Der dagegen aus den Gründen der Z 5a, 8 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) vorbringt, die Beweiserwägungen des Erstgerichts seien „erheblich unlogisch und unschlüssig" und weiters - urteilsfremd (US 5 ff) - behauptet, „die Tatsachenfeststellungen" seien „mehr oder weniger ausschließlich auf eine DNA-Analyse" gestützt worden, verfehlt er den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich aus den Akten ersichtliche, konkrete Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0117446). Mit dem Umstand, dass Petra R***** den Angeklagten bei einer Gegenüberstellung vor Gericht nicht als Täter identifizieren konnte, haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt und ihre Überzeugung von seiner Täterschaft auch in Betreff des Schuldspruchs B, insbesonders unter Berufung auf die ursprüngliche Aussage der Genannten anlässlich einer von der Kriminalpolizei durchgeführten Wahlkonfrontation, bei der sie ihn mit einiger Sicherheit wiedererkannte, das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung von Spuren, die an am Tatort zum Schuldspruch A aufgefunden Gegenständen (einer Kondomverpackung und einem Klappmessers) sowie am Körper der Susanne P***** sichergestellt wurden, und die eindeutige Identifizierung durch Susanne P***** und Liora G***** im Verein mit dem - nach den als glaubwürdig eingestuften Angaben der Tatopfer - übereinstimmenden modus operandi bei allen drei verfahrensgegenständlichen Vorfällen sowie deren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, zureichend begründet (US 5 ff). Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte sich nicht von einer „derart unbestimmten Aussage leiten lassen dürfen", und der Kritik an einer Passage der Urteilsbegründung (US 6) wird bloß unzulässig die Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a, 8 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorbringt, die Beweiserwägungen des Erstgerichts seien „erheblich unlogisch und unschlüssig" und weiters - urteilsfremd (US 5 ff) - behauptet, „die Tatsachenfeststellungen" seien „mehr oder weniger ausschließlich auf eine DNA-Analyse" gestützt worden, verfehlt er den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich aus den Akten ersichtliche, konkrete Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0117446). Mit dem Umstand, dass Petra R***** den Angeklagten bei einer Gegenüberstellung vor Gericht nicht als Täter identifizieren konnte, haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt und ihre Überzeugung von seiner Täterschaft auch in Betreff des Schuldspruchs B, insbesonders unter Berufung auf die ursprüngliche Aussage der Genannten anlässlich einer von der Kriminalpolizei durchgeführten Wahlkonfrontation, bei der sie ihn mit einiger Sicherheit wiedererkannte, das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung von Spuren, die an am Tatort zum Schuldspruch A aufgefunden Gegenständen (einer Kondomverpackung und einem Klappmessers) sowie am Körper der Susanne P***** sichergestellt wurden, und die eindeutige Identifizierung durch Susanne P***** und Liora G***** im Verein mit dem - nach den als glaubwürdig eingestuften Angaben der Tatopfer - übereinstimmenden modus operandi bei allen drei verfahrensgegenständlichen Vorfällen sowie deren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, zureichend begründet (US 5 ff). Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte sich nicht von einer „derart unbestimmten Aussage leiten lassen dürfen", und der Kritik an einer Passage der Urteilsbegründung (US 6) wird bloß unzulässig die Beweiswürdigung in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Mit der der Sache nach erhobenen Kritik an unterbliebener Gegenüberstellung mit der Zeugin Liora G***** „in einer kontradiktorischen Vernehmung oder in der Hauptverhandlung" lässt die Beschwerde nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer insoweit an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sein soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Mit der der Sache nach erhobenen Kritik an unterbliebener Gegenüberstellung mit der Zeugin Liora G***** „in einer kontradiktorischen Vernehmung oder in der Hauptverhandlung" lässt die Beschwerde nicht erkennen, wodurch der Beschwerdeführer insoweit an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert gewesen sein soll (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Seine leugnende Verantwortung wurde dem weiteren Beschwerdeeinwand (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider gar wohl erörtert und aufgrund der oben dargestellten Beweisergebnisse mängelfrei als widerlegt erachtet (US 5 ff).Seine leugnende Verantwortung wurde dem weiteren Beschwerdeeinwand (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider gar wohl erörtert und aufgrund der oben dargestellten Beweisergebnisse mängelfrei als widerlegt erachtet (US 5 ff).
Entgegen der auf Z 8 gestützten unsubstantiierten Rügebehauptung hat das Erstgericht die Anklage in Betreff des Schuldspruchs C nicht überschritten, indem es den Beschwerdeführer - unter Einhaltung der Vorschrift des § 262 StPO (ON 74 S 5; vgl dazu RIS-Justiz RS0113755) - abweichend von der Anklage wegen §§ 15, 105 StGB des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannte, weil ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird (vgl dazu ausführlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff, RIS-Justiz RS0113142). Dass die vom Schuldspruch betroffene (nur in Bezug auf die Handlung, deren Duldung der Beschwerdeführer durch die Gewaltanwendung erreichen wollte, differierende) Tat von dem im Tenor und der Begründung der Anklageschrift (ON 61) dargestellten Lebenssachverhalt nicht umfasst war, behauptet die Beschwerde - zu Recht - nicht. Weil - im Falle des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale beider strafbarer Handlungen - § 105 StGB zu § 201 StGB (als selbständiger Abwandlung des Grunddelikts) im Verhältnis der Scheinkonkurrenz steht (scheinbare Idealkonkurrenz, Spezialität), liegt übrigens nur eine einzige Tat sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinn vor (vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff, 517, ders in WK² Vorbem zu §§ 28-31 Rz 32 ff).Entgegen der auf Ziffer 8, gestützten unsubstantiierten Rügebehauptung hat das Erstgericht die Anklage in Betreff des Schuldspruchs C nicht überschritten, indem es den Beschwerdeführer - unter Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 262, StPO (ON 74 S 5; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0113755) - abweichend von der Anklage wegen Paragraphen 15, 105, StGB des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannte, weil ein derartiger Mangel ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, maW mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts geprüft wird vergleiche dazu ausführlich Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff, RIS-Justiz RS0113142). Dass die vom Schuldspruch betroffene (nur in Bezug auf die Handlung, deren Duldung der Beschwerdeführer durch die Gewaltanwendung erreichen wollte, differierende) Tat von dem im Tenor und der Begründung der Anklageschrift (ON 61) dargestellten Lebenssachverhalt nicht umfasst war, behauptet die Beschwerde - zu Recht - nicht. Weil - im Falle des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale beider strafbarer Handlungen - Paragraph 105, StGB zu Paragraph 201, StGB (als selbständiger Abwandlung des Grunddelikts) im Verhältnis der Scheinkonkurrenz steht (scheinbare Idealkonkurrenz, Spezialität), liegt übrigens nur eine einzige Tat sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinn vor vergleiche zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502 ff, 517, ders in WK² Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 32 ff).
Die „hilfsweise" erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) geht urteilsfremd davon aus, dass dem Opfer erst der Weg mit dem Fahrrad versperrt worden war, verfehlt solcherart den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach der Angeklagte Liora G***** mit dem Ziel, sie ins Stiegenhaus zu drängen und gewaltsam zum Beischlaf zu zwingen, bereits gegen die Haustür gedrängt und ins Gesäß gekniffen hatte [US 5]) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810) und leitet zudem die bloße Behauptung, der Sachverhalt sei §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu unterstellen, weil „zahlreiche Einzelschritte zu setzen wären, bevor es überhaupt zum Vollzug der Vergewaltigung kommen kann", nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl dazu Schick in WK² § 201 Rz 40 ff).Die „hilfsweise" erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht urteilsfremd davon aus, dass dem Opfer erst der Weg mit dem Fahrrad versperrt worden war, verfehlt solcherart den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach der Angeklagte Liora G***** mit dem Ziel, sie ins Stiegenhaus zu drängen und gewaltsam zum Beischlaf zu zwingen, bereits gegen die Haustür gedrängt und ins Gesäß gekniffen hatte [US 5]) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810) und leitet zudem die bloße Behauptung, der Sachverhalt sei Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu unterstellen, weil „zahlreiche Einzelschritte zu setzen wären, bevor es überhaupt zum Vollzug der Vergewaltigung kommen kann", nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche dazu Schick in WK² Paragraph 201, Rz 40 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.