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Entscheidungstext 13Os70/09g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os70/09g

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Anmerkung

E91731 13Os70.09g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Frits N***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Frits N***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. März 2009, GZ 041 Hv 90/08s-100, nach Anhörung der Generalprokuratur zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in allen Schuldsprüchen und demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte Frits N***** und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen. Dem Angeklagten Frits N***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Im ersten Rechtsgang wurden mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. August 2008, GZ 041 Hv 90/08s-85, Frits N***** - richtig, wie der Oberste Gerichtshof sodann angesichts dessen klargestellt hat, dass sich zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (wie auch nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG) nur gleichartige Verbrechen zusammenfassen lassen, nicht aber ungleichartige wie zB hier Aus- und Einfuhr einerseits und Überlassen andererseits (13 Os 168/08t) - eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins.) sowie Jacob M***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch zwei.) und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch drei.) schuldig erkannt. Danach haben, soweit hier von Bedeutung, in Wien und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, Heroin und Morphin,

römisch eins. Frits N***** in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt und in Österreich einem anderen überlassen, indem er das Suchtgift im Auftrag des abgesondert verfolgten Luke Chukwaka O***** mittels PKW von den Niederlanden nach Österreich transportierte und es in Wien an Jacob M***** übergab, und zwar

1) am 15. Februar 2008 „zumindest 1 kg Heroin und/oder Kokain (Faktum 2 der Anzeige ON 10)";

2) am 28. Februar 2008 „ca 3,5 kg Heroin und/oder Kokain (Faktum 3 der Anzeige ON 10)";

3) am 11. und 12. März 2008 „8.882,80 Gramm Heroin und Morphin sowie 913,60 Gramm Kokain (Faktum 4 der Anzeige ON 10)" - an Reinsubstanz gemeint waren zumindest 207 Gramm Diacetylmorphin, 313 Gramm Kokain und 69 Gramm Monoacetylmorphin Base, die als chemisches Zerfallsprodukt von Diacetylmorphin Heroin gleichzusetzen ist" (US 8);

römisch zwei. Jacob M***** in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er

1) Mitte Februar das von Frits N***** am 15. Februar 2008 übernommene Suchtgift, und zwar „zumindest 1 kg Heroin und/oder Kokain an mehrere Verteiler weitergab (Faktum 2 der Anzeige ON 10)";

2) Ende Februar „das von Frits N***** am 28. Februar 2008 übernommene Suchtgift (ca 3,5 kg Heroin und/oder Kokain)" - womit das zu I/2 genannte Heroin und Kokain gemeint ist (US 7) - „bis auf 827,10 Gramm Heroin an mehrere Verteiler weitergab (Faktum 3 der Anzeige ON 10)". Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Jänner 2009, AZ 13 Os 168/08t, in den Schuldsprüchen des Angeklagten Frits N***** nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie zu I/1 und 2 und des Angeklagten Jacob M***** zu römisch zwei, demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie in dem den Angeklagten Jacob M***** betreffenden Ausspruch über die Abschöpfung der Bereicherung aufgehoben und in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet.

Mit dem im zweiten Rechtsgang gefällten angefochtenen Urteil wurden Frits N***** - wobei das Erstgericht abermals die gefestigte Rechtsprechung ignorierte vergleiche 13 Os 168/08t) - der „Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2 Punkt , 3 und 5, Fall sowie Absatz 4, Ziffer 3, SMG", richtig: eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins.) und Jacob M***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch zwei.) schuldig erkannt. Demnach haben in Wien und an anderen Orten vorschriftswidrig

Suchtgift

römisch eins. Frits N***** in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt und in Österreich einem anderen überlassen, indem er das Suchtgift im Auftrag des abgesondert verfolgten Luke Chukwaka O***** mittels PKW von den Niederlanden nach Österreich transportierte und es in Wien an Jacob M***** übergab, und zwar

1. am 15. Februar 2008 „zumindest 1 Kilogramm Heroin und/oder Kokain (Faktum 2 der Anzeige ON 10) - Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 25 % oder Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 3 %";

2. am 28. Februar 2008 „zumindest 2 Kilogramm Heroin und/oder Kokain (Faktum 3 der Anzeige ON 10), davon 827,10 Gramm Heroin - Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 3 % und ca 1.172,90 Gramm Heroin und/oder Kokain - Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 3 %, Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 25 %";

römisch zwei. Jacob M***** in einer insgesamt das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er

1) Mitte Februar (gemeint: 2008) das von Frits N***** am 15. Februar 2008 „übernommene Suchtgift, und zwar zumindest 1 Kilogramm Heroin und/oder Kokain, an mehrere Verteiler weitergab (Faktum 2 der Anzeige ON 10) - Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 25 %, Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 3 %";

2) Ende Februar (gemeint: 2008) das von Frits N***** am 28. Februar 2008 „übernommene Suchtgift von zumindest 2 Kilogramm Heroin und/oder Kokain bis auf 827,1 Gramm Heroin, sohin ca 1.172,90 Gramm Heroin und/oder Kokain - Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 3 % oder Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 25 % an mehrere Verteiler weitergab".

Rechtliche Beurteilung

Das vorliegende Urteil wiederholt nicht nur - verfehlt - den bereits in Rechtskraft erwachsenen Einziehungsausspruch. Es lässt zudem, wie festzuhalten ist, gerade nicht erkennen vergleiche US 4), dass sich die Schuldsprüche (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) des Angeklagten Frits N***** nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, der zu einer dem Paragraph 29, StGB vergleichbaren Subsumtionseinheit führt (RIS-Justiz RS0117464), auch auf die im ersten Rechtsgang (zufolge der Kassation der damaligen Schuldsprüche nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht abschließend) Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG unterstellten Taten laut römisch eins.3 des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 2008, GZ 041 Hv 90/08s-85, beziehen, was einen - von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgegriffenen - Rechtsfehler (infolge Missachtung der Subsumtionseinheit) darstellt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), der allerdings mit Blick auf die allein „die einschlägigen Vorstrafen" dieses Angeklagten als erschwerend wertenden Strafzumessungsgründe keinen Anlass zu amtswegigem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bot vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 290, Rz 23 f).

Der allein vom Angeklagten Frits N***** gegen das vorliegende Urteil aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Zwar wird mit dem Einwand, die Feststellung, dass es sich auch bei dem Mitte Februar 2008 nach Wien gebrachten und hier weitergegebenen Suchtgift um Heroin oder Kokain handelte (US 7, zum entsprechenden Tatwillen übrigens US 9), sei vom Erstgericht „nicht näher begründet" worden, auf keine Anfechtungskategorie des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes Bezug genommen vergleiche im Übrigen die Erwägungen über die nicht unbeträchtliche Entlohnung des Angeklagten für jede der beiden nun abgeurteilten Fahrten und über das aufwändig angefertigte Versteck für den zweiten Transport sowie die Erkenntnisse über Suchtgiftart und -qualität bei der sichergestellten dritten Lieferung [I.3 des Schuldspruchs im ersten Rechtsgang]; US 10 f in Verbindung mit 8 oben, 12).

Zu den Konstatierungen über die Menge des Suchtgifts, nämlich beim ersten Transport „zumindest 1 kg Kokain oder Heroin" und beim zweiten „zumindest 2 kg Suchtgift Heroin und/oder Kokain, darunter 827,10 Gramm Heroin", wobei für Kokain ein Reinheitsgehalt von 25 % und für Heroin ein solcher von 3 % festgestellt wurde (US 7 f), lassen die Entscheidungsgründe jedoch (wie schon im ersten Rechtsgang) eine zureichende Begründung vermissen, indem sie sich bloß „auf die Aussagen der beiden Angeklagten" stützen, „die davon sprachen, dass bei der zweiten Fahrt 3 Päckchen (2 groß, 1 klein) geschmuggelt bzw übernommen wurden, wobei das zweite Päckchen … groß und 1 Päckchen wesentlich kleiner gewesen sein soll" (US 11 unten, 12 oben). Aus diesen Prämissen lässt sich ein aus Ziffer 5, vierter Fall einwandfreier Schluss auf die konstatierten Suchtgiftmengen nicht ableiten. Schon dieser Begründungsmangel erforderte die Aufhebung des Urteils, und zwar in Betreff des Angeklagten Frits N***** in Stattgebung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und hinsichtlich des Angeklagten Jacob M*****, der das Urteil unangefochten ließ, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte Frits N***** und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen. Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Frits N***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00070.09G.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090827_OGH0002_0130OS00070_09G0000_000

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