1. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneinte, können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt se - mangelhaft geblieben (RIS-Justiz RS0043061 [T18]).
2. Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen (§ 296 Abs 4 Satz 1 ASVG). Der Auffassung der Revisionswerberin, diese Anordnung könne sich nur auf eine „Aufrechnung mit Ausgleichszulagenzahlungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Witwenpension beziehen", steht der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung entgegen. Weshalb eine andere „rückwirkende Anrechnung" gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit des Eigentums und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen soll, führt die Revisionswerberin nicht aus. Die Auffassung, der „bekämpfte Bescheid" verstoße gegen die Rechtskraftwirkung des seinerzeitigen, die Ausgleichszulage gewährenden Bescheids, ist angesichts der in § 296 Abs 4 ASVG ausdrücklich angeordneten Aufrechnung offenkundig unzutreffend. Die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) können im Zusammenhang mit einer in Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen keine Anwendung finden. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, so kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (RIS-Justiz RS0114485).2. Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Ausgleichszulage, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen (Paragraph 296, Absatz 4, Satz 1 ASVG). Der Auffassung der Revisionswerberin, diese Anordnung könne sich nur auf eine „Aufrechnung mit Ausgleichszulagenzahlungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Witwenpension beziehen", steht der klare und eindeutige Wortlaut der Bestimmung entgegen. Weshalb eine andere „rückwirkende Anrechnung" gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit des Eigentums und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen soll, führt die Revisionswerberin nicht aus. Die Auffassung, der „bekämpfte Bescheid" verstoße gegen die Rechtskraftwirkung des seinerzeitigen, die Ausgleichszulage gewährenden Bescheids, ist angesichts der in Paragraph 296, Absatz 4, ASVG ausdrücklich angeordneten Aufrechnung offenkundig unzutreffend. Die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) können im Zusammenhang mit einer in Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen keine Anwendung finden. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, so kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (RIS-Justiz RS0114485).