (rechtlich) unmöglich geworden ist (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, TabMG 1996), kommt es nicht an (10 ObS 404/02p). Der Oberste Gerichtshof nimmt somit in ständiger Rechtsprechung auch bei Selbständigen die Verweisung auf das gesamte Bundesgebiet vor, ohne auf Zugangs- oder Ausübungsbeschränkungen (wie etwa bei Trafikanten) Bedacht zu nehmen, da die Verweisungen abstrakt zu erfolgen haben und dem Umstand, dass der Berufsausübung andere (faktische oder rechtliche) Hindernisse als gesundheitliche Probleme im Wege stehen, keine Bedeutung zukommt. Auch ein Abstellen auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage des Versicherten hätte zur Folge, dass der überschuldete Unternehmer besser gestellt würde als ein Unternehmer, auf den dies nicht zutrifft. Der Versicherte könnte nämlich in diesem Fall durch eine entsprechende Verschuldung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension mitbestimmen. Die Verweisung hat also auch in diesem Sinne abstrakt zu erfolgen vergleiche 10 ObS 248/98p = SSV-NF 12/124).

Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E92035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00141.09X.0929.000

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20090929_OGH0002_010OBS00141_09X0000_000

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