Der Rekurs ist rechtzeitig, weil die Rekursfrist infolge sinngemäßer Anwendung des § 464 Abs 3 ZPO (§ 521 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO) durch den innerhalb der Rekursfrist gestellten Verfahrenshilfeantrag unterbrochen wurde. Dass über diesen Antrag nicht entschieden wurde, somit die durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochene Rekursfrist mangels rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag nicht (neu) zu laufen begann, schadet nicht, weil eine Rekurserhebung ab dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem das Gericht an den bekämpften Beschluss gebunden ist (Kodek in Rechberger ZPO³ § 521 Rz 3 mwN). Der Rekurs des Antragstellers unterliegt auch nicht der Anwaltspflicht nach § 78 EO iVm § 520 Abs 1 zweiter Satz ZPO. Demnach müssen zwar (auch im Exekutionsverfahren) schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich aber - soweit die §§ 19 - 25 JN keine Sondervorschriften enthalten - nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (stRsp, Mayr in Rechberger, ZPO³ § 24 JN Rz 2 mwN). Die stufenweise Rückverfolgung der Ablehnungskaskade führt zwar notwendig ins zugrundeliegende Exekutionsverfahren. Dass der Verpflichtete und nunmehrige Ablehnende - von Anfang an - auch Verfahrenshilfeanträge stellte, führt aber dazu, dass die Ausnahme von der Anwaltspflicht nach § 72 Abs 3 ZPO auf das Ablehnungsverfahren auszudehnen ist (3 Ob 117/09s mwN).Der Rekurs ist rechtzeitig, weil die Rekursfrist infolge sinngemäßer Anwendung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO (Paragraph 521, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) durch den innerhalb der Rekursfrist gestellten Verfahrenshilfeantrag unterbrochen wurde. Dass über diesen Antrag nicht entschieden wurde, somit die durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochene Rekursfrist mangels rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag nicht (neu) zu laufen begann, schadet nicht, weil eine Rekurserhebung ab dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem das Gericht an den bekämpften Beschluss gebunden ist (Kodek in Rechberger ZPO³ Paragraph 521, Rz 3 mwN). Der Rekurs des Antragstellers unterliegt auch nicht der Anwaltspflicht nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, zweiter Satz ZPO. Demnach müssen zwar (auch im Exekutionsverfahren) schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich aber - soweit die Paragraphen 19, - 25 JN keine Sondervorschriften enthalten - nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (stRsp, Mayr in Rechberger, ZPO³ Paragraph 24, JN Rz 2 mwN). Die stufenweise Rückverfolgung der Ablehnungskaskade führt zwar notwendig ins zugrundeliegende Exekutionsverfahren. Dass der Verpflichtete und nunmehrige Ablehnende - von Anfang an - auch Verfahrenshilfeanträge stellte, führt aber dazu, dass die Ausnahme von der Anwaltspflicht nach Paragraph 72, Absatz 3, ZPO auf das Ablehnungsverfahren auszudehnen ist (3 Ob 117/09s mwN).
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Da der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die Begründung des Erstgerichts aber für richtig hält, kann er sich mit dem Hinweis darauf und einer Kurzbegründung begnügen (§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO). Selbst bei Unterstellung der ungeprüft gebliebenen Behauptung, der Antragsteller hätte Strafanzeige gegen die abgelehnten Richter erstattet, liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, kein Grund vor, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0045970). Schon deshalb ist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers, die darin liegen soll, dass ihm keine Gelegenheit zur „Beischaffung und Verlesung der Originalstrafanzeigen" gegeben wurde, nicht gegeben.Da der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die Begründung des Erstgerichts aber für richtig hält, kann er sich mit dem Hinweis darauf und einer Kurzbegründung begnügen (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500 a, ZPO). Selbst bei Unterstellung der ungeprüft gebliebenen Behauptung, der Antragsteller hätte Strafanzeige gegen die abgelehnten Richter erstattet, liegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, kein Grund vor, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0045970). Schon deshalb ist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers, die darin liegen soll, dass ihm keine Gelegenheit zur „Beischaffung und Verlesung der Originalstrafanzeigen" gegeben wurde, nicht gegeben.
Mit der bloßen Behauptung, der Rekurswerber habe „ein Grundrecht und ein Menschenrecht auf die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe und auf Ablehnung" der Richter, wird mangels näherer substanzieller Begründung einer Befangenheit kein tauglicher Ablehnungsgrund releviert. Gleiches gilt für die angestrebte Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Worin eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts liegen sollte, lässt der Rekurswerber offen.
Insoweit er im Rekursverfahren zur behaupteten Voreingenommenheit, Feindseligkeit und Unparteilichkeit der angezeigten und abgelehnten Richter wiederum ohne näheres Sachvorbringen auf deren Sachentscheidungen verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Vorwurf einer unrichtigen Entscheidung keinen Ablehnungsgrund bildet (RIS-Justiz RS0111290).
Schließlich ist auch das auf Art 6 MRK gestützte Argument, der Rekurswerber hätte im Sinne einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Gründen der Waffengleichheit einen Verfahrenshelfer erhalten müssen, verfehlt. Von einer infolge Verweigerung der Verfahrenshilfe vorliegenden Nichtigkeit des Ablehnungsverfahrens kann keine Rede sein. Dass die Verfahrensgegnerin im Exekutionsverfahren anwaltlich vertreten war und ist, ändert nichts daran, dass dem Ablehnungswerber im einseitigen Ablehnungsverfahren gerade nicht die anwaltlich vertretene Verfahrensgegnerin gegenüberstand und er dort Gelegenheit hatte, seinen Ablehnungsantrag konkret und ausreichend zu begründen. Gegen die Richtigkeit der Auffassung, dass nur namentlich genannte Richter aus bestimmten Gründen abgelehnt werden können, führt der Rekurswerber nichts ins Treffen (vgl RIS-Justiz RS0045983).Schließlich ist auch das auf Artikel 6, MRK gestützte Argument, der Rekurswerber hätte im Sinne einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus Gründen der Waffengleichheit einen Verfahrenshelfer erhalten müssen, verfehlt. Von einer infolge Verweigerung der Verfahrenshilfe vorliegenden Nichtigkeit des Ablehnungsverfahrens kann keine Rede sein. Dass die Verfahrensgegnerin im Exekutionsverfahren anwaltlich vertreten war und ist, ändert nichts daran, dass dem Ablehnungswerber im einseitigen Ablehnungsverfahren gerade nicht die anwaltlich vertretene Verfahrensgegnerin gegenüberstand und er dort Gelegenheit hatte, seinen Ablehnungsantrag konkret und ausreichend zu begründen. Gegen die Richtigkeit der Auffassung, dass nur namentlich genannte Richter aus bestimmten Gründen abgelehnt werden können, führt der Rekurswerber nichts ins Treffen vergleiche RIS-Justiz RS0045983).