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Entscheidungstext 10ObS147/09d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS147/09d

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Ganzert, Ganzert & Partner OEG in Wels, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert 1.244,65 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2009, GZ 12 Rs 107/09f-10, womit das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Jänner 2009, GZ 16 Cgs 338/08i-6, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Revision der beklagten Partei dem Vertreter der klagenden Partei zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung zuzustellen.

Nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung bzw nach Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist sind die Akten im Wege des Oberlandesgerichts Linz wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung :

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Demnach wäre das von der beklagten Partei fälschlicherweise als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Rechtsmittel nach Maßgabe der Paragraphen 507, Absatz 2 und 507 a Absatz eins, ZPO der Revisionsgegnerin zur Erstattung einer allfälligen Revisionsbeantwortung zuzustellen gewesen. Bemerkt sei noch, dass der Revisionsgegnerin gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO auch die Ausfertigung einer außerordentlichen Revision vor Vorlage an den Obersten Gerichtshof hätte zugestellt werden müssen vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 507, Rz 3). Nach Einlangen einer Revisionsbeantwortung oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Erstgericht gemäß Paragraph 507 b, Absatz eins, ZPO die Prozessakten im Wege des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof erneut vorzulegen.

Textnummer

E95054

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00147.09D.0908.000

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_010OBS00147_09D0000_000

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