Die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien stehen - wie die Generalprokuratur in der von ihr zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 2 lit d GebAG gebührt dem Sachverständigen für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten „bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung", das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren. Der Begriff „erschwerende äußere Umstände" erfährt durch die beispielhafte Aufzählung lediglich insoweit eine Konkretisierung, als klargestellt wird, dass sowohl die Rahmenbedingungen der Obduktion (Wetter) als auch der Zustand der Leiche - bei jeweiligem Abweichen vom klinischen Durchschnittsfall - ins Kalkül zu ziehen sind.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, GebAG gebührt dem Sachverständigen für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten „bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung", das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren. Der Begriff „erschwerende äußere Umstände" erfährt durch die beispielhafte Aufzählung lediglich insoweit eine Konkretisierung, als klargestellt wird, dass sowohl die Rahmenbedingungen der Obduktion (Wetter) als auch der Zustand der Leiche - bei jeweiligem Abweichen vom klinischen Durchschnittsfall - ins Kalkül zu ziehen sind.
Wenngleich bei Gerichtsmedizinern schon von Berufs wegen ein erhöhter Toleranzpegel gegenüber Ekel erregenden Umständen angenommen werden darf, wird diesem durch die Erhöhung der Gebühr bei „Fäulnis" Rechnung getragen, sodass eine nicht unwesentliche Erhöhung des Selbstinfektionsrisikos durch einen - gleichfalls als „äußeren" Umstand für den Sachverständigen zu bewertenden - hoch infektiösen Zustand einer Leiche nicht anders gesehen werden kann. Dies hat zumindest bei Infektionen mit besonderer Ansteckungsgefahr (HIV, Hepatitis) zu gelten, bei deren Vorliegen nach der für Pathologen geltenden lex artis spezielle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind.
Während Fäulnisveränderungen des Leichnams überwiegend als Ekel erregender Umstand, der den Gerichtsmediziner grobsinnlich belastet, oder Kälte bzw Witterung als durch Bekleidung ausgleichbar zu betrachten sind, ist dem infektiösen Zustand des Leichnams mit potentieller Infektionsgefahr (zB virale Infekte wie Hepatitis oder HIV, aber auch Tuberkulose) ein unverhältnismäßig höheres Belastungspotential beizumessen. Die vom Oberlandesgericht Wien ins Treffen geführte bloße „Verzögerung" des Diktierens zufolge Tragens des Gesichtsschutzes tritt demgegenüber in den Hintergrund.
Die gerichtliche Überprüfung derartiger Erhöhungsansätze wird um so genauer erfolgen müssen, je pauschaler die Widrigkeiten bezeichnet werden, je auffälliger sie von gesetzlichen Vorgaben mit ihren Beispielsfällen abweicht. Im konkreten Fall waren allerdings auf Basis der Feststellungen, wonach eine Hepatitisinfektion der Leiche vorlag, die Voraussetzungen für die erhöhte Gebühr jedenfalls erfüllt. Schon das Erstgericht wäre bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, den Gebührenanspruch nach § 43 Abs 1 Z 2 lit d GebAG zu bejahen.Die gerichtliche Überprüfung derartiger Erhöhungsansätze wird um so genauer erfolgen müssen, je pauschaler die Widrigkeiten bezeichnet werden, je auffälliger sie von gesetzlichen Vorgaben mit ihren Beispielsfällen abweicht. Im konkreten Fall waren allerdings auf Basis der Feststellungen, wonach eine Hepatitisinfektion der Leiche vorlag, die Voraussetzungen für die erhöhte Gebühr jedenfalls erfüllt. Schon das Erstgericht wäre bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, den Gebührenanspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, GebAG zu bejahen.
Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Vorteil eines unbekannten Täters, jedoch zum Nachteil des Sachverständigen aus. Aus diesem Grund sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Feststellung der Gesetzesverletzung konkrete Wirkung zuzuerkennen, jedoch zugleich sicherzustellen, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für einen später ausgeforschten Täter ergeben können (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 29; RIS-Justiz RS0059218).Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Vorteil eines unbekannten Täters, jedoch zum Nachteil des Sachverständigen aus. Aus diesem Grund sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, der Feststellung der Gesetzesverletzung konkrete Wirkung zuzuerkennen, jedoch zugleich sicherzustellen, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für einen später ausgeforschten Täter ergeben können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 29; RIS-Justiz RS0059218).