Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
1. Soweit sich die Klägerin - erkennbar - gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wendet, die Nichterteilung der Betriebsgenehmigung binnen bestimmter Frist stelle einen vereinbarten Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG her, spricht sie damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO an. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776 ua). Derartige Bedenken vermag der Rekurs nicht aufzuzeigen.1. Soweit sich die Klägerin - erkennbar - gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wendet, die Nichterteilung der Betriebsgenehmigung binnen bestimmter Frist stelle einen vereinbarten Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG her, spricht sie damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776 ua). Derartige Bedenken vermag der Rekurs nicht aufzuzeigen.
2. Den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Voraussetzung einer Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG ist beizupflichten.2. Den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Voraussetzung einer Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG ist beizupflichten.
2.1. Der Vermieter kann nach dieser Bestimmung den Mietvertrag kündigen, wenn die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, dass der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch eine vorübergehende Stilllegung des Geschäftsbetriebs infolge notwendiger Renovierungs- und Vorbereitungsarbeiten einer mangelnden regelmäßigen geschäftlichen Betätigung nicht gleichzusetzen, wenn geplant ist, die geschäftliche Tätigkeit im Geschäftslokal nach Abschluss der Arbeiten wieder fortzusetzen (RIS-Justiz RS0070332). Dass der Wiederbeginn der vereinbarten oder einer gleichwertigen regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit in naher Zukunft zu erwarten wäre, ist vom Mieter zu behaupten und zu beweisen. Die Gründe, aus denen eine Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung berechtigterweise zu erwarten ist, müssen in dem für die Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret fassbar sein (RIS-Justiz RS0070300, insb [T2]).
2.2. Ist vor der Aufnahme der im Mietvertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung eine behördliche Bewilligung erforderlich, dann kann das unvermeidliche Zuwarten auf Erteilung dieser Bewilligung nicht anders beurteilt werden als eine notwendige Vorbereitungsarbeit, die den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG noch nicht verwirklicht, sofern nachgewiesen werden kann, dass die geschäftliche Tätigkeit nach der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich aufgenommen wird.2.2. Ist vor der Aufnahme der im Mietvertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung eine behördliche Bewilligung erforderlich, dann kann das unvermeidliche Zuwarten auf Erteilung dieser Bewilligung nicht anders beurteilt werden als eine notwendige Vorbereitungsarbeit, die den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG noch nicht verwirklicht, sofern nachgewiesen werden kann, dass die geschäftliche Tätigkeit nach der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich aufgenommen wird.
2.3. Auch die im angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 40/00d betraf einen im Kern vergleichbaren Fall. Der Rekurswerberin ist zuzugestehen, dass dieser Entscheidung insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag, als die dort gekündigten Parteien ihre geschäftliche Tätigkeit bereits während des Verfahrens erster Instanz wieder aufgenommen hatten, woraus der Rückschluss gewonnen werden konnte, dass eine entsprechende Absicht auch schon im Kündigungszeitpunkt vorlag.
Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung jedoch auch ausgesprochen, dass die Ansicht, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG sei nur dann ausgeschlossen, wenn schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit feststeht, in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden kann.Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung jedoch auch ausgesprochen, dass die Ansicht, der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG sei nur dann ausgeschlossen, wenn schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung die Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Tätigkeit feststeht, in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden kann.
Sie trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen. Es ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (3 Ob 40/00d; MietSlg 39.435/49; WoBl 1993/27, 32; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 30 MRG Rz 63).Sie trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen. Es ist auch die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war (3 Ob 40/00d; MietSlg 39.435/49; WoBl 1993/27, 32; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 30, MRG Rz 63).
2.4. Auch im vorliegenden Fall ist die Aufnahme des Betriebs aus rechtlichen Gründen von dem noch ungewissen Ausgang eines anderen (Verwaltungs-)Verfahrens abhängig. Dieser Umstand war der Klägerin bereits bei Abschluss des Mietvertrags bekannt. Ob darin auch eine schlüssige Zustimmung der Klägerin gesehen werden könnte, dass für die Dauer des Bewilligungsverfahrens noch keine geschäftliche Tätigkeit stattfindet (vgl MietSlg 40.467 mwN; RIS-Justiz RS0014312; RS0014150; 9 Ob 50/01w immolex 2001/149), kann aber dahingestellt bleiben.2.4. Auch im vorliegenden Fall ist die Aufnahme des Betriebs aus rechtlichen Gründen von dem noch ungewissen Ausgang eines anderen (Verwaltungs-)Verfahrens abhängig. Dieser Umstand war der Klägerin bereits bei Abschluss des Mietvertrags bekannt. Ob darin auch eine schlüssige Zustimmung der Klägerin gesehen werden könnte, dass für die Dauer des Bewilligungsverfahrens noch keine geschäftliche Tätigkeit stattfindet vergleiche MietSlg 40.467 mwN; RIS-Justiz RS0014312; RS0014150; 9 Ob 50/01w immolex 2001/149), kann aber dahingestellt bleiben.
Darf der vereinbarte Geschäftsbetrieb vor der Erteilung einer behördlichen Bewilligung nicht aufgenommen werden, ist dem Mieter jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags bis zur Entscheidung über seinen Bewilligungsantrag nicht abzusprechen, sofern er danach den Geschäftsbetrieb unverzüglich aufnehmen wird.
Es schadet auch noch nicht, dass der Antrag des Beklagten auf Erteilung einer Betriebsbewilligung von der zuständigen Behörde in erster Instanz abgewiesen wurde, weil er gegen diese Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen hat. Das ebenfalls schutzwürdige Interesse des Beklagten an der Ausschöpfung des vom Gesetz eingeräumten Instanzenzuges setzt nämlich die Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses als Grundlage für den beabsichtigten Betrieb voraus.
2.5. Ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses wäre allenfalls dann zu verneinen, wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz mit der Erteilung der erforderlichen Betriebsbewilligung bei abstrakter Betrachtung keinesfalls mehr gerechnet werden kann, etwa weil das Rechtsmittel des Mieters gegen die abweisende Entscheidung verspätet oder aus formalen Gründen jedenfalls unzulässig ist.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt kann von einer derart klaren Sach- und Rechtslage aber nicht gesprochen werden. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der vom Beklagten beantragten Betriebsbewilligung vorliegen, ist den dafür zuständigen Verwaltungsbehörden vorbehalten.
Die von Klägerin und Erstgericht besonders hervorgehobenen Bedenken gegen die persönliche Eignung des Obmanns des Beklagten zur Führung eines Kindertagesheims können die Annahme, die Bewilligung werde jedenfalls versagt, für sich allein nicht tragen. Einerseits würde damit eine der Verwaltungsbehörde zustehende Wertung vorweggenommen, andererseits sind im Verwaltungsverfahren auch noch im Rechtsmittelverfahren Neuerungen zulässig. Dem beklagten Verein steht zudem die Möglichkeit offen, wegen der gegen die Person seines bisherigen Obmanns bestehenden Vorbehalte eine andere, besser geeignete Person in diese Funktion zu wählen.
3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Antrag des Beklagten auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sei nach den Umständen des Einzelfalls noch ohne erhebliche Verzögerung gestellt worden, ist nicht unvertretbar.
4. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179).
Dem Rekurs der Klägerin war daher keine Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Dem Rekurs der Klägerin war daher keine Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.