Begründung:
Ulrike R***** ist die Mutter des am 2. 3. 1996 geborenen Ralf T*****, der bei seinem Vater Rudolf T***** lebt, welchem auch die Obsorge zur Gänze übertragen wurde.
Die Mutter geht keiner Beschäftigung nach. Sie ist verheiratet und hat ein weiteres Kind im Alter von sieben Jahren. Ihr Ehemann ist berufstätig.
Die Bezirkshauptmannschaft L***** als Jugendwohlfahrtsträger stellte am 19. 12. 2008 den Antrag, die Mutter Ulrike R***** mit Wirkung vom 1. 7. 2008 zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 250 EUR zu verpflichten. Bei entsprechendem Bemühen könne die Mutter eine Beschäftigung annehmen, bei der es ihr möglich wäre, den begehrten Unterhaltsbetrag an den Kindesvater zu bezahlen.
Die Kindesmutter sprach sich gegen jede Zahlungsverpflichtung unter Hinweis auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit aus. Sie verfüge über keinerlei Einkommen und keinerlei sonstige Bezüge, sei Hausfrau und habe für ein weiteres Kind im Alter von sieben Jahren zu sorgen. Sie sei nicht in der Lage, einem Erwerb nachzugehen.
Laut Auskunft des AMS L***** sind derzeit sechs Stellen für ungelernte Kräfte im Gastgewerbe und zwei Stellen als Raumpflegerinnen zur Besetzung gemeldet.
Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, mit Wirkung ab 1. 7. 2008 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des mj Ralf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 150 EUR zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab.
Nach der Sachlage wäre die Mutter in der Lage, ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Sie sei daher zu einem Unterhaltsbeitrag für den Minderjährigen anzuspannen. Die Annahme einer Arbeit als Kellnerin, Hilfsarbeiterin oder Reinigungsfrau sei ihr zumutbar, um ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht für ein Kind von sieben Jahren, des Existenzminimums und der steuerlichen Entlastung könne sie ein monatliches Nettoeinkommen von 720 EUR erzielen und davon einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 150 EUR leisten.
Es laufe dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn die Unterhaltspflichtige einem Kind die volle Unterhaltsleistung in Form der häuslichen Betreuung zuteil werden lasse, während ihrem anderen Kind der Geldunterhalt versagt werde.
Die im erstinstanzlichen Verfahren rechtsanwaltlich nicht vertretene Mutter erhob dagegen einen Protokollarrekurs und brachte darin vor:
Seit der Geburt des mj Ralf habe sie keine Arbeit mehr ausgeübt und werde dazu wahrscheinlich auch nicht mehr in der Lage sein. Im November 2008 sei sie nämlich aufgrund einer Brustkrebserkrankung operiert worden. Sie müsse seither ständig nach Graz und Leoben ins Krankenhaus zu Untersuchungen, weshalb es ihr unmöglich sei, nebenbei eine Arbeit auszuüben. Sie sei daher zur Leistung des begehrten Unterhalts nicht fähig.
Dem Rekurs schloss die Mutter einen ärztlichen Bericht vom 18. 3. 2009 an, aus dem hervorgeht, dass die erste Routinekontrolle nach einer Operation am 11. 2. 2009 stattgefunden hatte und dass alle drei Monate weitere Routinekontrollen erforderlich würden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Es setzte sich mit den im Rekurs vorgebrachten Neuerungen bezüglich der Erkrankung der Mutter auseinander, sprach jedoch der behaupteten Tatsache der Erkrankung der Mutter eine Relevanz für die Entscheidung ab. Es sei lediglich nachgewiesen, dass im Abstand von drei Monaten medizinische Routinekontrollen vorzunehmen seien, woraus sich eine Unfähigkeit zur Berufsausübung der Mutter nicht ableiten lasse. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneinte das Rekursgericht implicite, weil die Rekurswerberin im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen über eine krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit erstattet habe. Über Zulassungsvorstellung änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde. Es sei die Ansicht vertretbar, dass das Erstgericht bei Aufnahme des Protokollarrekurses seiner Anleitungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und das Rekursgericht diesen Verfahrensmangel im Sinn des § 57 Z 4 AußStrG zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.Dem Rekurs schloss die Mutter einen ärztlichen Bericht vom 18. 3. 2009 an, aus dem hervorgeht, dass die erste Routinekontrolle nach einer Operation am 11. 2. 2009 stattgefunden hatte und dass alle drei Monate weitere Routinekontrollen erforderlich würden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Es setzte sich mit den im Rekurs vorgebrachten Neuerungen bezüglich der Erkrankung der Mutter auseinander, sprach jedoch der behaupteten Tatsache der Erkrankung der Mutter eine Relevanz für die Entscheidung ab. Es sei lediglich nachgewiesen, dass im Abstand von drei Monaten medizinische Routinekontrollen vorzunehmen seien, woraus sich eine Unfähigkeit zur Berufsausübung der Mutter nicht ableiten lasse. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneinte das Rekursgericht implicite, weil die Rekurswerberin im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen über eine krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit erstattet habe. Über Zulassungsvorstellung änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde. Es sei die Ansicht vertretbar, dass das Erstgericht bei Aufnahme des Protokollarrekurses seiner Anleitungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und das Rekursgericht diesen Verfahrensmangel im Sinn des Paragraph 57, Ziffer 4, AußStrG zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht. Hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Unterhaltsbegehrens gestellt.
Der Minderjährige, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.