Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. § 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt unter anderem solche Sachen von der Aufteilung aus, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Ob eine Sache als eingebracht gilt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 82 Rz 9 mwN). Überwiegt der Wert der Investitionen und der Lastenfreistellung jenen der belasteten Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung und ist damit die überwiegende Wertschöpfung während der Ehe erfolgt, ist die Liegenschaft zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen (Deixler-Hübner aaO; RIS-Justiz RS0057681; 1 Ob 159/04w). Dass diese (von den Vorinstanzen angenommene) Voraussetzung der überwiegenden Wertschöpfung verwirklicht ist, wird im Revisionsrekurs nicht konkret bezweifelt. Dass der Kauf der als Ehewohnung dienenden Liegenschaft und die - von den Vertragsparteien bei Abschluss der Kaufverträge primär beabsichtigte - Lastenfreistellung ausschließlich aus dem von der Käuferin in die Ehe eingebrachten Vermögen finanziert worden wäre, steht nicht fest, weshalb die (von Lasten freigestellte) Liegenschaft nicht als deutlich abgrenzbares Surrogat dieses Vermögens zu sehen ist (RIS-Justiz RS0057305; RS0057478). Fällt die Liegenschaft nach diesen Kriterien in die Aufteilungsmasse, muss auch die Frage, ob ihr Verkauf an den anderen Ehegatten für sich alleine bereits die Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse begründete, nicht beantwortet werden.1. Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nimmt unter anderem solche Sachen von der Aufteilung aus, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Ob eine Sache als eingebracht gilt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 82, Rz 9 mwN). Überwiegt der Wert der Investitionen und der Lastenfreistellung jenen der belasteten Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung und ist damit die überwiegende Wertschöpfung während der Ehe erfolgt, ist die Liegenschaft zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen (Deixler-Hübner aaO; RIS-Justiz RS0057681; 1 Ob 159/04w). Dass diese (von den Vorinstanzen angenommene) Voraussetzung der überwiegenden Wertschöpfung verwirklicht ist, wird im Revisionsrekurs nicht konkret bezweifelt. Dass der Kauf der als Ehewohnung dienenden Liegenschaft und die - von den Vertragsparteien bei Abschluss der Kaufverträge primär beabsichtigte - Lastenfreistellung ausschließlich aus dem von der Käuferin in die Ehe eingebrachten Vermögen finanziert worden wäre, steht nicht fest, weshalb die (von Lasten freigestellte) Liegenschaft nicht als deutlich abgrenzbares Surrogat dieses Vermögens zu sehen ist (RIS-Justiz RS0057305; RS0057478). Fällt die Liegenschaft nach diesen Kriterien in die Aufteilungsmasse, muss auch die Frage, ob ihr Verkauf an den anderen Ehegatten für sich alleine bereits die Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse begründete, nicht beantwortet werden.
Nach § 82 Abs 2 EheG setzt die Einbeziehung einer eingebrachten Ehewohnung voraus, dass sie der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse benötigt. Diese Bestimmung ist hier jedenfalls irrelevant: Ein dringendes Wohnbedürfnis keines der Ehegatten steht fest.Nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG setzt die Einbeziehung einer eingebrachten Ehewohnung voraus, dass sie der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse benötigt. Diese Bestimmung ist hier jedenfalls irrelevant: Ein dringendes Wohnbedürfnis keines der Ehegatten steht fest.
2. Nach § 97 Abs 1 Satz 1 EheG ist ein Vorausverzicht auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zulässig, während Satz 2 leg cit solche Vereinbarungen in Notariatsaktform bezogen auf eheliche Ersparnisse erlaubt. Bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1996 über die Abgeltung sämtlicher Investitionen und der wechselseitigen Ansprüche hinsichtlich des Vertragsobjekts diente die Liegenschaft als Ehewohnung und gehörte nach § 81 Abs 2 letzter Halbsatz EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Die vom Rekursgericht vorgenommene Interpretation der im Kaufvertrag enthaltenen Vertragsbestimmung als eine Vereinbarung über eine endgültige Regelung auch der Aufteilungsansprüche ist überzeugend. Im Sinn des übereinstimmenden Verständnisses der Parteien sollte eine abschließende Regelung getroffen werden, die nach ihrem Wortlaut sämtliche, wechselseitigen Ansprüche seit Eheschließung betraf. Darunter fallen somit eindeutig auch die gegenseitigen Aufteilungsansprüche, soweit sie sich auf die Liegenschaft beziehen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Vereinbarung nach § 97 Abs 1 Satz 1 EheG unzulässig. Diese Unwirksamkeit wäre dann nachträglich weggefallen, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt worden wäre und den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren hätte. Dann gilt das Objekt nämlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewöhnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG zulässigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann (3 Ob 187/07g = EFSlg 117.577). Diese, der zitierten Entscheidung zugrunde liegende Voraussetzung, ist nach dem im Provisorialverfahren bescheinigten Sachverhalt nicht verwirklicht. Es steht nämlich nicht fest, ob bzw zu welchem Zeitpunkt die gesamte Familie (also nicht nur die Antragsgegnerin und die beiden gemeinsamen Kinder) ihren Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort (Slowenien) verlegt hat und den bisherigen Familienwohnsitz überhaupt nicht mehr als Ehewohnung oder als eheliches Gebrauchsvermögen (Ferienwohnung) benutzte. Steht die (ursprüngliche) Unzulässigkeit der Vereinbarung fest, wirkt das zugunsten des Antragstellers, der trotz dieser Vereinbarung die Einbeziehung der Liegenschaft in die Aufteilungsmasse anstrebt. Die nachträglich eingetretene Wirksamkeit dieser Vereinbarung hätte die Antragsgegnerin zu behaupten und zu bescheinigen, was ihr nach den im Provisiorialverfahren getroffenen Negativfeststellungen nicht gelungen ist.2. Nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 EheG ist ein Vorausverzicht auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zulässig, während Satz 2 leg cit solche Vereinbarungen in Notariatsaktform bezogen auf eheliche Ersparnisse erlaubt. Bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1996 über die Abgeltung sämtlicher Investitionen und der wechselseitigen Ansprüche hinsichtlich des Vertragsobjekts diente die Liegenschaft als Ehewohnung und gehörte nach Paragraph 81, Absatz 2, letzter Halbsatz EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen. Die vom Rekursgericht vorgenommene Interpretation der im Kaufvertrag enthaltenen Vertragsbestimmung als eine Vereinbarung über eine endgültige Regelung auch der Aufteilungsansprüche ist überzeugend. Im Sinn des übereinstimmenden Verständnisses der Parteien sollte eine abschließende Regelung getroffen werden, die nach ihrem Wortlaut sämtliche, wechselseitigen Ansprüche seit Eheschließung betraf. Darunter fallen somit eindeutig auch die gegenseitigen Aufteilungsansprüche, soweit sie sich auf die Liegenschaft beziehen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Vereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 EheG unzulässig. Diese Unwirksamkeit wäre dann nachträglich weggefallen, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten nicht mehr gemeinsam bewohnt worden wäre und den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren hätte. Dann gilt das Objekt nämlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewöhnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG zulässigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann (3 Ob 187/07g = EFSlg 117.577). Diese, der zitierten Entscheidung zugrunde liegende Voraussetzung, ist nach dem im Provisorialverfahren bescheinigten Sachverhalt nicht verwirklicht. Es steht nämlich nicht fest, ob bzw zu welchem Zeitpunkt die gesamte Familie (also nicht nur die Antragsgegnerin und die beiden gemeinsamen Kinder) ihren Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort (Slowenien) verlegt hat und den bisherigen Familienwohnsitz überhaupt nicht mehr als Ehewohnung oder als eheliches Gebrauchsvermögen (Ferienwohnung) benutzte. Steht die (ursprüngliche) Unzulässigkeit der Vereinbarung fest, wirkt das zugunsten des Antragstellers, der trotz dieser Vereinbarung die Einbeziehung der Liegenschaft in die Aufteilungsmasse anstrebt. Die nachträglich eingetretene Wirksamkeit dieser Vereinbarung hätte die Antragsgegnerin zu behaupten und zu bescheinigen, was ihr nach den im Provisiorialverfahren getroffenen Negativfeststellungen nicht gelungen ist.
Ihr erstmals im Rekurs erhobener Einwand, der Antragsteller handle aufgrund der gewollten abschließenden Regelung in der vertraglichen Vereinbarung rechtsmissbräuchlich, ist ein Verstoß gegen das auch im Sicherungsverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002445; vgl RIS-Justiz RS0016481).Ihr erstmals im Rekurs erhobener Einwand, der Antragsteller handle aufgrund der gewollten abschließenden Regelung in der vertraglichen Vereinbarung rechtsmissbräuchlich, ist ein Verstoß gegen das auch im Sicherungsverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002445; vergleiche RIS-Justiz RS0016481).
Die im Revisionsrekursverfahren allein noch strittige Voraussetzung für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, nämlich die Zugehörigkeit der Liegenschaft zur Aufteilungsmasse, ist damit verwirklicht, weshalb dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben ist.Die im Revisionsrekursverfahren allein noch strittige Voraussetzung für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO, nämlich die Zugehörigkeit der Liegenschaft zur Aufteilungsmasse, ist damit verwirklicht, weshalb dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 EO (Antragsteller) und auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO (Antragsgegnerin).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, EO (Antragsteller) und auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO (Antragsgegnerin).