Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Unter der Entlastung im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten (RIS-Justiz RS0060000; RS0060019; RS0060007). Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsen erkennbar waren. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung (7 Ob 2006/96t unter Zusammenfassung der - auch vom Revisionswerber ins Treffen geführten - Lehre; RIS-Justiz RS0060019).Unter der Entlastung im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten (RIS-Justiz RS0060000; RS0060019; RS0060007). Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsen erkennbar waren. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung (7 Ob 2006/96t unter Zusammenfassung der - auch vom Revisionswerber ins Treffen geführten - Lehre; RIS-Justiz RS0060019).
Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen (RIS-Justiz RS0109832). Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Ausgehend von der vorgenannten, zum § 35 GmbHG ergangenen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht völlig zutreffend erkannt, dass dem Beklagten grundsätzlich der Beweis für eine anspruchsvernichtende Entlastung gelungen ist. Im Hinblick auf die einhellige Rechtsprechung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, der von der Klägerin ins Treffen geführten, schon in der Vorjudikatur bekannten Kritik zu folgen.Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen (RIS-Justiz RS0109832). Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Ausgehend von der vorgenannten, zum Paragraph 35, GmbHG ergangenen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht völlig zutreffend erkannt, dass dem Beklagten grundsätzlich der Beweis für eine anspruchsvernichtende Entlastung gelungen ist. Im Hinblick auf die einhellige Rechtsprechung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, der von der Klägerin ins Treffen geführten, schon in der Vorjudikatur bekannten Kritik zu folgen.
Führt aber die Entlastung grundsätzlich dazu, dass der Geschäftsführer von Ersatzansprüchen wegen seiner Geschäftsführung befreit wird, dann wäre es mangels besonderer materieller Beweislastregeln an der Klägerin gelegen gewesen, zu beweisen, dass ausnahmsweise die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung geführt habe. Im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung war es aber nicht ausreichend, nur auf die mangelnde Kenntnis zu verweisen, vielmehr hätte auch behauptet werden müssen, dass der Verstoß zum Zeitpunkt der Entlastung nicht erkennbar gewesen sei. Eine solche Behauptung hat jedoch die Klägerin trotz des ausdrücklichen Einwands des Beklagten (AS 313) nicht erhoben, sondern verharrte auf dem ihr ausreichend erscheinenden Einwand, dass die Gesellschafter positiv nichts gewusst haben. Da das Berufungsgericht somit den allgemeinen Beweislastregeln gefolgt ist, ist eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben.Führt aber die Entlastung grundsätzlich dazu, dass der Geschäftsführer von Ersatzansprüchen wegen seiner Geschäftsführung befreit wird, dann wäre es mangels besonderer materieller Beweislastregeln an der Klägerin gelegen gewesen, zu beweisen, dass ausnahmsweise die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung geführt habe. Im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung war es aber nicht ausreichend, nur auf die mangelnde Kenntnis zu verweisen, vielmehr hätte auch behauptet werden müssen, dass der Verstoß zum Zeitpunkt der Entlastung nicht erkennbar gewesen sei. Eine solche Behauptung hat jedoch die Klägerin trotz des ausdrücklichen Einwands des Beklagten (AS 313) nicht erhoben, sondern verharrte auf dem ihr ausreichend erscheinenden Einwand, dass die Gesellschafter positiv nichts gewusst haben. Da das Berufungsgericht somit den allgemeinen Beweislastregeln gefolgt ist, ist eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben.
Die von der Klägerin überdies gerügten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ein Verstoß gegen § 182a ZPO kann schon deshalb nicht vorliegen, weil, wie oben erwähnt, der Beklagte ausdrücklich vorgebracht hat, dass die von ihm durchgeführte Überweisung im Zeitpunkt der Entlastung aus der Buchhaltung unschwer erkennbar gewesen sei. Wenn die Klägerin demgegenüber auf dem Standpunkt verharrte, dass schon die mangelnde Kenntnis ausgereicht hätte, kann sie sich nicht auf eine mangelnde Erörterung berufen. Auch der Verweis auf § 473a ZPO überzeugt nicht, da von der Klägerin nicht dargetan wurde, welchen Mangel sie gerügt bzw welche Feststellungen sie bekämpft hätte.Die von der Klägerin überdies gerügten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ein Verstoß gegen Paragraph 182 a, ZPO kann schon deshalb nicht vorliegen, weil, wie oben erwähnt, der Beklagte ausdrücklich vorgebracht hat, dass die von ihm durchgeführte Überweisung im Zeitpunkt der Entlastung aus der Buchhaltung unschwer erkennbar gewesen sei. Wenn die Klägerin demgegenüber auf dem Standpunkt verharrte, dass schon die mangelnde Kenntnis ausgereicht hätte, kann sie sich nicht auf eine mangelnde Erörterung berufen. Auch der Verweis auf Paragraph 473 a, ZPO überzeugt nicht, da von der Klägerin nicht dargetan wurde, welchen Mangel sie gerügt bzw welche Feststellungen sie bekämpft hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Für den verzeichneten doppelten Einheitssatz fehlt es allerdings an einer Rechtsgrundlage, sodass der Einheitssatz nur einfach zuzuerkennen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Für den verzeichneten doppelten Einheitssatz fehlt es allerdings an einer Rechtsgrundlage, sodass der Einheitssatz nur einfach zuzuerkennen war.